Berlin, den 13.01.2025. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, hat sich bereits mit einer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 zu Künstlicher Intelligenz und Urheberrecht[1] geäußert. Er hat ferner am 9. Oktober 2024 eine Stellungnahme zu Rahmenbedingungen für Kunst und Kultur im Bereich Künstlicher Intelligenz (KI)[2] beschlossen. In seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2024 hat der Deutsche Kulturrat unterstrichen, dass KI eine sich dynamisch entwickelnde Technologie ist und der Umgang mit KI sowie die Regulierung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe sind. KI berührt das Vertrauen in die Authentizität von Informationen und schürt vielerorts die Sorge um eine Substitution und Entwertung menschlichen Schaffens und Arbeitskraft. Wenn KI-Angebote zunehmend in Entscheidungsprozesse eingebunden werden, entstehen Verantwortungslücken, die geklärt werden müssen, um gesellschaftliche Akzeptanz zu gewährleisten.
Gleichwohl sind viele Urheberinnern und Urheber, ausübende Künstlerinnen und Künstler sowie Kreative und Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft sehr interessiert an der Nutzung der neuen Technologien für ihre Arbeit. Sie wenden sie an und experimentieren damit. Die Prozesse künstlerischer und kreativer Arbeit sowie die Zugänglichmachung und Verwertung der Werke verändern sich dadurch.
Dennoch ist die Entwicklung von KI nicht lediglich eine neue technische Errungenschaft. Vielmehr ermöglicht sie maschinengemachte Ergebnisse, die zunehmend von menschlichen Schöpfungen nicht zu unterscheiden sind und sich im Entstehungsprozess nicht von Menschen nachvollziehen lassen. Das ist eine fundamentale Neuerung, deren Folgen noch nicht abzusehen sind. Es ist deshalb zu begrüßen, dass sich Politik und Gesellschaft mit der Bedeutung und Regulierung von KI international, europäisch und national auseinandersetzen. Das gilt keineswegs nur mit Blick auf das Urheberrecht. So ist u.a. auf die „Resolution für den sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit künstlicher Intelligenz“ der UN vom 21. März 2024 zu verweisen, in dem es um den Schutz der Menschenrechte im Zusammenhang mit KI geht.
Die weitere Entwicklung von KI-Modellen geht mit atemberaubendem Tempo voran. Vor allem KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die Text-, Bild-, Audio- und Videoinhalte erzeugen („generative KI“) sind binnen kürzester Zeit zu einem zentralen Thema der urheberrechtlichen Diskussion geworden. Generative KI betrifft Urheberinnen und Urheber sowie ausübende Künstlerinnen und Künstler in ganz erheblicher, teilweise existenzbedrohender Weise. Ähnliches gilt für sonstige Rechtsinhaber wie Verlage, Film- und Musikproduzenten, Games-Unternehmen oder Rundfunkveranstalter. Daneben ist KI aber auch für Bildungseinrichtungen, Gedächtniseinrichtungen und Bibliotheken von sehr großer Bedeutung. Die meisten Beteiligten sehen sich – in jeweils unterschiedlicher Intensität – sowohl mit Risiken als auch mit Chancen konfrontiert.
Die urheberrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit KI sind vielfach umstritten und bedürfen dringend einer Klärung. Sie werden zwar mittlerweile auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene thematisiert, dessen ungeachtet fehlt es bisher an einem verlässlichen urheberrechtlichen Rechtsrahmen.
Mit der nachfolgenden Stellungnahme unternimmt der Deutsche Kulturrat zunächst eine kurze urheberrechtliche Bestandsaufnahme und stellt auf dieser Grundlage erste Überlegungen für mögliche gesetzliche Regelungen vor.
I. Bestandsaufnahme
Die nachfolgende Bestandsaufnahme ist keineswegs abschließend, sondern geht lediglich auf ausgewählte Fragen ein. Sie folgt dem üblichen Ansatz, wonach zwischen dem Input, also der Nutzung des geschützten Werks durch KI-Anbieter, und dem Output, bei dem es sich um das Erzeugnis der generativen KI handelt, unterschieden wird.
- Input
Es ist unstreitig, dass bei dem Training generativer KI urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen der verwendeten Werke („Input“) vorgenommen werden. Diese bedürfen einer vertraglichen oder gesetzlichen Erlaubnis.
- a) Anwendbarkeit der TDM-Schranken
Als gesetzliche Erlaubnisse kommen die Schrankenregelungen für kommerzielles Text und Data Mining nach §§ 44b sowie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d UrhG in Betracht. Die Vorschriften setzen Art. 3 und 4 der DSM-Richtlinie in nationales Recht um. Allerdings ist – auch innerhalb des Deutschen Kulturrates – umstritten, inwieweit die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für das Training von generativer KI als Text und Data Mining anzusehen ist. Eine erste – nicht rechtskräftige – Entscheidung des Landgerichts Hamburg vom 27. September 2024 („LAION“) geht davon aus, dass jedenfalls die erste Vervielfältigung, die angefertigt wird, um einen Datensatz für das Training von generativer KI zu erstellen, Text und Data Mining im Sinne der Schrankenregelungen sein kann. Ob dies auch für das Training der KI in seiner Gesamtheit gilt, hat das Gericht dagegen explizit offengelassen. Innerhalb der juristischen Literatur wird ebenfalls häufig die Ansicht vertreten, dass die Schrankenregelungen für Text und Data Mining im Grundsatz anwendbar sind, es gibt aber auch sehr deutliche Gegenstimmen. Unabhängig von der juristischen Argumentation bei dieser Streitfrage, ist aus Sicht der betroffenen Rechtsinhaber nur sehr schwer nachvollziehbar, dass es rechtlich zulässig sein soll, auf der Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis ihre geschützten Werke dafür zu nutzen, KI-Modelle und -Systeme zu entwickeln, die für sie und die Verwertung ihrer Werke ganz enorme Konsequenzen haben. Das gilt umso mehr, weil die existierenden Schrankenreglungen bislang keinerlei Vergütung vorsehen. Darüber hinaus gilt es festzuhalten, dass zumindest für das Training vor der Verabschiedung der DSM-Richtlinie im Jahr 2019 keine rechtliche Grundlage für die urheberrechtlich relevante Nutzung der geschützten Werke und Leistungen bestand. Hier dürften Urheberrechtsverletzungen im großen Stil begangen worden sein, ohne dass ein Unrechtsbewusstsein seitens der handelnden Unternehmen zu bestehen scheint.
- b) Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG
- 44b Abs. 3 UrhG sieht allerdings – anders als § 60d UrhG bei der Nutzung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung – die Möglichkeit vor, dass Rechtsinhaber einen sog. Nutzungsvorbehalt erklären können, der dazu führt, dass die Schrankenregelung nicht mehr anwendbar ist. Bei online zugänglichen Werken ist ein solcher Nutzungsvorbehalt nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form ausgesprochen wird. Diese Regelung hat in der Praxis ebenfalls zu ganz erheblicher Rechtsunsicherheit geführt, weil unklar ist, wie ein wirksamer Nutzungsvorbehalt erklärt werden kann. So hat das Landgericht Hamburg in der bereits erwähnten LAION-Entscheidung die Ansicht vertreten, dass ein Vorbehalt auch dann maschinenlesbar ist, wenn er in „natürlicher Sprache“ auf einer Website erklärt wurde. Ob diese Auffassung Bestand haben wird, ist derzeit offen. Eine offene Frage ist ferner, welcher Rechtsinhaber innerhalb einer Verwertungskette berechtigt oder ggf. verpflichtet ist, den Vorbehalt zu erklären und wie die Erklärung auf den verschiedenen Verwertungsebenen wirkt. Auch prozessuale Beweislastregelungen können im Zusammenhang mit der Frage, ob ein Nutzungsvorbehalt erklärt wurde und ob dieser gegebenenfalls maschinenlesbar ist, eine wichtige Rolle spielen. Schließlich kann, wie ebenfalls die LAION-Entscheidung zeigt, auch die Abgrenzung zwischen Nutzungen mit Vorbehaltsmöglichkeit und Nutzungen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung ohne Vorbehaltsmöglichkeit von einiger Bedeutung sein.
Viele betroffene Rechtsinhaber halten bereits die Grundkonzeption dieser „Opt-out“-Lösung für besonders problematisch, weil es – entgegen der urheberrechtlichen Ausgangslage – nicht mehr auf ihre Einwilligung in die Nutzung ankommt, sondern umgekehrt sie sich gegen eine Nutzung aktiv wenden müssen. In jedem Fall sollte aber schnellstmöglich geklärt werden, unter welchen Voraussetzungen ein wirksamer Nutzungsvorbehalt erklärt werden kann. Es ist deshalb zu begrüßen, dass seitens des neuen KI-Büros der EU-Kommission unter Einbeziehung der beteiligten Kreise in verschiedenen Arbeitsgruppen unter anderem zu dem Thema „Transparenz und Urheberrecht“ an einem „Code of Practice“ gearbeitet wird. Einen ersten Entwurf hat das KI-Büro bereits kürzlich vorgelegt, dieser wirft aber einigen Verbesserungs- und Klarstellungsbedarf auf. Dessen ungeachtet bleibt die große Sorge, dass erklärte Vorbehalte von den Nutzern, insbesondere den großen KI-Anbietern, schlichtweg missachtet werden. Eine Kontrolle und Rechtsdurchsetzung des Nutzungsvorbehalts dürfte für die meisten Rechtsinhaber kaum zu leisten sein. Ob sich hieran etwas dadurch ändert, dass Art. 53 Abs. 1 lit. c) und d) KI-VO die Anbieter von KI-Modellen generativer KI dazu verpflichtet, eine Strategie zur Einhaltung des Nutzungsvorbehalts zu entwickeln und darüber hinaus eine hinreichend detaillierte Zusammenfassung der genutzten Inhalte vorzulegen, bleibt abzuwarten. Dabei wird es insbesondere auch darauf ankommen, welche Vorgaben die in der KI-VO vorgesehene Mustervorlage („Template“) des KI-Büros der EU-Kommission machen wird. Im Ergebnis muss hier sichergestellt werden, dass Rechtsinhaber konkret feststellen können, ob ihre Werke für das Training tatsächlich genutzt wurden.
Insgesamt muss die weitere Entwicklung sehr genau beobachtet werden. Sollte sich herausstellen, dass der Nutzungsvorbehalt in der Praxis keine Bedeutung hat oder seine Durchsetzung faktisch unmöglich ist, stellt sich die Frage der Zulässigkeit der Schrankenregelung, insbesondere im Hinblick auf den urheberrechtlichen „Drei-Stufen-Test“ nochmals in ganz neuer Weise.
- c) Lizenzierung
Finden die TDM-Schrankenregelungen keine Anwendung oder wird seitens der Rechtsinhaber ein wirksamer Nutzungsvorbehalt erklärt, bleibt es dabei, dass die Nutzung von geschützten Werken für das KI-Training lizenziert werden muss. So haben offenbar bereits einzelne Rechtsinhaber Lizenzvereinbarungen mit KI-Anbietern abgeschlossen. Auch Verwertungsgesellschaften in Deutschland, wie GEMA und VG WORT/VG Bild-Kunst, bieten mittlerweile Lizenzmodelle auf kollektiver Ebene an. Während die Lizenz von VG WORT/VG Bild-Kunst die Nutzung von geschützten Werken für unternehmensinterne KI im Blick hat, geht das „Zwei-Säulen“-Lizenzangebot der GEMA deutlich darüber hinaus. Fest steht, dass Lizenzierungen derzeit der einzige Weg sind, um erlaubte Nutzungen konkret festzulegen und Vergütungen zu Gunsten der Rechtsinhaber zu generieren.
- Output
Auch der durch generative KI-Systeme erstellte Output wirft – weiterhin – eine Vielzahl von urheberrechtlichen Fragen auf.
- a) Abstand zum Ausgangswerk
Soweit der Output den erforderlichen Abstand zu dem Ausgangswerk nicht einhält, dürfte in aller Regel unstreitig sein, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die erkennbare Wiedergabe der Ausgangswerke seitens der KI-Anbieter möglicherweise nicht angestrebt wird. Teilweise wird darüber hinaus in der juristischen Literatur sogar die Auffassung vertreten, dass durch die bloße Möglichkeit, das Ausgangswerk in unveränderter oder nicht ausreichend veränderter Form abzurufen, eine öffentliche Zugänglichmachung des Ausgangswerks vorliegt. Diese wäre durch keinerlei Schrankenregelung abgedeckt und deshalb in jedem Fall einwilligungsbedürftig.
Eine Verfolgung von Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Entwicklung und Nutzung von KI-Modellen und -Systemen, zu denen es weiterhin in ganz erheblichen Umfang kommt, ist mit beträchtlichem Aufwand und Kosten sowie schwierigen Rechtsfragen verbunden. Mittlerweile sind aber erste Klageverfahren anhängig. Neben dem bereits erwähnten Verfahren des Fotografen Robert Kneschke gegen LAION e.V. hat die GEMA kürzlich eine Klage vor dem Landgericht München gegen Open AI eingereicht. Diesem Verfahren, das sich unmittelbar gegen einen der großen KI-Anbieter richtet, dürfte voraussichtlich eine ganz erhebliche Bedeutung bei der Klärung von offenen Rechtsfragen zukommen.
- b) Lizenzierung
Auch in Bezug auf den Output können Lizenzvereinbarungen mit individuellen Rechtsinhabern oder Verwertungsgesellschaften abgeschlossen werden. Sowohl das umfassende Lizenzmodell der GEMA als auch die Unternehmens-Lizenz von VG WORT/VG Bild-Kunst beziehen den Output mit ein.
- c) Transparenzpflichten
Art. 50 KI-VO sieht wichtige Transparenzpflichten in Form von Kennzeichnungspflichten der Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme in Bezug auf den Output vor. Darüber hinaus wäre es zu begrüßen, wenn – soweit möglich – die Betreiber von KI-Systemen, zu denen u.a. auch Film- und Musikproduzenten oder Verlage gehören können, freiwillig offenlegen würden, wenn es sich bei ihren Angeboten um reine KI-Produkte handelt.
- d) Rechtewahrnehmung durch Verwertungsgesellschaften
Im Grundsatz ist es die Aufgabe von Verwertungsgesellschaften, Vergütungen nur für geschützte Werke und Leistungen geltend zu machen und anschließend an die Rechtsinhaber auszuschütten; dies ergibt sich aus dem Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG) sowie den Wahrnehmungsverträgen zwischen Verwertungsgesellschaften und ihren Berechtigten. Verschiedene Verwertungsgesellschaften sichern dies zusätzlich ab, indem sie ausdrückliche Erklärungen einholen, dass es sich bei den Inhalten ihrer Berechtigten um urheberrechtlich geschützte Werke und nicht um reine KI-Produkte handelt. Es liegt aber auf der Hand, dass die Abgrenzung zwischen einem geschützten Werk, welches unter Verwendung von KI als Werkzeug geschaffen wurde, und einem nicht geschützten KI-Produkt schwierig sein kann. Auch wenn die Abgrenzung zwischen einem geschützten Werk und einem nicht schutzfähigen Inhalt vor allem bei Werken der sog. „kleinen Münze“ immer schon schwierig sein konnte, bekommt diese Frage vor dem Hintergrund von KI neues Gewicht. Hier werden in der Praxis der Verwertungsgesellschaften sinnvolle Maßnahmen geprüft werden müssen, die nicht zuletzt dem Massengeschäft bei der kollektiven Rechtewahrnehmung Rechnung tragen.
II. Rechtspolitische Forderungen
Der Gesetzgeber muss bei einer Revision der bestehenden urheberrechtlichen Regelungen zu KI darauf achten, dass ein Ausgleich der Interessen aller Beteiligten gefunden wird und insbesondere die Interessen der Urheberinnen und Urheber, ausübenden Künstlerinnen und Künstler sowie aller sonstigen Rechtsinhaber berücksichtigt werden. Dabei ist es zwingend erforderlich, dass im Fall einer Nutzung eine angemessene Vergütung gezahlt wird, die die Rechtsinhaber an den wirtschaftlichen Vorteilen beteiligt, die durch die Nutzung der geschützten Werke und Leistungen beim KI-Training und bei anschließenden Nutzungen entstehen.
Diese Ziele lassen sich am besten dadurch verwirklichen, dass die erforderlichen Nutzungsrechte vertraglich eingeräumt werden. Lizenzvereinbarungen sollten deshalb weiterhin ermöglicht und bestmöglich unterstützt werden. Hierzu gehört es, sie auf eine sinnvolle und verlässliche Grundlage zu stellen. Da nicht alle Rechtsinhaber zu individuellen Vereinbarungen in der Lage sein werden, stellt sich aber auch die Frage, ob eine ergänzende gesetzliche Erlaubnis in bestimmten Bereichen sinnvoll sein kann.
Der Deutsche Kulturrat regt insgesamt eine umfassende rechtspolitische Diskussion der offenen urheberrechtlichen Fragen an. Diese hat bisher nicht ausreichend stattgefunden. Insbesondere bei der Verabschiedung der DSM-Richtlinie im Jahr 2019 war generative KI in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt.
Die Debatte sollte nicht erst auf die im Jahr 2026 vorgesehene Evaluierung der DSM-Richtlinie verlagert, sondern zeitnaher geführt werden. Es geht hier keineswegs nur um Fragen im Zusammenhang mit den Schrankenregelungen zu Text und Data Mining, sondern um die massenweise Nutzung von geschützten Werken für Zwecke der künstlichen Intelligenz insgesamt.
Eine etwaige gesetzliche Regelung, die sinnvollerweise nur auf EU-Ebene geschaffen werden kann, müsste aus Sicht des Deutschen Kulturrats folgende Punkte berücksichtigen:
- Lizenzvereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und potenziellen Lizenznehmern müssen trotz Maßnahmen des Gesetzgebers gewährleistet bleiben und bestmöglich gefördert werden. Dazu gehört, dass KI-Anbieter hinreichend detailliert Auskunft geben müssen, welche Werke sie konkret als Trainingsdaten genutzt haben.
- Der Gesetzgeber muss geeignete Rahmenbedingungen für Lizenzvereinbarungen schaffen. Die bisherigen Erfahrungen mit einem Nutzungsvorbehalt nach § 44b Abs. 3 UrhG zeigen deutlich, dass hier zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, insbesondere da sich seit Einführung des § 44b UrhG in der Praxis noch keine technischen Standards für den Nutzungsvorbehalt etabliert haben. Die Darlegungs- und Beweislast, dass kein Nutzungsvorbehalt eingelegt wurde, muss dabei den Nutzern obliegen. Verstöße gegen einen wirksamen Nutzungsvorbehalt müssten im Übrigen angemessen sanktioniert werden.
- Für die Nutzung ist zwingend eine angemessene Vergütung zu zahlen, das gilt insbesondere für kommerzielle Nutzungen.
- Eine gesetzliche Regelung sollte immer dann anwendbar sein, wenn Modelle und Systeme der generativen KI in der EU in Verkehr gebracht werden oder der Output in der EU verwendet wird. So könnte u.a. sichergestellt werden, dass auch Anbieter mit Sitz außerhalb der EU unter eine neue KI-Regelung fallen. Der Deutsche Kulturrat begrüßt in diesem Zusammenhang den Ansatz der KI-VO, der derartige Anbieter ebenfalls in den Anwendungsbereich einbezieht und ihnen Verpflichtungen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Einhaltung des EU-Urheberrechts, auferlegt (vgl. Erwägungsgrund 106 KI-VO).
- Ein neues Leistungsschutzrecht für KI-Produkte zu schaffen, wie es teilweise in der juristischen Literatur erwogen wird, hält der Deutsche Kulturrat dagegen zum jetzigen Zeitpunkt nicht für sinnvoll.
[1] https://www.kulturrat.de/positionen/kuenstliche-intelligenz-und-urheberrecht/
[2] https://www.kulturrat.de/positionen/kuenstliche-intelligenz-rahmenbedingungen-fuer-kunst-und-kultur-nachhaltig-entwickeln/