Selbstkontrolle und Medienschutz: BzKJ

Welche Kontrollmechanismen gibt es für die Kulturbranche bereits?

Am 1. Mai 2021 ist das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes in Kraft getreten und die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) wurde zur heutigen Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ) mit einem deutlich erweiterten Aufgabenbereich weiterentwickelt.  

 

Die gesetzlichen Aufgaben der BzKJ sind in § 17a des neuen Jugendschutzgesetzes (JuSchG) zusammengefasst und verfolgen einen ganzheitlichen sowie kinderrechtlich geprägten Ansatz zur Ermöglichung eines guten Aufwachsens mit Medien. Das Aufgabenspektrum umfasst insbesondere 

 

  • die schon zuvor bestehende Aufgabe der Führung der Liste jugendgefährdender Medien,
  • die Überprüfung infrastruktureller Vorsorgemaßnahmen relevanter Plattformanbieter,
  • die Förderung einer gemeinsamen Verantwortungsübernahme von Staat, Wirtschaft und Zivilgesellschaft im Rahmen einer Gesamtstrategie zur Weiterentwicklung des Kinder- und Jugendmedienschutzes und
  • die Förderung kindgerechter Zugänge zum Internet.

 

Zu den Schutzzielen des Gesetzes gehören neben dem Schutz vor entwicklungsbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Medien z. B. Abschirmung durch Indizierung, nunmehr auch der Schutz der persönlichen Integrität und die Förderung von Orientierung bei der Mediennutzung und -erziehung gemäß § 10a JuSchG 

 

Die Umsetzung der gesetzlichen Aufgaben und Schutzziele nimmt die BzKJ in enger Zusammenarbeit mit anderen Institutionen des Kinder- und Jugendmedienschutzes vor. Dies erfordert eine Vernetzung aller hierfür relevanten Akteurinnen und Akteure, mit denen die BzKJ derzeit in einem engen Austausch steht und gemeinsam neue Strukturen etabliert.  

 

Die Indizierung  

Beginnend mit einem bei der Prüfstelle eingehenden Antrag bzw. einer Anregung prüft ein pluralistisch besetztes Gremium, ob das jeweilige Medium in die Liste der jugendgefährdenden Medien aufzunehmen ist. Ein Medium wird indiziert, wenn es geeignet ist, die Entwicklung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu gefährden. Die Aufnahme eines Mediums in die Liste hat strikte Verbreitungs- und Werbebeschränkungen gegenüber Kindern und Jugendlichen zur Folge – offline wie online. Die Indizierung erhält durch die Gesetzesnovelle eine deutliche Aufwertung. Die Spruchpraxis der Prüfstelle soll fortan durch Orientierungshilfen und die Einspeisung in den öffentlichen Diskurs stärker nutzbar gemacht werden. Hierdurch wird die Indizierungspraxis in ihrer präventiven Wirkung erheblich gestärkt. 

 

Anbietervorsorge in sozialen Medien 

Neben dem Schutz vor gefährdenden Inhalten steht heute mindestens gleichrangig das Ziel, Kindern und Jugendlichen eine sichere und unbeschwerte Teilhabe an den dynamischen Kommunikations- und Interaktionsprozessen der digitalen Medien zu ermöglichen. Das neue Jugendschutzgesetz verpflichtet entsprechend relevante Diensteanbieter strukturelle Schutz- und Befähigungsstrukturen als Vorsorgemaßnahmen in ihren Angeboten zu etablieren. Hierzu gehören z. B.
altersgerechte Strukturen zur Meldung von unzulässigen Inhalten oder beleidigenden Kommentaren und die Schaffung von Rat- und Hilfestrukturen. Auch Maßnahmen der Orientierungshilfe und Elternunterstützung sind vorgesehen. Zur Durchsetzung dieser Maßnahmen sieht das Gesetz einen regelmäßigen Dialog zwischen den Anbietern und der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz vor, auf dessen Grundlage die Vorsorgemaßnahmen etabliert werden sollen. Vor diesem Hintergrund befindet sich die BzKJ bereits im Austausch mit verschiedenen relevanten Anbietern. Führt der dialogische Ansatz nicht zum Erfolg, kann die BzKJ konkrete Maßnahmen anordnen und in letzter Konsequenz bei Nichtbefolgung empfindliche Bußgelder in einer Höhe von bis zu 50 Millionen Euro verhängen. Auch gegenüber ausländischen Anbietern kann sie Verstöße ahnden. Neben den Vorsorgemaßnahmen bilden auch die Stärkung der Medienkompetenz und die Förderung von Orientierung wichtige Bestandteile eines zeitgemäßen Kinder- und Jugendmedienschutzes. 

 

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 12/2021-01/2022.

Sebastian Gutknecht
Sebastian Gutknecht ist Direktor der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ).
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