Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zur Umsetzung der DSM-Richtlinie und der Online-SatCab-Richtlinie

Berlin, den 11.09.2019. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, ist erfreut, dass die „EU-Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt“ (DSM-Richtlinie) und die „Richtlinie für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Onlineübertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen“ (Online-SatCab-Richtlinie) im Frühjahr dieses Jahres verabschiedet wurden.

 

Jetzt steht die Umsetzung der EU-Richtlinien in deutsches Recht an. Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vor der Vorlage eines Referentenentwurfs den Dialog im Rahmen eines Konsultationsverfahren sucht.

 

Der Deutsche Kulturrat bündelt mit der vorliegenden Stellungnahme die gemeinsamen Positionen seiner Mitglieder. Zu seinen Mitgliedern gehören Verbände aus verschiedenen künstlerischen Sparten (Musik, darstellende Künste, Literatur, bildende Kunst, Baukultur und Denkmalpflege, Design, Film, Rundfunk und audiovisuelle Medien sowie Soziokultur und kulturelle Bildung). Das Mitgliederspektrum umfasst dabei sowohl Verbände der Urheber und ausübenden Künstler als auch Verwerterverbände sowie Zusammenschlüsse von Bildungs- und Kulturinstitutionen.

 

Im Einzelnen wird zu den Richtlinien wie folgt Stellung genommen. Der Deutsche Kulturrat orientiert sich dabei, wie vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erbeten, an der Gliederung, wie sie im Schreiben vom 28. Juni 2019 vorgegeben ist.

 

A. Zur DSM-Richtlinie

  1. Allgemeine Vorbemerkungen zur Richtlinie

Der Deutsche Kulturrat hatte in Bezug auf die DSM-Richtlinie bereits in diversen Stellungnahmen und Resolutionen darauf aufmerksam gemacht, wie dringlich für den gesamten Kulturbereich, also für Künstler, Kulturwirtschaft und Kultureinrichtungen, die Verabschiedung dieser Richtlinie ist[1]. Nunmehr gilt es bei der Umsetzung in das nationale Recht, vorhandene Spielräume sinnvoll zu nutzen. Der Deutsche Kulturrat geht dabei davon aus, dass insbesondere die Umsetzung der Regelung zur Verantwortlichkeit von Upload Plattformen (Art. 17 DSM Richtlinie) erhebliche Zeit in Anspruch nehmen wird, weil dieses Thema bereits im Rahmen der europäischen Rechtsetzung zu sehr kontroversen gesellschaftlichen Debatten geführt hat.

 

Vor diesem Hintergrund spricht sich der Deutsche Kulturrat dafür aus, die besonders eilbedürftige Regelung zur Verlegerbeteiligung (Art. 16 DSM Richtlinie) in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Ein weiteres Zuwarten gefährdet den Fortbestand der gemeinsamen Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlegern. Aus gutem Grund haben die Regierungsfraktionen bereits im Koalitionsvertrag festgelegt, dass eine „zeitnahe“ Regelung zur Verlegerbeteiligung unterstützt wird; dem sollte nunmehr auch entsprechend Rechnung getragen werden.

 

Gesetzlich erlaubte Nutzungen (Art. 3 bis 7)

  1. Text und Data Mining zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (Art. 2 Nr. 1 und 2, Art. 3, 7)

Das deutsche Recht sieht aufgrund des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) bereits eine Schrankenregelung für Text und Data Mining zum Zwecke der – nicht kommerziellen – wissenschaftlichen Forschung vor (§ 60 UrhG). Vor diesem Hintergrund besteht nach hiesiger Einschätzung kein Umsetzungsbedarf. Allerdings ist im deutschen Recht ein Vergütungsanspruch für Text und Data Mining (§§ 60d, 60g UrhG) explizit geregelt. Hieran sollte festgehalten werden. Zwar ergibt sich aus Erwägungsgrund 17 DSM-Richtlinie, dass nach Auffassung des europäischen Gesetzgebers die Mitgliedstaaten keinen Ausgleich für Rechtsinhaber bei Nutzungen im Rahmen des Text und Data Mining vorsehen sollten, doch ist nach Auffassung des Deutschen Kulturrates diese Erwägung kein zwingender Hinderungsgrund, den bestehenden Vergütungsanspruch im deutschen Recht beizubehalten. Denn bereits die Annahme in Erwägungsgrund 17, dass den Rechtsinhabern lediglich ein minimaler Schaden durch die Schrankenregelung entsteht, ist bisher nicht belegt. Der Vergütungsanspruch kann im Übrigen dazu beitragen, dass der sogenannte 3-Stufen-Test, wie er in Erwägungsgrund 6 der DSM Richtlinie beschrieben wird, eingehalten werden kann.

 

Der Deutsche Kulturrat fordert deshalb die Bundesregierung auf, am Vergütungsanspruch gemäß § 60d UrhG festzuhalten.

  1. Kommerzielles Text und Data Mining (Art. 2 Nr. 2, Art. 4, 7)

Vor dem Hintergrund, dass sich § 60d UrhG lediglich auf nichtkommerzielle Zwecke bezieht, besteht für das kommerzielle Text und Data Mining Umsetzungsbedarf in das deutsche Recht. Dabei sollte darauf geachtet werden, dass die Schrankenregelung nur soweit reichen kann, wie die Rechteinhaber keinen Nutzungsvorbehalt erklären. Hier sollte nach Auffassung des Deutschen Kulturrates außer Frage stehen, dass Nutzungen innerhalb der verbleibenden neuen Schrankenregelung mit einem Vergütungsanspruch versehen werden.

  1. Grenzüberschreitende Unterrichts- und Lehrtätigkeiten (Art. 5, 7)

Die Schrankenregelungen im deutschen Recht für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) wurden im Zusammenhang mit dem UrhWissG umfassend neu gestaltet. Der Deutsche Kulturrat geht davon aus, dass die bestehenden Regelungen weitgehend beibehalten werden können. Die Gelegenheit der Umsetzung sollte allerdings genutzt werden, um das Verhältnis zwischen Schrankenregelung und vertraglichen Lizenzen zu klären. Art. 7 Abs. 1 der DSM Richtlinie gibt vor, dass Vertragsbestimmungen, die Art. 5 zuwiderlaufen, nicht durchsetzbar sind. Das steht im Einklang mit § 60g Abs. 1 UrhG. Unklar bleibt aber, ob vertragliche Vereinbarungen – einschließlich Vergütungsregelungen – im Umfang der Schrankenbestimmung zulässig sind. Das kann insbesondere in Hinblick auf den im deutschen Recht nach § 60h Abs. 4 UrhG vorgesehenen verwertungsgesellschaftspflichtigen Vergütungsanspruch zweifelhaft sein. Angesichts des bestehenden Gesamtvertrags mit den Ländern könnte fraglich sein, ob die im deutschen Recht (vgl. Art. 60a Abs. 2, 3 UrhG) bestehenden – und nach Art. 5 Abs. 2 der DSM-Richtlinie weiterhin zulässigen – Bereichsausnahmen für bestimmte Werkkategorien ausdrücklich davon abhängig gemacht werden müssen, dass leicht verfügbare Lizenzangebote vorhanden sind (vgl. Art. 5 Abs. 2 DSM-Richtlinie). Der Deutsche Kulturrat begrüßt es im Übrigen, dass nach Art. 5 Abs. 4 DSM-Richtlinie die Mitgliedstaaten ausdrücklich die Möglichkeiten behalten, eine Vergütung für Nutzungen unter der Schrankenregelung vorzusehen. An dem bestehenden – verwertungsgesellschaftspflichtigen – Vergütungsanspruch nach §§ 60a, 60h Abs. 4 UrhG ist deshalb zwingend festzuhalten. Ergänzend nimmt der Deutsche Kulturrat Bezug auf seine Stellungnahme zum Entwurf der DSM-Richtlinie vom 20. November 2018.

 


[1] Zuletzt in der Stellungnahme Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt – Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zu den Trilog-Verhandlungen über den Vorschlag für eine Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt vom 20.11.2018

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