Zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts

Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Berlin, den 04.02.2020. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit der Vorlage eines Diskussionsentwurfs für den Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Anpassung des Urheberrecht an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts bereits frühzeitig Gelegenheit gibt, zu den beabsichtigten Regelungen Stellung zu nehmen.

 

Der Deutsche Kulturrat bündelt mit der vorliegenden Stellungnahme die gemeinsamen Positionen seiner Mitglieder. Zu seinen Mitgliedern gehören Verbände aus verschiedenen künstlerischen Sparten (Musik, darstellende Künste, Literatur, bildende Kunst, Baukultur und Denkmalpflege, Design, Film, Rundfunk und audiovisuelle Medien sowie Soziokultur und kulturelle Bildung). Das Mitgliederspektrum umfasst dabei sowohl Verbände der Urheber und ausübenden Künstler als auch Verwerterverbände sowie Zusammenschlüsse von Bildungs- und Kulturinstitutionen.

 

Am 11.09.2019 hat der Deutsche Kulturrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Umsetzung der „EU-Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt“ Stellung genommen[1]. Hierauf wird ergänzend verwiesen.

 

Allgemeine Vorbemerkung

 

Der Deutsche Kulturrat begrüßt sehr, dass die Bundesregierung besonders eilbedürftige Regelungen, zu denen vor allem die Verlegerbeteiligung (Art. 16 DSM-Richtlinie) zählt, schnell umsetzen will. Der Deutsche Kulturrat geht davon aus, dass das weitere Gesetzgebungsverfahren – auch angesichts kurzer Rückäußerungsfristen – nun sehr zügig vorangetrieben wird.

 

Im Folgenden geht der Deutsche Kulturrat auf einzelne Regelungsvorschläge näher ein.

 

Text und Data Mining

 

Der Deutsche Kulturrat erinnert an seine Forderung, dass sowohl für das nicht-kommerzielle als auch das kommerzielle Text und Data Mining ein gesetzlicher Vergütungsanspruch vorzusehen ist.

 

Im deutschen Recht ist aufgrund des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (UrhWissG) ein Vergütungsanspruch für Text und Data Mining im nicht-kommerziellen Kontext explizit geregelt. Der Deutsche Kulturrat sieht keinen Anlass, diesen Vergütungsanspruch ersatzlos zu streichen. Zwar sieht Erwägungsgrund 17 der DSM-Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten insoweit keinen Ausgleich vorsehen „sollten“. Diese „Sollvorschrift“ dürfte Abweichungen nicht ausschließen, zumal Art. 25 DSM-Richtlinie in Bezug auf Ausnahmen und Beschränkungen (und damit auch für gesetzliche Vergütungsansprüche) „umfassendere Bestimmungen“ zulässt. Vor allem aber beziehen sich Erwägungsgrund 17 und Art. 3 DSM-Richtlinie lediglich auf eine Beschränkung des Vervielfältigungsrechts, nicht aber des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung. Die vorgeschlagene Schrankenregelung wird insoweit weiterhin auf die Regelung des Art. 5 Abs. 3 lit. a) InfoSoc-Richtlinie gestützt, wo keine Einschränkung in Bezug auf die Vergütung vorgesehen ist. Zumindest insoweit gibt es deshalb keinerlei Grund, eine vergütungsfreie Nutzung zuzulassen. Mit Blick auf das kommerzielle Text und Data Mining sollte nach Auffassung des Deutschen Kulturrates außer Frage stehen, dass Nutzungen aufgrund der neuen Schrankenregelung nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung gesetzlich erlaubt werden sollten. Hier geht es, gerade auch mit Blick auf die Entwicklung von künstlicher Intelligenz, um erhebliche kommerzielle Interessen der Nutzer und es ist nicht einzusehen, warum die Rechtsinhaber an der zu erwartenden Wertschöpfung nicht angemessen beteiligt werden. Dies würde auch dem Schutz der Urheber nach Art 17 Abs. 2 der EU-Grundrechtecharta entsprechen. Der Deutsche Kulturrat spricht sich deshalb nachdrücklich dafür aus, einen Vergütungsanspruch für nicht kommerzielles und kommerzielles Text und Data Mining vorzusehen; der Vergütungsanspruch sollte dabei verwertungsgesellschaftspflichtig ausgestaltet sein.

 

Sonstige Schrankenregelungen

 

Der Diskussionsentwurf geht davon aus, dass das Verhältnis zwischen gesetzlicher Nutzungserlaubnis und Vertrag (vgl. Art. 7 Abs. 1 DSM-Richtlinie) in § 60g Abs. 1 UrhG bereits hinreichend geregelt sei. Offen bleibt damit aber weiterhin, ob gesetzlich erlaubte Nutzungen auch individuell-vertraglich erlaubt und – vor allem – vergütet werden können, wenn diese Vereinbarungen die gesetzlichen Nutzungsbefugnisse nicht beschränken. Das ist deswegen von einiger Bedeutung, weil der Vergütungsanspruch gemäß § 60h Abs. 4 UrhG verwertungsgesellschafts-pflichtig ausgestaltet ist. Der Deutsche Kulturrat würde deshalb an dieser Stelle eine Klarstellung begrüßen. Da nach § 60h Abs. 1 Satz 2 UrhG (digitale) Vervielfältigungen nach §§ 54 bis 54c UrhG vergütet werden sollen, bedarf es weiterhin dringend einer Regelung, wonach auch digitale Abspeicherungen (und nicht nur Papierausdrucke) von der Betreibervergütung nach § 54c UrhG erfasst werden. Der Deutsche Kulturrat hat auf diesen gesetzlichen Anachronismus bereits vielfach hingewiesen. Sehr sinnvoll wäre es außerdem, wenn in § 60h Abs. 1 Satz 2 UrhG klargestellt werden könnte, dass Vervielfältigungen gemäß § 60b UrhG nicht nach §§ 54 bis 54c UrhG zu vergüten sind, sondern unmittelbar nach § 60h UrhG. Denn für die in § 60b UrhG erlaubten Vervielfältigungshandlungen (bspw. der Druck von Schulbüchern) passen die Vorschriften zur Geräte-, Speichermedien- und Betreibervergütung nicht.

 

Dem Deutschen Kultururrat ist bewusst, dass mit dem Gesetzentwurf lediglich Vorgaben der DSM-Richtlinie umgesetzt werden sollen. Gleichwohl wäre es sehr zu begrüßen, wenn dieses Gesetzgebungsverfahren zum Anlass genommen werden könnte, § 46 UrhG (Sammlungen für den religiösen Gebrauch) an § 60b UrhG (Unterrichts- und Lehrmedien) anzupassen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wieso Nutzungen für den “religiösen Gebrauch“ weiterhin den (veralteten und in der Abwicklung höchst aufwendigen) Vorgaben des § 46 UrhG (Mitteilung per eingeschriebenen Brief etc.) folgen sollen. Zudem sollte der Vergütungsanspruch nach § 46 Abs. 4 UrhG – wie alle anderen Vergütungsansprüche – verwertungsgesellschaftspflichtig ausgestaltet werden, um eine zentrale Abwicklung zu ermöglichen.

 

Verlegerbeteiligung

 

Wie bereits ausgeführt, begrüßt der Deutsche Kulturrat es sehr, dass die Verlegerbeteiligung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen schnell geregelt werden soll. Ebenfalls begrüßt der Deutsche Kulturrat, dass, wie von ihm und anderen gefordert, ein Beteiligungsanspruch der Verleger an gesetzlichen Vergütungsansprüchen vorgesehen ist.

 

Der Deutsche Kulturrat begrüßt ferner die geplante Klarstellung in § 63a Abs. 2 Satz 3 UrhG-E, dass der Beteiligungsanspruch nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt.

 

Er weist jedoch darauf hin, dass die jetzige Formulierung, die auf „Einräumung eines Rechts“ an den Verlag abstellt, hinter der Formulierung der Richtlinie zurückbleibt, wonach auch die Lizensierung an den Verlag Grundlage für eine Beteiligung der Verlage sein kann. Dies ist insbesondere bei Verlagen aus dem Bildbereich von Bedeutung, weil die Einräumung einfacher Nutzungsrechte, also die Erteilung einer Lizenz, die Regel ist. Hier sollte in geeigneter Weise klargestellt werden, dass die Regelung auch einfache Nutzungsrechte erfasst.

 

Der Deutsche Kulturrat befürwortet im Übrigen, dass § 27a VGG beibehalten bleibt, um weiterhin eine Verlegerbeteiligung in den Fällen zu ermöglichen, in denen es zu keiner Rechtseinräumung im Verlagsvertrag kommt.

 

Die vorgeschlagenen Regelungen in § 63a Abs. 2 Satz 2 UrhG-E zur Möglichkeit des vertraglichen Ausschlusses der Verlegerbeteiligung sowie in §27 Abs. 2 Satz 2 VGG zur 2/3-Mindestbeteiligung des Urhebers an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen werden von Mitgliedern des Deutschen Kulturats unterschiedlich beurteilt; insoweit sieht der Deutsche Kulturrat von einer Stellungnahme ab.

 

Sehr problematisch ist hingegen die geplante Regelung in § 140 VGG-E. Diese sieht vor, dass für gesetzliche Vergütungsansprüche, die vor dem 7. Juni 2021 entstanden sind, die „Zustimmungslösung“ nach § 27a UrhG weiterhin Anwendung findet. Diese Vorgabe wird zu einem kostenintensiven – längeren – Nebeneinander unterschiedlicher Vergütungs- und Administrationssysteme bei den Verwertungsgesellschaften in Bezug auf die Verlegerbeteiligung führen. Rechtliche Unsicherheiten kommen hinzu, weil umstritten ist, wann gesetzliche Vergütungsansprüche entstehen. Die Sonderregelung dürfte – entgegen der Begründung – auch nicht durch Art. 26 Abs. 2 DSM-RL vorgegeben sein. Die neue Regelung zur Verlegerbeteiligung berührt nicht die gesetzlichen Vergütungsansprüche der Urheber, sondern schafft lediglich einen Anspruch der Verleger auf Beteiligung an diesen. Insgesamt sollte deshalb § 140 VGG – möglichst unter Einbeziehung der betroffenen Verwertungsgesellschaften – dringend überprüft werden.

 

Presseverlegerleistungsschutzrecht

 

Die Einführung des neuen Presseverlegerleistungsschutzrechts wird durch die DSM-Richtlinie vorgegeben, auch wenn die Bestimmungen zunächst als nationales Recht Anwendung finden sollen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob § 87g Abs. 3 UrhG-E durch die DSM-Richtlinie tatsächlich hinreichend abgedeckt ist. Denn nach Erwägungsgrund 58 der DSM-Richtlinie muss der Ausschluss von sehr kurzen Abschnitten so interpretiert werden, dass das Leistungsschutzrecht in seiner Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Insoweit kann man bei allen Regelbeispielen in Abs. 3 UrhG-E erhebliche Zweifel haben.

 

Der Beteiligungsanspruch nach § 87k UrhG wird begrüßt, soweit er den Urhebern – und zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten den Lichtbildnern – zusteht. Für eine Ausweitung auf andere potenzielle Leistungsschutzberechtigte findet sich dagegen in Art. 15 Abs. 5 DSM-Richtlinie keine Grundlage.

 


 

[1] Siehe hierzu: Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zur Umsetzung der DSM-Richtlinie und der Online-SatCab-Richtlinie

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