Jahressteuergesetz 2024: Mit Steuerpolitik die Kultur stärken

Steuerpolitische Vorschläge des Deutschen Kulturrates

Berlin, den 20.03.2024. Steuerpolitik ist ein zentrales Instrument der indirekten Kulturförderung. Dies hat der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, bereits in seiner Stellungnahme „Für ein die Kultur stärkendes Steuerrecht – aktuelle steuerpolitische Vorschläge des Deutschen Kulturrates“ vom 8. November 2022 unterstrichen. Die seinerzeit angesprochenen Probleme sind nach wie vor ungelöst. Nachfolgend geht der Deutsche Kulturrat zuerst auf Fragestellungen ein, die dringend im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 angegangen werden müssen. In einem zweiten Schritt folgen weitere für den Kultursektor wichtige steuerpolitische Handlungsfelder. Abschließend wird der dringend erforderliche Bürokratieabbau angesprochen.

 

Jahressteuergesetz 2024

 

Mit Blick auf das anstehende Jahressteuergesetz 2024 sind aus Sicht des Deutschen Kulturrates vordringlich drei Probleme anzugehen:

 

  • die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen
  • die Wiedereinführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Kunstverkäufe aus Galerien und dem Kunsthandel
  • die Besteuerung im Ausland lebender Künstlerinnen und Künstler, die in Deutschland auftreten

 

Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen

 

Im Koalitionsvertrag haben SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP vereinbart, an der Umsatzsteuerbefreiung für gemeinwohlorientierte Bildungsdienstleistungen festzuhalten und diese Umsatzsteuerbefreiung europarechtskonform auszugestalten. In der Praxis zeigt sich, dass von einzelnen Landesbehörden die geltenden Regeln verengt ausgelegt werden und Umsatzsteuer erhoben werden soll.

 

Viele Anbieter kultureller Bildung sind sowohl in der allgemeinen Bildung als auch der Berufsausbildung tätig. Die Übergänge zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung sind in der kulturellen bzw. künstlerischen Bildung teilweise fließend. Darüber hinaus kommt der außerberuflichen kulturellen Bildung eine besondere Bedeutung für die individuelle Persönlichkeitsentwicklung zu, wie es generell für das lebensbegleitende Lernen gilt. Die Umsatzsteuerbefreiung gemeinwohlorientierter Bildungsdienstleistungen dient dazu, kulturelle bzw. künstlerische Bildung allen Personen, unabhängig von ihrem individuellen Einkommen, zugänglich zu machen. Das ist bedeutsam für den gesellschaftlichen Zusammenhalt.

 

Der Deutsche Kulturrat fordert daher, im Jahressteuergesetz 2024 klarzustellen, dass die bestehende Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen erhalten bleibt und dies von den Finanzbehörden der Bundesländer entsprechend umgesetzt werden muss. Einer verengenden Auslegung der Tatbestände durch einzelne Finanzbehörden muss entgegengewirkt werden. Klarzustellen ist insbesondere auch, dass Bildungsdienstleistungen mehr sind als schulische oder auf Schulabschlüsse zielende Angebotsformen und grundsätzlich mehr als bloße Freizeitgestaltungen. Die Klarstellung soll sich sowohl auf Leistungen selbstständiger Dozentinnen und Dozenten als auch auf Institutionen der kulturellen Bildung unabhängig von ihrer Rechtsform beziehen.

 

Davon unbeschadet, sollen gewerbliche Seminaranbieter zur Fort- und Weiterbildung weiterhin ihre Angebote mit Umsatzsteuer belegen können.

 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei Kunstverkäufen durch Galerien und den Kunsthandel

 

Seit dem 05.04.2022 gilt die Umsatzsteueränderungsrichtlinie der Europäischen Union, die den Mitgliedstaaten ermöglicht, aus einem Katalog von 27 Produkt- und Dienstleistungsgruppen jene 24 auszuwählen, für die ein ermäßigter Umsatzsteuersatz gelten soll. In diesem Katalog ist der Verkauf von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten aufgeführt. Die Bundesregierung hatte sich hierfür auf europäischer Ebene stark gemacht.

 

Der Deutsche Kulturrat fordert im Jahressteuergesetz 2024 den nunmehr europarechtskonformen ermäßigten Umsatzsteuersatz für Kunstverkäufe durch Galerien und den Kunsthandel umzusetzen. Hierfür ist eine Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UstG erforderlich. Diese gesetzgeberische Maßnahme folgt konsequent aus dem vorherigen Handeln auf europäischer Ebene. Sie stellt die Gleichbehandlung von Künstlerinnen bzw. Künstlern und Galerien wieder her und schafft für den deutschen Kunstmarkt entsprechende Voraussetzungen, um im europäischen Wettbewerb zu bestehen, zumal Frankreich bereits einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5,5 % für Kunstverkäufe von Galerien ab 2025 auf den Weg gebracht hat. Der Kulturwirtschaftsstandort Deutschland wird damit gestärkt. Ferner erfährt die kulturelle Vermittlungsleistung von Galerien und Kunsthandel damit eine adäquate Anerkennung.

 

Davon unbeschadet sollte für Galerien und den Kunsthandel, die mit dem Instrument der Differenzbesteuerung arbeiten wollen, weiterhin diese Möglichkeit erhalten bleiben. Dies ist insbesondere mit Blick auf den Sekundärmarkt für Kunstverkäufe bedeutsam.

 

Besteuerung im Ausland lebender Künstlerinnen und Künstler, die in Deutschland auftreten

 

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates haben sich die Regelungen zur Besteuerung von im Ausland lebenden Künstlerinnen und Künstlern, die in Deutschland auftreten, im Grundsatz bewährt. Da aber die Honorare und insbesondere die Inflationsrate und der Verbraucherpreisindex seit Einführung der vereinfachten Regelungen im Jahr 2009 deutlich gestiegen sind und die Bundesregierung im Februar 2024 Pläne zur Aufnahme von Honoraruntergrenzen in den Bestimmungen der Kulturförderung vorgestellt hat, damit „künstlerische und kreative Arbeit angesichts ihres hohen gesellschaftlichen Stellenwerts auch angemessen vergütet“ werden, sollte die Milderungsregel nach § 50a Abs. 2 Satz 3 EStG pro Person pro Auftritt auf 1.000 Euro angehoben werden. Das „Wachstumschancengesetz“ sieht in seiner aktuellen Fassung bereits eine inflationsbedingte Erhöhung der Freigrenze für die Überlassung von Nutzungsrechten im Rahmen des Quellensteuereinbehalts vor (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 EstG). Eine entsprechende Anpassung auch im Bereich Darbietungen – hier: Anhebung der Milderungsregelung – ist somit nur folgerichtig und trägt zu einem dringend notwendigen Bürokratieabbau bei. Ohne angemessene Freigrenzen bzw. Milderungen, trifft der ursprünglich für einen umsatzstärkeren Unterhaltungssektor eingeführte Quellensteuereinbehalt in unverhältnismäßiger Weise den in Deutschland verorteten mittelständischen Kultur- und Kreativsektor.

 

Weitere steuerpolitische Akzente sind erforderlich

 

Über den aktuellen Handlungsbedarf im Jahressteuergesetz 2024 hinaus spricht sich der Deutsche Kulturrat für weitere steuerpolitische Maßnahmen aus, um den Kultur- und Kreativwirtschaftsstandort Deutschland zu stärken, den kulturellen und künstlerischen Austausch zu befördern und Bürokratie abzubauen. Diese Themen sollten ebenfalls zügig angegangen und spätestens mit dem Jahressteuergesetz 2025 gelöst werden.

 

Umsatzsteuer

 

Optionsrecht für Kultureinrichtungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Dienstleistungen

 

Ein steuerpolitisches Dauerthema ist die Umsatzsteuerbefreiung von Kultureinrichtungen für kulturelle Dienstleistungen. Vor nunmehr 20 Jahren hat die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags „Kultur in Deutschland“ in ihrem Abschlussbericht (Bundestagsdrucksache 16/7000) empfohlen, Kultureinrichtungen ein Optionsrecht einzuräumen, ob sie auf die Umsatzsteuerbefreiung verzichten wollen. Im Kulturbereich agieren sowohl privatwirtschaftliche als auch öffentlich-geförderte bzw. gemeinnützige Kulturinstitutionen. Während öffentlich-geförderte und gemeinnützige Kulturinstitutionen die Umsatzsteuerbefreiung i.d.R. anstreben, stehen privatwirtschaftliche Kulturinstitutionen oftmals vor dem Problem, dass die Finanzbehörden ohne Rücksprache mit den Unternehmen von sich aus für eine Umsatzsteuerbefreiung votieren und die entsprechenden Schritte bei den Kulturbehörden einleiten. Dies führt unter Umständen für die betroffenen Institutionen dazu, dass bereits erstattete Vorsteuern wieder zurückgezahlt werden müssen. Ein Optionsrecht z. B. für fünf Jahre würde den betreffenden Institutionen Rechtssicherheit geben.

 

Klarheit bei Umsatzsteuerermäßigungen herstellen

 

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass für künstlerische Leistungen und Lieferungen ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 7 % eingeführt wird.

 

Zurzeit gilt für künstlerische Leistungen und Lieferung teils der ermäßigte und teils der volle Umsatzsteuersatz. Die Unterschiede sind weder nachvollziehbar, noch mit Blick auf die Arbeitspraxis der Urheberinnen und Urheber begründbar. So werden aktuell einfache Lesungen mit 19 % Umsatzsteuer belegt, Lesungen mit schauspielerischen Darbietungen hingegen mit 7%. Für dramaturgisch gestaltete Hörbücher, mithin Hörspiele, gilt ein Umsatzsteuersatz von 19 %, für gelesene Hörbücher bloß 7 %. Wenn Künstlerinnen und Künstler ihre eigenen Rauminstallationen und Skulpturen selbst aufbauen, fallen 19 % Umsatzsteuer an, liefern sie die Objekte, sind es nur 7 %. Bei Lieferung und Anbringung von festinstallierten Kunstwerken am Bau gelten 19 % Umsatzsteuer, wenn das Bildwerk hingegen abnehmbar ist, sind 7 % fällig. Künstlerische Fotografie, Lichtkunst, Videoarbeiten und Serigraphien haben einen Umsatzsteuersatz von 19 %, von Hand geschaffene Werke der Malerei und Bildhauerei lediglich 7 %. Im Film- und Medienbereich sollte für alle Medieninhalte eine einheitliche technologieneutrale Umsatzsteuerermäßigung, auch für Audio- und audiovisuelle Medien, eingeführt werden.

 

Um Bürokratie abzubauen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit wäre ein einheitlicher Umsatzsteuersatz von 7 % der richtige Weg. Hierfür gilt es, sich auf internationaler Ebene für eine Änderung des Zolltarifs (Tarif Nr. 9701) stark zu machen und diesen an die heutige künstlerische Praxis anzupassen. Dies ist längst überfällig und wäre ein sinnvoller Beitrag zur sachgerechten Umsetzung der EU-Änderungsrichtlinie zu Umsatzsteuersätzen.

 

Differenzbesteuerung

 

Bereits seit 1994 gilt für den Ankauf von Konvoluten, wie z. B. historischen Münzen, bei der Gesamtdifferenzbesteuerung ein Ankaufswert von 500 Euro. Dieser Wert spiegelt weder die seitherige Inflation noch die geltenden Kunstmarktpreise wider. Der niedrige Ankaufswert führt darüber hinaus zu zusätzlichen Dokumentationspflichten, ohne zu einem höheren Steueraufkommen zu führen. Der Deutsche Kulturrat fordert daher, die Wertgrenze in Anlehnung an § 42 Kulturgutschutzgesetz auf 2.500 Euro anzuheben und bei möglichen Veränderungen der im Kulturgutschutzgesetz aufgeführten Wertgrenzen den Wert dynamisch weiterzuentwickeln.

 

Einfuhrumsatzsteuer

 

Laut EU-Rechtssetzung können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz belegen. In einigen EU-Mitgliedstaaten wird von dieser Möglichkeit auch für Antiquitäten – zu denen im Übrigen der gesamte Asiatikamarkt zählt – Gebrauch gemacht, wohingegen in Deutschland für Antiquitäten der volle Umsatzsteuersatz anfällt. Dies führt zu einer Benachteiligung des deutschen Kunsthandels gegenüber den europäischen Mitbewerbern.

 

Der Deutsche Kulturrat fordert daher die Bundesregierung auf, in § 12 Abs. 2 Nr. 12 Umsatzsteuergesetz sowie in der Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz Antiquitäten (Zolltarifnummer 9706) hinzuzufügen, damit auch in Deutschland bei der Einfuhr von Antiquitäten der ermäßigte Einfuhrumsatzsteuersatz angewandt werden kann.  Diese Änderung sollte Musikinstrumente einschließen, die Antiquitäten gleichzusetzen sind wie z.B. historische Instrumente oder Instrumente historischer, traditioneller Aufführungspraxis, die ausschließlich im Ausland hergestellt werden.

 

Weiterhin fordert der Deutsche Kulturrat die Bundesregierung auf, sich für eine verlässliche Regelung zum einfuhrumsatzsteuerfreien Transport von Kunstwerken einzusetzen, wenn diese von in Deutschland ansässigen Künstlerinnen und Künstlern während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts (Drittland) geschaffen wurden und nun von ihnen selbst mit nach Deutschland gebracht werden. Dies sieht die Dienstvorschrift Einfuhrumsatzsteuer des Bundesministeriums der Finanzen bereits seit vielen Jahren vor (Z 81 01, Absatz 105). Immer wieder jedoch wird vom deutschen Zoll in solchen Fällen Einfuhrumsatzsteuer von Künstlerinnen und Künstlern erhoben mit dem Verweis, eine Dienstvorschrift begründe keinen Rechtsanspruch auf Befreiung. Es ist Aufgabe der Bundesregierung, hier Klarheit zu schaffen und mindestens für eine verlässliche Anwendung der Dienstvorschrift zu sorgen.

 

Altfallregelung großzügiger anwenden

 

Die Instandhaltung, Sanierung und der Umbau von Bestandsgebäuden sind kosten- und kapitalintensiv. Bei einer anschließenden Nutzung für Wohnzwecke oder nicht-unternehmerische Zwecke (z. B. durch Universitäten, die öffentliche Hand oder medizinische Einrichtungen) kann die Umsatzsteuer für die Planungs-, Bau- und Sanierungskosten nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Allerdings lässt das Umsatzsteuerrecht für bestimmte Alt- bzw. Bestandsgebäude Ausnahmen zu, wenn das Gebäude nach der Sanierungsmaßnahme weiterhin als Altbau im umsatzsteuerlichen Sinn anzusehen ist. Die Finanzverwaltung legt diese Regel oft zum Nachteil der Sanierer aus. Der Deutsche Kulturrat fordert daher, diese Regelung großzügiger anzuwenden, um den Umbau nicht zusätzlich steuerlich zu erschweren.

 

Besteuerung in Deutschland lebender Künstlerinnen und Künstlern, die im Ausland auftreten

 

Reformbedürftig ist die Besteuerung in Deutschland lebender Künstlerinnen und Künstler, die im Ausland auftreten. Grundsätzlich müssen diese Einkünfte im Auftrittsland besteuert werden, während andere Selbstständige ihre weltweiten Einkünfte im Inland versteuern. Dies führt zu einem beträchtlichen bürokratischen Aufwand, damit sowohl im Ausland als auch im Inland Einkünfte sowie bereits gezahlte Steuern korrekt gemeldet werden. Inländische Künstlerinnen und Künstler erhalten Gagen, die im Auftrittsland bereits versteuert wurden. Hierfür ist es oft schwer, die geeigneten Nachweise zu erbringen. Hinzu kommt, dass die Regularien in den verschiedenen Ländern sehr unterschiedlich sind, was zu einem weiteren Aufwand bei Künstlerinnen und Künstlern führt. Dieser Missstand muss gelöst werden.

 

Baukultur im Einkommensteuerrecht stärker berücksichtigen

 

Im Ertragssteuerrecht finden sich an verschiedenen Stellen Vorschriften, die die Sanierung und Aufstockung von Gebäuden begünstigen. Allerdings stellt das Gesetz meist schlicht darauf ab, ob z. B. Fenster, Türen oder Dächer energetisch ertüchtigt werden. Baukulturelle Aspekte spielen keine Rolle. So wird etwa auch der Austausch eines hochwertigen Holzfensters gegen ein schlichtes Kunststofffenster gefördert. Der Deutsche Kulturrat regt daher an, neben ökologischen Aspekten auch baukulturelle Ansätze im Steuerrecht zu berücksichtigen. Möglich wäre dies z.B. über eine den Denkmalen vergleichbare Regelung (vgl. §7i EStG) für „sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ im Sinne des §105 GEG.

 

Sinnvoll wäre darüber hinaus auch eine Reform des § 10f EStG. Diese Steuervergünstigung kann nach dem derzeitigen Wortlaut nur einmal im Leben für ein Gebäude in Anspruch genommen werden; es wäre sinnvoll, hier erhaltungswillige Denkmaleigentümer auch bei weiteren Denkmalen zu entlasten.

 

Entlastung beim Abzugsteuerverfahren

 

Mit dem seit Juni 2021 in Kraft getretenen Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) sollte eine „Reduzierung und Verschlankung der vorhandenen Verfahren zur Entlastung von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG für ausländische Steuerpflichtige“ erreicht werden. Das betrifft z.B. Autorinnen und Autoren, die ihre Werke für die Übersetzung an einen deutschen Buchverlag lizenzieren ebenso wie entsprechende Lizenzpartner aus den Bereichen der Musik-, Film-, Games- oder Konzertveranstaltungswirtschaft. Die mit zahlreichen Ländern abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen ermöglichen in solchen Fällen eine Freistellung von der Quellensteuer in Deutschland. Allerdings hat die Umstellung auf ein digitales Antragsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern bei gleichzeitigem Personal- und Fachkräftemangel in der Behörde zu einer dramatisch langen Bearbeitungszeit geführt. Ausländische Kulturschaffende warten deshalb inzwischen bis zu 24 Monate auf die Freistellung und somit auch auf die vollständige Auszahlung ihrer Honorare.  Zudem hat sich der Aufwand für die Nachweispflichten ausländischer Lizenzgeber extrem erhöht. Um den Bearbeitungsstau aufzulösen und bürokratische Anforderungen zu minimieren, fordert der Deutsche Kulturrat zeitnah ein vereinfachtes Verfahren für Wiederholungsanträge und die Genehmigung von Anschlussfreistellungen einzurichten soweit keine Änderung des Sachverhalts vorliegt sowie eine Überarbeitung des Online-Registrierungsverfahrens, um künftig ein praktikables und effektives Verfahren zu ermöglichen.

 

 

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