Scharia und Grundgesetz: Ein Widerspruch?

Die Islamische Charta des Zentralrats der Muslime in Deutschland

Viele werden die Titelfrage ohne weiteres bejahen. Aber stimmt das? Die wenig spektakuläre Antwort des Juristen und Islamwissenschaftlers muss lauten: Es kommt darauf an. Entgegen landläufigen Fehlverständnissen ist die Scharia alles andere als ein Gesetzbuch. In einem weiteren Sinne umfasst sie alle religiösen und rechtlichen Normen des Islams einschließlich der Lehre über die Methoden ihrer Auffindung und Interpretation, also Ritualgebote oder Speisevorschriften ebenso wie Normen des Vertrags-, Wirtschafts-, Familien- oder Strafrechts. Ein unter Nichtmuslimen, aber auch manchen Muslimen verbreitetes enges Verständnis beschränkt sie auf Rechtsbereiche wie Familien- und Erbrecht, Strafrecht und Staatsrecht. Hier liegen denn auch die möglichen Konfliktbereiche, soweit nach traditionellen, zum Teil bis heute fortgeschriebenen Interpretationen eine Ungleichbehandlung der Geschlechter und Religionen sowie eine unter maßgeblichem Einfluss von Religionsgelehrten stehende Staatsorganisation vorgeschrieben wird.

 

Daran wird deutlich, dass aus Sicht des deutschen Rechts zwischen den einzelnen Regelungsbereichen unterschieden werden muss: Religiöse Normen der Scharia wie Ritualvorschriften genießen den Schutz der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit. Rechtliche Normen können hingegen nur dann zur Anwendung kommen, wenn das deutsche Recht selbst dies ermöglicht oder sogar vorschreibt. Dies ist der Fall z. B. bei Instrumenten islamkonformen Wirtschaftens oder bei internationalen Lebensverhältnissen etwa im Bereich des Familienrechts, soweit das Ergebnis der Anwendung solcher Vorschriften nicht dem grundlegenden deutschen Rechtskonsens („ordre public“) widerspricht.

 

Eines der ersten Dokumente in Deutschland zur Positionierung von Muslimen in diesen Fragen ist die Islamische Charta des Zentralrats der Muslime in Deutschland (ZMD) von 2002. Sie enthält theologische wie auch staatsbürgerlich orientierte Positionsbestimmungen; nur letztere können hier angesprochen werden. Entgegen der engen Formulierung in der Präambel richtet sie sich inhaltlich an die deutsche nicht-muslimische Mehrheitsgesellschaft, aber auch an die hiesigen Muslime. Damit ist zugleich ein Verständnisproblem angesprochen: Manche in der Charta aufgeführten Aussagen sind nur auf der Grundlage solider islamwissenschaftlicher Kenntnisse verständlich. Das betrifft gerade diejenigen Passagen, die sich mit dem Verhältnis zur Rechtsordnung des säkularen Staates befassen (Art. 10 bis 13). Sie enthalten wichtige und in einem Punkt sogar bahn brechende Aussagen, knüpfen allerdings an eine für weite Kreise unverständliche islamrechtliche Terminologie an. Die herausgehobene Akzeptanz einzelner Rechtsbereiche, wie der Grundlagen des demokratischen Rechtsstaats oder des Familien- und Erbrechts, hat zur Frage veranlasst, was denn für die nicht genannten Bereiche gelte. Hierzu muss man wissen, dass gerade in den genannten Bereichen das eigentliche rechtskulturelle Konfliktpotenzial zwischen deutschem und traditionellem islamischem Recht liegt; wenn hier das deutsche Recht akzeptiert wird, sind die damit verbundenen Probleme insgesamt bewältigt.

 

Essenziell neu und überaus begrüßenswert ist die deutliche Formulierung allgemeiner Religionsfreiheit unter Bezugnahme auf die koranische Aussage in Sure 2, 256, wonach es keinen Zwang in der Religion gibt. In der klassischen Literatur herrscht Uneinigkeit darüber, ob damit nur innerislamischer Pluralismus geschützt wird, oder ob auch Angehörige anderer Religionen gemeint sind, wie etwa der bedeutende Korankommentator Ibn Kathir es versteht. Die Aussage in Art. 11 ist klar formuliert; mehrfache Nachfragen bei Repräsentanten des Zentralrats der Muslime (ZMD), auch durch den Verfasser vor laufender Fernsehkamera, haben ergeben, dass damit auch der mögliche Austritt aus dem Islam gemeint sei. Ebenso neu und vorbildlich ist die offene Akzeptanz des Nicht-Glaubens. Offen bleibt, ob die erläuternde Aussage des ehemaligen Vorsitzenden des ZMD Köhler, die Charta sei eine Diskussionsgrundlage und kein theologisches Papier (nachzulesen unter http://islam.de/16082.php), relativierend wirken soll. Immerhin werden dort die Aussagen der Charta dann aber doch wieder als die theologische Grundüberzeugung des ZMD bezeichnet. In einigen muslimischen Organisationen Europas hat die Charta Vorbildfunktion gewonnen. Der damalige bayerische Innenminister Beckstein hat sie als wichtigen Schritt in Richtung Integration bezeichnet. In der Tat spiegelt die Charta zugleich die Migrationsgeschichte des Islams in Deutschland, wenn in Art. 10 auf Visum, Aufenthaltsgenehmigung und Einbürgerung als Grundlagen der Verpflichtung auf die deutsche Rechtsordnung genannt werden, nicht aber die Staatsbürgerschaft als solche.

 

Die Charta ist andererseits nicht ohne Kritik geblieben, die teilweise sehr nüchternsachlich, teils aber auch höchst polemisch und mit starkem Willen zum Missverständnis formuliert wurde. Letzteres gilt sicherlich auch für die Kritik von innen: Ahmad von Denffer, führender Vertreter einer Mitgliedsorganisation des ZMD (Islamisches Zentrum München, IZ), hat den Verfassern vorgeworfen, wie der Märchenwolf „Kreide gefressen zu haben“. Das bedient vorzüglich die Vorurteile von Islamhassern.

 

Mathias Rohe
Mathias Rohe ist Professor für Bürgerschaftliches Recht, Internationales Privatrecht und Rechtsvergleichung an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg und Gründungsdirektor des Erlangen-Zentrums für Islam und Recht in Europa.
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