„Ein ‚weiter so‘ geht auf keinen Fall“

Die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht offenbart die überfällige Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

„Die Beschwerdeführer legen nicht näher dar, dass eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags irreversibel zu schweren Nachteilen führte“, so begründete das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter anderem am 22. Dezember 2020 die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Neben ihren Verfassungsbeschwerden hatten ARD, ZDF und Deutschlandradio auch einstweilige Anordnungen des BVerfG beantragt. Zum einen sollte der erste Medienänderungsstaatsvertrag so in Kraft gesetzt werden, wie ihn die Ministerpräsidenten beschlossen hatten. Damit wäre der erhöhte Rundfunkbeitrag von 18,36 Euro monatlich wirksam geworden. Zum anderen sollte die Verfallsklausel des Staatsvertrages unwirksam werden, um zu verhindern, dass der Staatsvertrag zum 31. Dezember 2020 „gegenstandslos“ wird, weil ihn Sachsen-Anhalt nicht ratifiziert hat. Zu beiden Anträgen bemängelten die Richter, die fehlende ausreichende Begründung. „Sofern die Beschwerdeführer also geltend machen wollen, eine verfassungswidrige Verzögerung des Inkrafttretens der Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags löse eine Verschlechterung des Programmangebots aus und verletzte irreparabel ihre Rundfunkfreiheit, hätten sie substantiiert darlegen müssen, bei Nichtinkrafttreten ab dem 1. Januar 2021 mangels Beitragserhöhung zu dem von der KEF geprüften Programmangebot nicht in der Lage zu sein, obwohl im Fall des Obsiegens im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen in Betracht kommt. Zwar ist ohne Weiteres plausibel, dass die Beschwerdeführer trotz der Aussicht auf spätere finanzielle Mehrausstattung nicht auf unbegrenzte Zeit in der Lage wären, das Programmangebot gewissermaßen in eigener ‚Vorleistung‘ zu realisieren. Nicht ohne Weiteres plausibel ist hingegen, dass dies – mit Blick auf entsprechende spätere Mehrausstattung – nicht für eine gewisse Zeit möglich sein sollte.“ Das bedeutet, dass das Verfassungsgericht nicht ausschließt, dass im Hauptverfahren eine Verfassungswidrigkeit durch das Unterlassen der Zustimmung des Landtags Sachsen-Anhalt zum Entwurf eines Gesetzes zum ersten Medienänderungsstaatsvertrag festgestellt werden könnte und eine „kompensierende Mehrausstattung in späteren Zeiträumen durchaus nicht ausgeschlossen“ sei. Zugleich hält es das Verfassungsgericht für möglich, mit dem bisherigen Rundfunkbeitrag von 17,50 Euro monatlich, für eine „gewisse Zeit“ die Erfüllung des Auftrages sicher- zustellen.

 

Wie das Rechtsportal lto.de informiert, hatten 15 Bundesländer zu den Anträgen Stellung genommen. Zwölf Bundesländer unterstützten die öffentlich-rechtlichen Sender in einem gemeinsamen Papier. Bremen und das Saarland verwiesen in einer eigenen Stellungnahme auf die Probleme der kleinen ARD-Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen. Sachsen-Anhalt hielt die Eilanträge für unbegründet. „Thüringen mit dem linken Ministerpräsidenten Bodo Ramelow verzichtete als einziges Bundesland auf eine Positionierung“, so lto.de.

 

Öffentlich-rechtliche Sender hatten keinen „Plan B“

 

Als Reaktion auf den gescheiterten Eilantrag drohte der ARD-Vorsitzende und WDR-Intendant Tom Buhrow umgehend mit Einschnitten im Programm, die die obersten Verfassungsrichter für „nicht plausibel“ erachteten. „Wir müssen nun unsere Finanzplanungen anpassen. Ein Ausbleiben der Beitragsanpassung wird gravierende Maßnahmen erfordern, die man im Programm sehen und hören wird“, so Buhrow.

 

Den öffentlich-rechtlichen Sendern standen 2019 rund 8 Milliarden Euro aus dem Rundfunkbeitrag zur Verfügung. Dazu kamen weitere Einnahmen durch Werbung und Programmverkauf von ca. 500 Millionen Euro. Für den Beitragszeitraum von 2021 bis 2024 sind das alles in allem 34 Milliarden Euro. Die KEF hatte für diese vier Jahre einen Mehrbedarf von 1,5 Milliarden Euro errechnet. Das entspricht etwa vier Prozent der Einnahmen auf der Basis des laufenden Rundfunkbeitrages von 17,50 Euro.

 

Bemerkenswert ist, wie Tom Buhrow bestätigte, dass es bei keiner der öffentlich-rechtlichen Anstalten einen „Plan B“ für ein Scheitern der Beitragserhöhung gab. Selbst als Sachsen-Anhalt nicht zustimmte, beschlossen ARD-Sender noch Haushaltspläne für 2021, die den geplanten Zuwachs bereits eingepreist hatten. Realismus und Kostenbewusstsein sehen anders aus.

 

Vor allem die kleinen ARD-Sender Radio Bremen und der Saarländische Rundfunk sind von der ausbleibenden Erhöhung betroffen. Sie sollten 34,5 Millionen Euro mehr für vier Jahre erhalten. Im Zeitraum 2017 bis 2020 betrug der Finanzausgleich 93,3 Millionen Euro pro Jahr. Beide Sender könnten allein mit den Beitragseinnahmen in ihren Sendegebieten ihren gesetzlichen Auftrag nicht erfüllen.

 

Coronabedingte Mehrbelastungen der Bürger müssen nicht zu einem Verzicht auf eine Beitragserhöhung führen

 

Die öffentlich-rechtlichen Sender haben 2020 durch den Ausfall von sportlichen Großereignissen nicht nur Kosten gespart, sondern durch coronabedingte Sondersendungen und Hilfen für Produzenten zusätzliche Aufwendungen gehabt. Sodass nicht sicher ist, ob die wirtschaftliche Belastung der Bürger durch die Corona-Pandemie, wie von der Landesregierung in Sachsen-Anhalt argumentiert, eine Ablehnung der Beitragserhöhung gerechtfertigt hat.

 

Oliver Schenk, Chef der Sächsischen Staatskanzlei reagierte in einem FAZ-Interview auf die Forderung aus Sachsen-Anhalt skeptisch, dass die KEF aufgrund der Corona-Pandemie eine Neuberechnung des Beitrages vornehmen solle: „Es ist nicht sicher, ob ein solches Gutachten zu einer Verringerung der geplanten Beitragserhöhung führen würde. Wer die vorgesehenen 18,36 Euro infrage stellt, geht das Risiko ein, eine höhere Empfehlung zu erhalten, weil auch die Öffentlich-Rechtlichen von der Pandemie betroffen sind, sei es durch höhere Produktionskosten oder geringere Werbeeinnahmen. Hinzu kommen dürfte eine zunehmende Zahl von Befreiungen oder Ermäßigungen.“ Die realen Auswirkungen auf die Einkommenssituation durch die Corona-Pandemie ließen sich jetzt noch nicht seriös ermitteln. Das werde die KEF aber in ihrem nächsten Zwischenbericht berücksichtigen, der Ende 2021 vorgelegt werde.

Helmut Hartung
Helmut Hartung ist Chefredakteur des Blogs www.medienpolitik.net.
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