CETA – Der Teufel steckt im Detail

Die Kultur in Deutschland braucht das geplante Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada nicht – im Gegenteil!

B ei der Demonstration am 10. Oktober 2015 in Berlin gingen sehr viele Menschen auf die Straße, um ihren Unmut über die Verhandlungen zu den Freihandelsabkommen TTIP, CETA und TiSA zum Ausdruck zu bringen. In einigen Kommentaren wurden diese Demonstranten in eine Ecke mit Pegida und rechten Demagogen gestellt und Josef Joffe schrieb in „Die Zeit“ vom 22. Oktober 2015 von den „TTIPhoben“.

 

Kann man sich diesen Abkommen auch ohne Polemik nähern? Ich will es versuchen. Dieser Versuch mag sie zwar nicht so fesseln wie ein Krimi, aber es kann durchaus sein, dass diese Abkommen in Zukunft bestimmen, wer Krimis überhaupt noch schreiben und verkaufen kann – und damit sind wir schon mitten im Thema.

 

Die Krimi-Autorin Nele Neuhaus kritisierte im letzten Jahr die Geschäftsmethoden des Internet-Händlers Amazon. Sie schrieb: „Empfehlungslisten auf der Homepage von Amazon werden manipuliert“. Zudem würden Lieferzeiten absichtlich verlängert und ihre Bücher als „Geiseln in einem Kampf um Macht und Geld“ zwischen Amazon und ihrem Verlag Ullstein genommen. Das Ziel von Amazon sei, Autoren direkt an sich zu binden und die Verlage auszuschalten: „Eines düsteren Tages wird man womöglich nur noch lesen können, was Amazon genehmigt.“

 

Die EU-Kommission und die Bundesregierung werden nicht müde, zu betonen, dass für den Kulturbereich keinerlei negative Auswirkungen durch die Verhandlungen zu erwarten sind. Inzwischen geben sie jedoch ehrlicherweise zu, dass diese Ausnahmen durch klare, rechtliche Regeln festgeschrieben werden müssen. Die Bundesregierung hat dazu ein Thesenpapier mit dem Ziel veröffentlicht, bisher geltendes Völkerrecht festzuschreiben. Ausgangspunkt ist das im Jahre 1995 unterzeichnete „Allgemeine Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen“ (engl.: General Agreement in Trade in Services – GATS), in dem es auch um Kultur geht. Eine während der sogenannten „Uruguay“-Runde (1986-1994) diskutierte und unter anderem von Frankreich ins Spiel gebrachte generelle kulturelle Ausnahme („exception culturelle“) konnte nicht durchgesetzt werden, insbesondere nicht gegen das Veto der USA.

„Es geht u. a. um Marktzugang und Inländergleichbehandlung.“

Doch worum geht es beim grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen? Es geht u. a. um Marktzugang und Inländergleichbehandlung. Marktzugang bedeutet, dass, so weit wie möglich, alle Handelshemmnisse (z. B. Mengenbeschränkungen) für Importgüter beseitigt werden sollen. Inländergleichbehandlung heißt, dass zwischen Gebietsfremden und Gebietsansässigen auf einem bestimmten Markt nicht diskriminiert werden darf. Die Gleichheit der Wettbewerbschancen soll damit gewährleistet werden.

 

Verkürzt wiedergegeben, gilt derzeit folgende Rechtslage: Ausländische Unternehmen können ihre Dienstleistungen in Europa und in Deutschland anbieten, sie haben jedoch kein Recht, öffentliche Subventionen zu verlangen, wie dies einheimische Anbieter können. Die zuständigen deutschen Stellen sind daher frei, öffentliche Zuschüsse zu vergeben für alle Arten von kulturbezogenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Live-Veranstaltungen, Festivals, Theater, Musicals, Verlagswesen. Die finanzielle Unterstützung durch öffentliche Stellen kann hierbei verschiedene Formen annehmen, zum Beispiel direkte Zuschüsse, Steuervergünstigungen oder Bürgschaften. Die einzigen Vorschriften, die beachtet werden müssen, sind die Vorschriften aus dem EU-Beihilferecht; dies hat aber nichts mit den Freihandelsabkommen zu tun.

 

Warum ist es wichtig, diese Ausnahmen auch in den neuen Abkommen zu verankern? Weil Freihandelsabkommen zu einem möglichst freien Austausch von Gütern und Dienstleistungen zwischen Ländern führen sollen und den Abbau von Zöllen, Mengen- oder anderen Handelsbeschränkungen (sog. nicht-tarifäre Handelsmaßnahmen) zum Ziel haben. Dies wiederum soll zu einer Liberalisierung von Dienstleistungen führen, d. h. staatliche Auflagen und Einschränkungen in Bezug auf die Herstellung oder den Handel mit Gütern und Dienstleistungen sollen schrittweise abgebaut werden.

„Die Gleichheit der Wettbewerbschancen soll damit gewährleistet werden.“

Mit anderen Worten: Freihandelsabkommen haben immer das Ziel, wirtschaftliches Handeln frei von staatlicher Bevormundung zu ermöglichen und öffentlichen Dienstleistern deren Kundschaft zugunsten privater Anbietern abspenstig zu machen. Denn es macht einen elementaren Unterschied, ob eine Wirtschaftsordnung dem freien Markt einen möglichst großen Spielraum einräumen will oder ob eine soziale Marktwirtschaft mit staatlichen Eingriffen diesen Markt sozialverträglich gestalten möchte. Wer diesen Unterschied im Zusammenhang mit Freihandelsabkommen leugnet, hat entweder die Systematik nicht erkannt oder streut der Öffentlichkeit wissentlich Sand in die Augen.

 

Der Europäische Rat erteilte der Europäischen Kommission am 27. April 2009 ein Mandat, Verhandlungen über den Abschluss eines Freihandelsabkommen mit Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) aufzunehmen. Darin wurden audiovisuelle und andere kulturelle Dienstleistungen explizit vom allgemeinen Kapitel über den Dienstleistungshandel ausgenommen und die Kommission verpflichtet, audiovisuelle und andere kulturelle Dienstleistungen, wie zum Beispiel beim Abkommen mit Südkorea, im Rahmen eines eigenen Kulturprotokolls zu regeln. Vorteil: Kultur bekommt eine Sonderrolle zugesprochen und wird als Wirtschafts- und Kulturgut behandelt. Somit gelten auch bestimmte Teile eines Abkommens nicht für den Kulturbereich, wie zum Beispiel die umstrittenen Schiedsgerichtsverfahren.

 

Im Laufe der Verhandlungen stellte sich jedoch heraus, dass sich die Vertragsparteien darauf nicht einigen konnten. Die Kommission schloss ohne weitere Erklärungen das Abkommen ohne ein solches Kulturprotokoll ab. Sie ließ sich dafür aber auch kein neues, diesbezüglich geändertes, Mandat vom Europäischen Rat geben. Dies ist ein bemerkenswerter Vorgang und bedeutet keine vertrauensbildende Maßnahme im Umgang zwischen Kommission und den Mitgliedsstaaten.

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Hans-Jürgen Blinn ist Ministerialrat im Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur, Mainz und Beauftragter des Bundesrates im Handelspolitischen Ausschuss des Europäischen Rates (Dienstleistungen und Investitionen) in Brüssel
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