Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zur Umsetzung der DSM-Richtlinie und der Online-SatCab-Richtlinie

  1. Start-Up-Ausnahme (Art. 17 Abs. 6)

Der Deutsche Kulturrat geht davon aus, dass die Voraussetzungen für die Privilegierung bestimmter „Start-Up“-Plattformen von den Plattformen, die sich darauf berufen, nachgewiesen werden müssen. Das sollte bei der Umsetzung klargestellt werden.

  1. Erlaubte Nutzungen (Art. 17 Abs. 7)

Der Deutsche Kulturrat verweist darauf, dass auch nach geltendem Recht bspw. Zitate (§ 51 UrhG), Parodien oder Satire (§ 24 UrhG) gesetzlich erlaubt sind. Inwieweit aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des EuGH (EuGH Urteil v. 29. Juli 2019 – C-476/17) im Bereich von § 24 UrhG Änderungsbedarf besteht, muss noch genau geprüft werden. Die Umsetzung von Art. 17 Abs. 7 DSM-Richtlinie muss deshalb vor allem durch das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 Abs. 9 DSM-Richtlinie gewährleistet werden.

  1. Informationspflichten

Hier dürften nach Einschätzung des Deutschen Kulturrates keine besonderen Schwierigkeiten bei der Umsetzung bestehen.

  1. Beschwerdemechanismus

Ein sachgerechtes Beschwerdeverfahren ist von erheblicher Bedeutung, um den berechtigten Nutzerinteressen im Rahmen von gesetzlich erlaubten Nutzungen Rechnung tragen zu können. Der Deutsche Kulturrat spricht sich dafür aus, dass Vertreter von Rechtsinhaber, Plattformen und Nutzern gemeinsam ein faires Verfahren entwickeln, welches schnell und effizient zu angemessenen Ergebnissen kommen kann. Die Ausgestaltung des in Art. 17 Abs. 9 UA 2 DSM-Richtlinie vorgesehenen Schlichtungsverfahrens bedarf ebenfalls noch genauerer Prüfung. Der Deutsche Kulturrat geht vorerst davon aus, dass ein neues Schlichtungsverfahren geschaffen werden sollte und nicht auf bestehende Strukturen, wie beispielsweise bei der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt, zurückgegriffen werden kann.

  1. Sonstige Fragen der Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen

Insoweit gibt es seitens des Deutschen Kulturrates nichts zu bemerken.

 

VIII. Urhebervertragsrecht (Art. 18 bis 23)

 

Der Deutsche Kulturrat verweist darauf, dass sowohl Urheber- als auch Verwerterverbände zu seinen Mitgliedern zählen. Es besteht im Deutschen Kulturrat Einvernehmen, dass Urheber an der Verwertung ihrer Werke stets angemessen zu beteiligen sind. Vor dem Hintergrund der bestehenden deutschen Regelungen wird davon ausgegangen, dass die DSM-Richtlinie lediglich eine Minimalharmonisierung bezweckt, die Mitgliedstaaten aber nicht daran hindert, weitergehende Regelungen zu Gunsten der Urheber beizubehalten.

  1. Angemessene Vergütung (Art. 18)

Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass der Grundsatz der angemessenen Vergütung durch die DSM-Richtlinie europaweit verankert ist. In Deutschland ergibt sich der Anspruch auf angemessene Vergütung bereits aus § 32 UrhG. Der Deutsche Kulturrat spricht sich dafür aus, dass die Vertreter der Urheber und Verwerter sich verstärkt um einvernehmliche Lösungen im Rahmen von gemeinsamen Vergütungsregeln bemühen, die den Interessen beider Seiten weiterhin angemessen Rechnung tragen.

  1. Anspruch auf Auskunft

Ungeachtet der bestehenden Regelungen im deutschen Recht (§§ 32d, 32e UrhG) wird hier der Umsetzungsbedarf zu prüfen sein.

  1. Weitere Beteiligung (Art. 20, 23 Abs. 1)

Ein Anspruch auf Vertragsanpassung der Urheber besteht im deutschen Recht bereits nach § 32a UrhG. Hier wird es im Rahmen der Umsetzung insbesondere darum gehen zu klären, inwieweit „unverhältnismäßig niedrig“ eine andere Bewertung darstellt als das bisher geregelte „auffällige Missverhältnis“ und was unter dem Begriff „Vertreter“ in Art. 20 Abs. 1 DSM-Richtlinie zu verstehen ist.

  1. Alternative Streitbeilegung (Art. 21, 23 Abs. 1)

Auch insoweit dürfte nach Einschätzung des Deutschen Kulturrates Umsetzungsbedarf bestehen, weil derzeit ein freiwilliges alternatives Streitschlichtungsverfahren im UrhG nicht vorgesehen ist; das Schlichtungsverfahren nach § 36a UrhG bezieht sich bisher jedenfalls nur auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln.

  1. Widerrufsrecht (Art. 22)

Vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen in §§ 40a, 41 UrhG wird zu prüfen sein, inwieweit hier Umsetzungsbedarf besteht. Sinnvoll könnte es möglicherweise sein, gesetzlich klarzustellen, was genau unter einer „Nicht-Verwertung“ in Art. 22 Abs. 1 DSM-Richtlinie zu verstehen ist.

  1. Ausnahme für Software-Programmierer (Art. 23 Abs. 2)

Der Deutsche Kulturrat sieht insoweit von einer Stellungnahme ab.

 

B. Online-SatCab-Richtlinie

 

I. Allgemeine Vorbemerkungen zur Richtlinie

 

Der Deutsche Kulturrat begrüßt vor allem die neuen Regelungen zur Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen (Art. 4 Online-SatCab-Richtlinie). Damit werden die bisherigen Regelungen zur Kabelweitersendung im Ergebnis „technologieneutral“ ausgestaltet.

 

II. Ursprungslandprinzip (Art. 2 Nr. 1, Art. 3)

 

Der Deutsche Kulturrat nimmt zur Kenntnis, dass im Gesetzgebungsverfahren nach schwierigen Verhandlungen ein Kompromiss zu den ergänzenden Online-Diensten gefunden werden konnte. Jetzt wird es in der Umsetzung darum gehen, dass die Interessen der Rechtsinhaber auch bei der Anwendung des Ursprungslandprinzips auf ergänzende Online-Dienste hinreichend gewahrt werden. Auch sind die einschlägigen medienrechtlichen Regelungen im Blick zu behalten.

 

III. Rechtsausübung bei Weiterverbreitung (Art. 2 Nr. 2 und 3, Art 4 und 5)

  1. Urheber- und Leistungsschutzrechte (Art. 4)

Wie bereits eingangs ausgeführt, ist die neue Regelung des Art. 4 Online-SatCab-Richtlinie zu begrüßen. Die Umsetzung sollte sich eng an der bisherigen Regelung für die Kabelweitersendung nach § 20b UrhG orientieren. Außerdem sollte im Rahmen der Umsetzung klar geregelt werden, was unter einer „geordneten Umgebung“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. b), Abs. 3 Online-SatCab-Richtlinie genau zu verstehen ist.

  1. Rechte der Sendeunternehmen (Art. 5)

Auch hier sollte sich die Regelung an § 20b Abs. 1 Satz 2 UrhG orientieren.

 

IV. Weiterverbreitung aus demselben Mitgliedstaat (Art. 7)

 

Der Deutsche Kulturrat spricht sich klar dafür aus, dass die neuen Regelungen zur Weiterverbreitung auch Anwendung finden, wenn kein grenzüberschreitender Bezug gegeben ist. Dieser Ansatz würde erneut der Rechtslage im Bereich der Kabelweitersendung entsprechen; im Übrigen wäre eine unterschiedliche Behandlung von rein inländischen und grenzüberschreitenden Vorgängen administrativ kaum zu leisten.

 

V. Direkteinspeisung (Art. 2 Nr. 4, Art. 8)

 

Im Hinblick auf die Direkteinspeisung sieht der Deutsche Kulturrat von einer Stellungnahme ab.

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