Zum Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut

Stellungnahme des Deutschen Kulturrates

Berlin, den 24.09.2014. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, positioniert sich in dieser Stellungnahme zum Umgang mit Kulturgut, welches durch direkte Auswirkung der NS-Politik entzogen, d.h. geraubt oder abgepresst wurde. Unter Kulturgut werden hier Werke der bildenden Kunst, Archivalien, Bücher und weitere Artefakte wie z.B. Musikalien, technisch-naturwissenschaftliche und kunstgewerbliche Gegenstände etc. verstanden. Der Deutsche Kulturrat beschränkt sich aufgrund der aktuellen Debatten zur Neuordnung der Provenienzrecherche von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut bewusst auf diese Zeit, wohlwissend, dass Raub von Kulturgut auch in anderen Kontexten stattgefunden hat und immer noch stattfindet. Er unterstreicht, dass die Diskussion um NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut getrennt von der Debatte um Kulturgut, welches in der Aktion »Entartete Kunst« beschlagnahmt wurde, gesehen werden muss.

 

Materieller und ideeller Wert von geraubtem Kulturgut

Der Deutsche Kulturrat betont mit dieser Stellungnahme nachdrücklich, dass die Debatte um NS-verfolgungsbedingt entzogene Kulturgüter nicht nur oft erhebliche materielle, sondern ebenso stets auch wesentliche ideelle Werte einschließt. Zurückgegebenes NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut ist oft die einzige materielle Erinnerung, die die Nachfahren von Verfolgten des NS-Regimes haben.

 

Die Enteignung und der Raub von Kulturgut gingen mit Entrechtung und Verfolgung einher. Bereits 1945 war der Raub des Eigentums von Juden in der NS-Zeit, worunter ausdrücklich auch der Raub von Kulturgut gefasst wurde, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit eingestuft worden. Obwohl nach Kriegsende erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, geraubtes Kulturgut aufzufinden und seinen rechtmäßigen Eigentümern zurückzugeben, blieben damals zahlreiche Fälle ungeklärt. Erst die Ereignisse nach dem Mauerfall haben erneut Bewegung in die Thematik gebracht. Zwar wurde in den letzten Jahren viel unternommen, um den Verbleib von in der NS-Zeit geraubtem Kulturgut zu klären, doch zeigt sich, dass diese Anstrengungen noch nicht genügen. Es entsteht hieraus eine moralische Verpflichtung, der die Verantwortlichen in Kulturinstitutionen und Kulturpolitik gerecht werden müssen.

 

Entschädigungs- und Restitutionspolitik bis 1998

Noch während des Zweiten Weltkrieges, im Jahr 1943, hatten sich die Alliierten auf die Rückgabe der von den Nationalsozialisten erfolgten Enteignungen verständigt. Im April 1947 verfügte der Alliierte Kontrollrat, dass Vermögenswerte kirchlicher, karitativer, gewerkschaftlicher und politischer Einrichtungen ohne Prüfung zurückgegeben werden müssten.

 

In der amerikanischen Besatzungszone wurde 1947 und in der britischen 1949 das Militärregierungsgesetz Nr. 59 erlassen, das den ersten gesetzlichen Rahmen für die Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut bildete. Als Stichtag wurde der 15.09.1935 eingeführt. Verkäufe nach diesem Stichtag konnten generell angefochten werden, da von einer Zwangslage auszugehen sei. Ausdrücklich wurden Kulturgegenstände und Gegenstände von besonderem künstlerischem Wert erwähnt, die aus Privatbesitz NS-Verfolgter stammen.

 

In der Bundesrepublik Deutschland erfolgte eine Überleitung von Gesetzen der Militärverwaltung. Im Jahr 1953 wurde das Bundesergänzungsgesetz und im Jahr 1956 das Bundesentschädigungsgesetz beschlossen; beide sollten unter dem heute problematisch gesehenen Begriff »Wiedergutmachung« NS-Verfolgte, die in der Bundesrepublik Deutschland lebten, entschädigen. Im Jahr 1965 wurde das Bundesentschädigungsgesetz novelliert. In ihm wurden unter anderem Verjährungsfristen verlängert und Regelungen auch für nach Israel ausgewanderte Juden getroffen.

 

Die junge Bundesrepublik wollte mit der Novellierung des Bundesentschädigungsgesetzes dieses Thema endgültig abschließen. In der DDR gab es keine der Bundesrepublik vergleichbaren Regelungen.

 

Washingtoner Erklärung aus dem Jahr 1998

Die Washingtoner Erklärung aus dem Jahr 1998 und spektakuläre Restitutionsansprüche führten erneut zu einer verstärkten gesellschaftlichen Debatte zu NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut. Das Erfordernis einer umfassenden Provenienzrecherche wurde offensichtlich. Bund, Länder und die Kommunalen Spitzenverbände haben sich 1999 im Nachgang zur Washingtoner Erklärung auf die »Gemeinsame Erklärung« verständigt, die auf dem Grundsatz der in der Washingtoner Erklärung formulierten Maxime des fairen und gerechten Ausgleichs basiert. Diese Handreichung gilt für NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut, das sich im Besitz der öffentlichen Hand befindet.

 

Die Handreichung weist einen Weg für den Umgang öffentlicher Kultureinrichtungen mit Restitutionsforderungen. In strittigen Fällen kann die »Beratende Kommission« zusätzlich eine Empfehlung abgeben, sofern sie von beiden Parteien angerufen wird.

 

Noch vor der Washingtoner Erklärung wurde im Jahr 1994 die »Koordinierungsstelle für Kulturgutverluste« in Magdeburg ins Leben gerufen, die unter anderem in der Datenbank »lostart.de« Kulturgut ausweist, das wahrscheinlich NS-verfolgungsbedingt entzogen wurde.

 

Seit 2008 stellt Die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) Projektmittel von 1 Million Euro zur Verfügung, damit über die beim Institut für Museumsforschung der Staatlichen Museen zu Berlin Preußischer Kulturbesitz angebundene »Arbeitsstelle für Provenienzforschung« Recherchen zur Herkunftsgeschichte in Kultureinrichtungen wie Museen oder Bibliotheken durchgeführt werden können. Im Jahr 2014 hat der Bund seine Projektförderung zur Unterstützung von Provenienzrecherche verdoppelt. Der Deutsche Kulturrat begrüßt diese Etaterhöhung und die für das kommende Jahr geplante weitere Verdopplung ausdrücklich.

 

Ebenso sollen bis Anfang des kommenden Jahres die bisherigen Bund-Länder-Aktivitäten zur Provenienzrecherche gebündelt und in einem »Deutschen Zentrum Kulturgutverluste«, so der derzeitige Arbeitstitel, zusammengefasst werden. Der Deutsche Kulturrat begrüßt die Planungen zur besseren Verzahnung und Abstimmung der Aktivitäten. Eine Zukunftsaufgabe sollte die Überarbeitung und Vernetzung der bestehenden Datenbanken sein.

 

Für die Restitutionsforschung brauchen öffentliche Kultureinrichtungen, private Kunstbesitzer und der Kunsthandel funktionierende Werkzeuge. Vernetzte Datenbanken müssen dem Handel und privaten Kunstsammlern zugänglich gemacht werden. Sie müssen sich insbesondere durch verlässliche Informationen auszeichnen. Aktuell werden in der Datenbank »lostart.de« auch Objekte geführt, deren Restitution schon abgeschlossen ist oder auch Objekte, die keiner Sammlung zugeordnet werden können. Letzteres gilt insbesondere für multiple Kunst. In der Datenbank »lostart.de« verzeichnete Werke sind auf dem Kunstmarkt nicht zu veräußern. Der Deutsche Kulturrat fordert, dass die Ressourcen zur Pflege der Datenbank »lostart.de« aufgestockt werden. Ebenso müssen die Kriterien zur Einstellung von Kulturgütern geschärft werden. Das geplante »Deutsche Zentrum Kulturgutverluste« sollte im Streitfall kompetent darüber entscheiden können, ob ein Kulturgut zu Recht oder zu Unrecht in der Datenbank »lostart.de« aufgeführt ist.

 

In den von ihm geförderten Kultureinrichtungen wie der Stiftung Preußischer Kulturbesitz ist der Bund bei der Provenienzforschung mit gutem Beispiel vorangegangen. Der Deutsche Kulturrat geht davon aus, dass der Bund diesen Weg konsequent weiter beschreitet und hierfür die entsprechenden Mittel bei Zuwendungen an die von ihm geförderten Einrichtungen bereitstellt.

 

Verantwortung der Länder

Der Bund hat mit der Unterzeichnung der »Washingtoner Erklärung« und mit der Bereitstellung finanzieller Ressourcen ein Zeichen gesetzt. Er unterstreicht damit die Notwendigkeit der Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, nimmt diese kulturpolitisch bedeutsame Aufgabe an und betreibt sie aktiv. Der Deutsche Kulturrat sieht die Länder in der Pflicht, in der Förderung ihrer Kultureinrichtungen ebenso Verantwortung für die Provenienzrecherche und, wenn erforderlich, zur Restitution von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut zu übernehmen. Verschiedene Länder haben in Kulturkonzepten, Kulturberichten, Kulturentwicklungsplänen oder – wie in Nordrhein-Westfalen geplant – in einem Kulturfördergesetz ihre kulturpolitischen Akzente und Verfahren beschrieben. In der Kulturpolitik dürfen die Forschungsaufgaben in Kultureinrichtungen nicht vernachlässigt werden. Der Deutsche Kulturrat erwartet, dass auch die Länder – angestoßen durch die aktuellen Diskussionen um NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut – zusätzliche Mittel für die Provenienzrecherche bereitstellen.

 

Verantwortung der Kommunen

Die »Gemeinsame Erklärung« wurde im Jahr 1999 von Bund, Ländern und den Kommunalen Spitzenverbänden verabschiedet. Insofern müssen auch die Kommunen, die oftmals Träger von Kultureinrichtungen sind, sich ihrer Verantwortung stellen. Hier bestehen zusätzliche Möglichkeiten einer Vernetzung mit lokalen erinnerungspolitischen Aktivitäten, um den Kontext, der zum NS-verfolgungsbedingten Entzug von Kulturgut führte, zu verdeutlichen. Einige Kommunen, wie z.B. München, sind in ihrer Förderpolitik mit gutem Beispiel vorangegangen. Der Deutsche Kulturrat sieht das Erfordernis, dass weitere Kommunen Mittel zur Provenzienzrecherche in den von ihnen geförderten Kultureinrichtungen bereitstellen.

 

Verantwortung der Kultureinrichtungen und -verbände

Verschiedene Direktoren und Leiter von Kultureinrichtungen sind in den letzten Jahren mit gutem Beispiel vorangegangen und haben die Bestände ihrer Einrichtung gründlich auf NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut untersuchen lassen. Sie haben damit ein Schweigen in den Kultureinrichtungen durchbrochen und den Weg für eine Auseinandersetzung mit der Geschichte der Einrichtungen geebnet. Diese Beispiele sollten für alle Verantwortliche in Kultureinrichtungen ein Ansporn sein, ähnliche Aktivitäten zu unternehmen. Ebenso sind positive Ansätze eines Diskurses in den Fachverbänden zu erkennen. So haben sich beispielsweise Arbeitskreise von Experten der Provenienzforschung etabliert. Der Deutsche Kulturrat ermutigt die Verantwortlichen in Kultureinrichtungen und Verbänden, diesen Weg der Erforschung der Geschichte und des Diskurses weiterzugehen. Damit Provenienzrecherche betrieben werden kann, müssen allerdings erhebliche Mittel von der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden.

 

Verantwortung der Hochschulen

An den Hochschulen spielt die Erforschung des Kunstmarktes gegenwärtig eine untergeordnete Rolle und dies obwohl der Besitzwechsel von Kulturgut fast immer über den Kunstmarkt vonstatten ging und geht. Im Kontext der aktuellen Fragen bedarf es mithin nicht nur der Einrichtung von Studiengängen zur Provenienzrecherche, diese sollten zum besseren Verständnis der jeweiligen Kontexte stets auch von Lehr- und Forschungsangeboten zum Kunstmarkt flankiert werden. Der Verband deutscher Kunsthistoriker hat jüngst sehr deutliche Zeichen gegeben, dass er sich dieser Verantwortung stellen möchte. Der Deutsche Kulturrat begrüßt diese Zeichen. Er sieht Handlungsbedarf, diese Angebote auszubauen und zu verstetigen. Dazu gehören auch die wissenschaftliche Reflexion der Provenienzrecherche und die Weiterentwicklung der bestehenden Methoden und Arbeitsweisen. Die Erforschung der Geschichte des Kunsthandels im 20. Jahrhundert ist dabei mit zu berücksichtigen. Der Bund sollte diese Entwicklung unterstützen, indem er gezielt Drittmittel für die Förderung von Kunstmarkt- und Provenienzforschung an geeigneten Hochschulen zur Verfügung stellt.

 

Verantwortung des Kunst- und Auktionshandels

Der verantwortliche Kunst- und Auktionshandel fühlt sich an die Grundsätze der »Gemeinsamen Erklärung« gebunden und setzt diese um, obwohl sie de jure für ihn nicht gelten. Der Kunst- und Auktionshandel unterstützt zumeist diskret und ohne viel Aufheben Besitzer und Sammler bei der Provenienzrecherche. Belastete Werke sind in Deutschland faktisch nicht veräußerbar. Mit der Einrichtung des Artloss-Registers hat der internationale Kunsthandel schon vor Jahrzehnten ein bedeutendes Instrument für die Ermittlung von gestohlenem und auch von NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut etabliert. Kunsthandlungen haben sich erst zum Teil ihrer Geschichte gestellt und insbesondere die NS-Zeit aufgearbeitet. Allerdings fehlt es den Firmen oft an Ressourcen, die eine Aufarbeitung der eigenen Geschichte ermöglichen. Überdies gingen über die Jahre zahllose Archivbestände von Kunsthandelsfirmen zugrunde, eine Entwicklung, die vielerorts immer noch anhält. Mit der Unterstützung des Zentralarchivs des Internationalen Kunsthandels (ZADIK) in Köln setzt der Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler (BVDG) ein deutliches Zeichen für den Erhalt von Kunsthandelsarchiven. Diese und weitere Bemühungen für den Erhalt von Kunsthandelsarchiven sollten durch das geplante »Deutsche Zentrum Kulturgutverluste« koordiniert und gefördert werden, etwa indem gezielt Mittel für den Erhalt und die Erforschung von Handelsarchiven ausgelobt werden. Ebenso sollte das geplante »Deutsche Zentrum Kulturgutverluste« eine Beratungsstelle für Fragen rund um den NS-verfolgungsbedingten Entzug von Kulturgut im Handel einrichten, welche insbesondere den Kunsthandelsverbänden als Ansprechpartner zur Verfügung stehen sollte. Im Kunsthandel selbst sollten Händlern und Galeristen die besondere Bedeutung, die der Archivierung und Provenienzrecherche zukommt, über die Verbände vermittelt werden. Die Verbände des Kunst- und Auktionshandels sollten in ihren Präambeln analog zur Sorgfaltspflicht bezüglich der Echtheit der von ihnen gehandelten Objekte eine Überprüfung eventuell restitutionsbelasteter Stücke durch entsprechende Forschung aufnehmen und damit gegenüber den Mitgliedern einen gewissenhaften Umgang mit der Provenienzrecherche anmahnen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass nicht jedes Objekt, das zwischen 1933 und 1945 keine lückenlose Provenienz hat, automatisch restitutionsbelastet ist. Die Kunsthandelsverbände sollten den Verkauf von Objekten mit eindeutig belasteten Provenienzen ausdrücklich ächten.

 

Verantwortung der privaten Sammler und Besitzer

Die »Washingtoner Erklärung« gilt ausschließlich für öffentliche Kultureinrichtungen und weder für private Sammler und Besitzer noch für den Handel. Gleichwohl gilt der Grundsatz der gemeinsamen Erklärung: »Privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Privatpersonen werden aufgefordert, sich den niedergelegten Grundsätzen und Verfahrensweisen gleichfalls anzuschließen.« Viele Sammler und Besitzer, die Werke teilweise geerbt haben, sind sehr an der Klärung der Provenienz der in ihrem Besitz befindlichen Werke interessiert und oft auch bereit, gerechtfertigte Ansprüche auf faire und gerechte Weise zu regeln. Angesichts des Streubesitzes von Kulturgut liegt jedoch auf der Hand, dass die allermeisten Sammler nicht über die Zeit und die Ressourcen verfügen können, um sich mit den oft äußerst komplexen Problemen der Provenienzrecherche auseinanderzusetzen. Für die Restitutionsforschung brauchen private Kunstbesitzer wie der Handel ein funktionierendes Werkzeug. Hierzu gehören die notwendige Vernetzung von Datenbanken sowie die dringend erforderliche Überarbeitung des »lostart«-Registers. Der Deutsche Kulturrat ist der Auffassung, dass in die durch Projektmittel unterstützte Provenienzrecherche auch Privatsammlungen einbezogen werden sollten. Überdies sollte das geplante »Deutsche Zentrum Kulturgutverluste« mindestens eine Handreichung für Privatsammler zur Verfügung stellen, welche geeignete Vorgehensweisen bei der Provenienzrecherche aufzeigt und im Falle von belasteten Provenienzen mögliche Ansätze für faire und gerechte Lösungen skizziert.

 

Gute Standards müssen durchgesetzt werden

Die bestehenden positiven Beispiele der Provenienzrecherche und der Befassung mit dem Thema »NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut« durch Kultureinrichtungen und Hochschulen, durch Kunsthandlungen und private Sammler müssen Schule machen. Der Umgang mit NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut ist kein Thema, das sich schnell erledigen lässt. Es muss zügig und beherzt, aber mit langem Atem angegangen werden. Hierfür müssen die entsprechenden Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

 

Die Rahmenbedingungen sind nicht zuletzt dank der »Washingtoner Erklärung«, die auf faire und gerechte Lösungen abhebt und bei Kunst im Besitz der öffentlichen Hände keine Verjährung kennt, ausreichend. Entscheidend sind die konsequente Umsetzung sowie das Bewusstsein und der Respekt vor der Individualität jedes einzelnen Falls.

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