Satzung

Der Deutsche Kulturrat e.V. ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Er repräsentiert die verschiedenen künstlerischen Sparten und die unterschiedlichen Bereiche des kulturellen Lebens. Im Deutschen Kulturrat haben sich Verbände und Organisationen der Künstler, der Kultureinrichtungen, der kulturellen Bildung, der Kulturvereine und der Kulturwirtschaft zusammengeschlossen. Gemeinsam treten die im Deutschen Kulturrat zusammengeschlossenen Organisationen für Kunst-, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie den Schutz der Urheberinnen und Urheber ein. Sie machen sich für ein lebendiges kulturelles Leben, das die Vielfalt der Kulturen und kulturellen Ausdrucksformen widerspiegelt, für bestmögliche Rahmenbedingungen für Kunst und Kultur und eine umfassende kulturelle Teilhabe stark. Dabei folgt der Deutsche Kulturrat folgender Satzung:

(1) Der Verein führt den Namen „Deutscher Kulturrat e.V.“.

 

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Er soll auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene der Kultur und den Künsten die gebührende Geltung verschaffen und die Voraussetzungen für ihren Erhalt und ihre Entwicklung verbessern.

 

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Eintreten für Kunst-, Publikations- und Informationsfreiheit,

b) Diskussion kulturpolitischer Analysen, Konzepte und Empfehlungen, die Formulierung gemeinsamer Forderungen und das Eintreten für deren Durchsetzung;

c) Einwirken auf Vorhaben und Entscheidungsprozesse von politischen Instanzen und Behörden im Sinne bestmöglicher Rahmenbedingungen für Kunst und Kultur;

d) Information seiner Mitglieder und die Aktivierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf kulturelle Entwicklungen und kultur-, sozial- und bildungspolitische Entscheidungen;

e) Förderung der demokratischen Gestaltung und der Transparenz kulturpolitischer Entscheidungsvorgänge sowie die Stärkung des Prinzips der Selbstverwaltung im kulturellen Bereich;

f) Verbesserung der Kooperation in den europäischen und internationalen Kulturbeziehungen;

g) Durchführung von Veranstaltungen und Projekten zu kulturpolitischen Fragen.

 

(4) Zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben kann der Verein Zweckbetriebe unterhalten, sofern die Voraussetzungen dafür, insbesondere der §§ 65 und 68 AO, gegeben sind.

 

(5) Die Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erfolgt auch unter Verwendung der von der Bundesregierung dem Verein im Rahmen einer sowohl institutionellen als auch projektbezogenen Förderung zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(1) Mitglieder des Deutschen Kulturrates sind die Sektionen. Eine Sektion ist ein Zusammenschluss von bundesweit tätigen Verbänden und Organisationen einer künstlerisch-kulturellen Sparte. Einer Sektion gehören die bundesweit tätigen Verbände und Organisationen an, die die unterschiedlichen Bereiche und Tätigkeitsfelder (Künstler, Kultureinrichtungen, Kulturvereine, Unternehmen der Kulturwirtschaft) in dieser Sparte vertreten. Die Sektionen repräsentieren die verschiedenen künstlerischen und kulturellen Sparten. Zum Zeitpunkt 26.09.2012 gehören dem Deutschen Kulturrat folgende Sektionen an: Deutscher Kunstrat, Deutsche Literaturkonferenz, Deutscher Musikrat, Rat für Baukultur, Rat für darstellende Kunst und Tanz, Rat für Soziokultur und kulturelle Bildung, Sektion Design, Sektion Film und audiovisuelle Medien.

 

(2) Zur Aufnahme in den Deutschen Kulturrat muss eine Sektion folgende Kriterien erfüllen:

a) Sie muss eine Geschäftsordnung oder Satzung haben, die den sich aus der Satzung des Deutschen Kulturrates ergebenden Grundsätzen entspricht. Sie muss ihre Mitglieder mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung einberufen.

b) Ihre Mitglieder sind bundesweit tätige Organisationen oder Verbände, die für die verschiedenen Bereiche und Tätigkeitsfelder ihrer Sparte repräsentativ sind.

c) Sie muss eine künstlerisch-kulturelle Sparte vertreten, für die noch keine Sektion im Deutschen Kulturrat besteht.

 

(3) Über die Aufnahme von Sektionen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder.

 

(4) Für die Aufnahme genügt ein formloser Antrag, dem eine gültige Geschäftsordnung oder Satzung sowie eine Liste der Sektionsmitglieder beigefügt ist. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist mindestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung des Deutschen Kulturrates schriftlich einzureichen.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung der Sektion, Ausschluss oder durch Austritt aus dem Verein.

 

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

 

(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitglieder ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Er bedarf der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 Stimmen der Stimmberechtigten festgesetzt.

 

(2) Die Prüfung der Einnahmen und Ausgaben erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/Kassenprüferinnen.

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, sich durch den Verein beraten, informieren und unterstützen zu lassen.

 

(2) Die Mitglieder sollen den Verein über Vorgänge in ihrem Interessenbereich, die die Tätigkeit des Deutschen Kulturrates betreffen, informieren.

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Sprecherrat und der Vorstand.

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied sieben Stimmen. Das gilt nicht in den Fällen des § 4, Abs. 3 (Aufnahme von Mitgliedern), des § 5, Abs. 3, Satz 4 (Ausschluss eines Mitglieds) und des § 12, Abs. 4, Satz 2 (Satzungsänderung, Auflösung des Vereins, Zweckänderung); hier hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied kann bis zu sieben Stimmberechtigte in die Mitgliederversammlung entsenden, darunter die Sprecher/Sprecherinnen und Stellvertretenden Sprecher/Stellvertretenden Sprecherinnen der Sektion (§ 13 Abs.1). Ein Stimmberechtigter/eine Stimmberechtigte darf nicht mehr als drei Stimmen wahrnehmen. Bei einer Stimmenhäufung müssen die Stimmen einheitlich abgegeben werden. In den übrigen Fällen müssen die Stimmberechtigten einer Sektion nicht einheitlich abstimmen. Bestellt eine Sektion einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin so kann dieser/diese an der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilnehmen. Bei Beschlüssen sind die unterschiedlichen Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Beschluss über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

b) Beschluss über Mitgliedsbeiträge und Umlagen,

c) Beschluss über die Änderung der Satzung,

d) Beschluss über die Auflösung des Vereins.

e) Beschluss über den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,

f) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,

g) Beschluss über die Bestellung von zwei Kassenprüfern/Kassenprüferinnen und zwei Stellvertretern/Stellvertreterinnen für die Dauer von drei Jahren,

h) Entlastung von Sprecherrat und Vorstand nach Vorlage des Kassenberichts,

i) Beschluss über Anträge.

(1) Mindestens einmal im Jahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

 

(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Für das Verfahren der Einberufung gilt § 10 entsprechend.

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden (Präsidenten)/der Vorsitzenden (Präsidentin), bei dessen/deren Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten)/von einer der Stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidentinnen) geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der dieser vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

(2) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn die Mehrheit von 1/3 der Stimmberechtigten dies beantragt. Bei Wahlen muss geheim gewählt werden, wenn ein Stimmberechtigter das beantragt.

 

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit es in dieser Satzung nicht abweichend geregelt ist, mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Stimmenberechtigten; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der Mitglieder, zur Auflösung des Vereins und zur Änderung des Zwecks des Vereins eine solche von 9/10 der Mitglieder erforderlich.

 

(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter/der Versammlungsleiterin und dem Schriftführer/der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.

(1) Jede Sektion entsendet zwei Sprecher/Sprecherinnen. Die entsendeten Sprecher/Sprecherinnen bilden den Sprecherrat. Jede Sektion hat im Sprecherrat zwei Stimmen. Es können zwei stellvertretende Sprecher/stellvertretende Sprecherinnen entsendet werden.

 

(2) Der Sprecherrat beschließt die politischen Stellungnahmen sowie Positionierungen des Vereins und entscheidet über das Arbeitsprogramm. In Beschlüssen des Sprecherrats sind die unterschiedlichen Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Der Sprecherrat kann nicht gegen den erklärten Willen einer Sektion über deren Angelegenheiten Beschlüsse fassen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(3) Der Sprecherrat ist zuständig für die Wahl und die Abberufung der Vorstandsmitglieder.

 

(4) Der Sprecherrat beschließt über Erlass oder Stundung von Mitgliedsbeiträgen.

 

(5) Der Sprecherrat tagt mindestens zweimal im Jahr. Er kann Fachausschüsse oder Arbeitsgruppen bilden. Die Zusammensetzung der Fachausschüsse bzw. Arbeitsgruppen beschließt der Sprecherrat.

 

(6) Bestellt eine Sektion einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin, so ist dieser/diese berechtigt, mit beratender Stimme an der Sitzung des Sprecherrats teilzunehmen.

 

(7) Für die Einberufung und die Beschlussfassung des Sprecherrats gelten die Vorschriften über die Einberufung und die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entsprechend. Die Frist der Einberufung richtet sich jedoch nach § 17 Abs. 1.

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden (Präsidenten)/der Vorsitzenden (Präsidentin) und zwei stellvertretenden Vorsitzenden (stellvertretenden Präsidenten/stellvertretenden Präsidentinnen).

 

(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende (Präsident/Präsidentin) allein oder durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen) gemeinsam vertreten.

 

(3) Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Sprecherrats. In Beschlüssen des Vorstands sind die unterschiedlichen Interessen der Mitglieder angemessen zu berücksichtigen. Der Vorstand kann nicht gegen den erklärten Willen einer Sektion über deren Angelegenheiten Beschlüsse fassen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins oder dem Sprecherrat übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Verantwortung für die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit;

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und des Sprecherrats sowie Aufstellung der jeweiligen Tagesordnung;

c) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Sprecherrats;

d) Vorbereitung und Aufstellung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;

e) Bestellung eines Geschäftsführers/einer Geschäftsführerin im Einvernehmen mit dem Sprecherrat.

(1) Der Vorstand wird vom Sprecherrat für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende/die Vorsitzende (Präsident/Präsidentin) wird einzeln gewählt. Die Stellvertretenden Vorstandsmitglieder (Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen) werden in einer Gesamtwahl gewählt. Jedes Mitglied hat zwei Stimmen. Gewählt sind die beiden Kandidaten/Kandidatinnen, die mindestens 50% der Stimmen auf sich vereinen. Zu Vorstandsmitgliedern können Sprecher/Sprecherinnen und Stellvertretende Sprecher/Stellvertretende Sprecherinnen der Mitglieder gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedenen Mitgliedern des Vereins angehören. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet auch dann, wenn die Mitgliedschaft des von ihm vertretenen Mitglieds endet oder wenn das Vorstandsmitglied sein Amt als Sprecher/Sprecherin oder Stellvertretender Sprecher/Stellvertretende Sprecherin für das Mitglied verliert.

 

(2) Ein Vorstandsmitglied kann unmittelbar nach Ablauf der Vorstandsperiode einmal direkt wiedergewählt werden. Eine weitere Kandidatur ist frühestens nach Ablauf einer Amtsperiode, in der der Kandidat/die Kandidatin nicht dem Vorstand angehörte, möglich.

 

(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird für die restliche Amtszeit ein Nachfolger/eine Nachfolgerin gewählt.

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden(Präsident)/der Vorsitzenden (Präsidentin), bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidenten)/einer stellvertretenden Vorsitzenden (Vizepräsidentin), einberufen werden. Die Einberufung muss unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(1) Wenn ein Vorstandsmitglied schuldhaft in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstößt, kann es durch Beschluss des Sprecherrates abberufen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Sprecherrat dem Vorstandsmitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Sprecherrates ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

(2) Der Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten des Sprecherrates.

(1) Der Vorstand kann in Einvernehmen mit dem Sprecherrat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben einen/eine Geschäftsführer/Geschäftsführerin bestellen. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin ist berechtigt, an allen Sitzungen der Organe des Vereins teilzunehmen und ist zu diesen Sitzungen fristgerecht einzuladen. Er/sie muss vor Beschlussfassungen gehört werden.

 

(2) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Vereins und leitet dessen Geschäftsstelle. Er/sie vertritt insoweit den Verein gerichtlich und außergerichtlich als besonderer Vertreter/besondere Vertreterin nach § 30 BGB.

(1) Die Auflösung des Vereins wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

 

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende (Präsident)/die Vorsitzende (Präsidentin) vertretungsberechtigter Liquidator.

 

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur.

 

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.