Neues Urheberrecht in Kraft

Auf Urheber, Rechtsinhaber, Verwertungsgesellschaften, aber auch auf Plattformen und Nutzer kommen neue Aufgaben zu

Der Deutsche Kulturrat hat zu diesem umfangreichen urheberrechtlichen Reformpaket auf europäischer und nationaler Ebene insgesamt sieben Stellungnahmen abgegeben. Das ist außergewöhnlich und unterstreicht die Bedeutung der Reform. Die Stellungnahmen sind, wie unschwer zu erkennen, immer ein Kompromiss der im Deutschen Kulturrat vertretenen Verbände. Und dazu gehören bekanntlich Urheber und Verlage, Schauspieler und Musiker, Musik- und Filmproduzenten, Sendeunternehmen oder Bibliotheken und Museen. Manche Themen lassen sich deshalb nur mit Zurückhaltung behandeln. Dessen ungeachtet gab es durchaus wichtige Punkte, die übereinstimmend positiv oder negativ bewertet wurden, sogar beim Urhebervertragsrecht. Durchgängig positiv wurde beispielsweise die Regelung zur Verlagsbeteiligung eingeschätzt, weil sie die Grundlage für das erfolgreiche Modell der gemeinsamen Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen ist. Durchgängig kritisiert wurde dagegen der Vorschlag für eine neue Pastiche-Schranke, weil völlig unklar ist, was genau unter einem „Pastiche“ zu verstehen ist. Auch die Regelungsvorschläge zum UrhDaG wurden vielfach sehr kritisch gesehen. Das galt insbesondere im Hinblick auf die zunächst vorgesehene „Bagatell-Schranke“ für bestimmte gesetzlich erlaubte Nutzungen, die im Regierungsentwurf durch das Konzept der „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“ ersetzt wurde und in dieser Form jetzt auch geltendes Recht geworden ist. Und als hätte es nicht bereits genug kontroverse Themen gegeben, schlug der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf auch noch vor, eine neue Zwangslizenz für das sogenannte „E-Lending“ einzuführen. Dieser Vorschlag wurde aber im weiteren parlamentarischen Verfahren nicht aufgegriffen. Das Thema dürfte dennoch in der nächsten Legislaturperiode erneut auf der Tagesordnung stehen.

 

Insgesamt lässt sich sagen, dass das verabschiedete Gesetz bei vielen Beteiligten gemischte Gefühle hinterlässt. Das ist allerdings im Bereich des Urheberrechts nichts Ungewöhnliches, weil es hier in besonderer Weise darum geht, die Interessen höchst unterschiedlicher Akteure in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Dabei sollte allerdings nie vergessen werden, dass das Urheberrecht das Recht der Urheberinnen und Urheber ist und die rechtliche Grundlage dafür schafft, dass Werke entstehen können, ohne die kein Verwerter, kein Nutzer und keine Plattform auskommt.

 

Wie immer man aber zu der Reform auch stehen mag, es handelt sich seit dem 7. Juni 2021 um geltendes Recht und deshalb sollte unverzüglich damit begonnen werden, die neuen Regelungen bestmöglich in die Praxis umzusetzen. Es kommen dabei einige Aufgaben auf Urheber, Rechtsinhaber und Verwertungsgesellschaften zu, aber natürlich auch auf Plattformen und Nutzer. Einvernehmliche Lösungen zwischen den Beteiligten werden dabei häufig der bessere, vor allem aber ein schnellerer Weg sein als die Anrufung der Gerichte. Eine anstehende Gerichtsentscheidung könnte allerdings für das UrhDaG nochmals erhebliche Bedeutung haben. Beim Europäischen Gerichtshof ist bekanntlich eine Klage der Republik Polen anhängig, in der es um die Verfassungskonformität der Plattformhaftung nach Art. 17 DSM-Richtlinie geht. Nachdem die mündliche Verhandlung bereits Ende 2020 stattgefunden hat, wird jetzt auf die Schlussanträge des Generalanwalts und anschließend auf das Urteil des Gerichtshofs gewartet. Es bleibt also – wie immer beim Urheberrecht – spannend!

 

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 7-8/2021.

Robert Staats
Robert Staats ist Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Wort und Vorsitzender des Fachausschusses Urheberrecht des Deutschen Kulturrates.
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