Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes

Berlin, den 20.03.2024. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, hat sich in der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags (2013-2017) intensiv in die Debatte um das Kulturgutschutzgesetz eingebracht und sich mit verschiedenen Stellungnahmen im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses positioniert[1]. In seinen Stellungnahmen hat der Deutsche Kulturrat stets unterstrichen, dass bei der Neuregelung des Kulturgutschutzes die unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens wie Kultureinrichtungen, Handel, Kulturgut bewahrende und wissenschaftliche Einrichtungen sowie privates Engagement im Kulturbereich untereinander abgewogen werden müssen.

 

Seit August 2016 ist das neu gefasste Kulturgutschutzgesetz in Kraft und es wurden mehrjährige Erfahrungen in der Anwendung des Gesetzes gesammelt. Im Mai 2022 hat die Bundesregierung den „Bericht über die Anwendung des Kulturgutschutzgesetzes“ (Drucksache 20/2018) vorgelegt, der sich auf den Zeitraum 6. August 2016 bis 5. August 2021 bezieht. Im Bericht kommt zum Ausdruck, dass sich das Kulturgutschutzgesetz in den ersten fünf Jahren weitestgehend bewährt hat und es daher keiner Generalrevision des Gesetzes bedarf. Im vorliegenden Referentenentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kulturgutschutzgesetzes“ werden daher neben den erforderlichen Anpassungen an EU-Recht wie die „Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABI. L / vom 7. Juni 2019)“ vor allem Veränderungen vorgenommen, um die Praktikabilität des Gesetzes zu verbessern.

 

Der Deutsche Kulturrat teilt die Einschätzung, dass sich das Kulturgutschutz im Großen und Ganzen bewährt hat. Das Portal kulturgutschutz-deutschland.de sowie die bereit gestellten Merkblätter und Informationen unterstützen Kultureinrichtungen, Handel sowie Sammlerinnen und Sammler bei der Anwendung des Kulturgutschutzes und leisten einen Beitrag zur Transparenz. Insofern ist auch der Deutsche Kulturrat der Auffassung, dass keine grundlegende Revision des Kulturgutschutzgesetzes, sondern Optimierungen das Gebot der Stunde sind. Der Deutsche Kulturrat hält es für erforderlich, weiterhin jeweils für einen Fünfjahreszeitraum die Anwendung des Gesetzes zu evaluieren und dabei die o.g. teils unterschiedlichen Interessen im Blick zu halten und abzuwägen. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf den Sorgfaltspflichten sowie den Ein- und Ausfuhrbestimmungen liegen.

 

Um den internationalen Leihverkehr von nationalem Kulturgut zu erleichtern, ist im Referentenentwurf vorgesehen, dass die Genehmigung für die Ausfuhr von nationalem Kulturgut in das Ausland in begründeten Ausnahmefällen um fünf Jahre verlängert werden kann (§ 22 Kulturgutschutzgesetz). Der Deutsche Kulturrat begrüßt diese Änderung, da sie die Zusammenarbeit von Museen insbesondere mit Blick auf Anschlussausstellungen erleichtern wird. Dass die Höchstdauer des Genehmigungszeitraum zehn Jahre nicht überschreiten darf, ist sachgerecht.

 

Als problematisch sieht der Deutsche Kulturrat den geplanten § 48 Abs. 3 Kulturgutschutzgesetz (Einsichtsrechte des Käufers). Das Anliegen, dass Erwerber von Kulturgut Informationen über dessen Provenienz erhalten, wird geteilt. Dieses ist auch mit Blick auf eine mögliche Wiederveräußerung von Kulturgut sinnvoll. Der Deutsche Kulturrat hält es aber für erforderlich, die Vorgabe auf die Überlassung „wesentlicher“ Aufzeichnungen zur Provenienz zu beschränken. Damit würde einerseits der Aufwand für den Handel auf ein vertretbares Maß begrenzt werden und andererseits würden dem Erwerber in kompakter Form die entscheidenden Informationen zum betreffenden Objekt zur Verfügung gestellt. Datenschutzbelange sind dabei zwingend zu beachten. Sollten tatsächlich Ein- und Ausfuhrdokumente einer solchen Dokumentation beigefügt werden müssen, müssten zumindest Name und Anschrift auf den Dokumenten unkenntlich gemacht werden. Bei NS-verfolgungsbedingt entzogenem Kulturgut, das nach einer gerechten und fairen Lösung wieder im Kunsthandel angeboten wird, ist zu berücksichtigen, dass insbesondere Alteigentümer die Details der Einigung oft nicht publik machen wollen. Dies sollte hinsichtlich der erforderlichen Überlassung von Aufzeichnungen an Erwerber bedacht werden. Der Deutsche Kulturrat regt daher an, unter Einbeziehung des Sachverstands aus dem Handel verbindliche Eckpunkte zu erarbeiten, die die wesentlichen Aufzeichnungen zur Provenienz, die dem Erwerber zur Verfügung gestellt werden müssen, konkretisieren. Dabei sollte auch Berücksichtigung finden, dass nicht alle Kulturgüter gefährdet sind. Diese untergesetzlich vereinbarten Eckpunkte sollten auf dem Portal kulturgutschutz-deutschland.de öffentlich zugänglich sein.

 

Der Deutsche Kulturrat nimmt ferner die Änderung des Kulturgutschutzgesetzes zum Anlass, Kirchen und Religionsgemeinschaften aufzufordern, Kulturgut, das sich in ihrem Eigentum befindet, als nationales Kulturgut bei den jeweiligen Landesbehörden eintragen zu lassen. Angesichts der schwierigen finanziellen Lage, in der sich teilweise Orden oder auch Kirchengemeinden befinden, würde eine solche Eintragung gemäß § 9 Kulturgutschutzgesetz (Kulturgut im Eigentum der Kirchen und Religionsgemeinschaften) verhindern, dass wertvolles Kulturgut wie z.B. Handschriften und wertvolle musikalische Quellen in das Ausland verbracht und dort veräußert werden oder dass die Preise für den Ankauf durch die öffentliche Hand unverhältnismäßig in die Höhe getrieben werden.

 

[1] Zuletzt wurde vom Deutschen Kulturrat die Stellungnahme „Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts: Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung“ am 11.04.2016 verabschiedet. https://www.kulturrat.de/positionen/gesetzesentwurf-der-bundesregierung-des-gesetzes-zur-neuregelung-des-kulturgutschutzrechts/

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