Anpassungen im Stiftungsrecht mit Augenmaß

Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zur Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht

Berlin, den 25.03.2015. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe die Wirkungen der in den letzten Jahren erfolgten Reformen im Stiftungsrecht auswertet und ergebnisoffen mögliche Anpassungen im Recht diskutiert.

 

Der Deutsche Kulturrat unterstreicht, dass die in den letzten Jahren erfolgten Reformen im Stiftungsrecht sowie im Stiftungssteuerrecht wichtige Impulse zur Errichtung von Stiftungen gegeben haben. Sie haben geradezu einen Stiftungsboom ausgelöst.

 

Stiftungen haben eine besondere Bedeutung in der Zivilgesellschaft. Sie sind letztlich ein mit einem Zweck versehenes Vermögen, das auf Dauer wirken soll. Kurzfristige Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die für einen Rückgang der Stiftungserträge ursächlich sind, sollten bei der Gesetzgebung für Stiftungen nicht handlungsleitend sein, da Stiftungen auf Dauer angelegt sind.

 

Die nachfolgenden Anregungen richten sich an die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Stiftungsrecht:

 

Der Deutsche Kulturrat regt an, im Gesetz den Weg dafür zu ebnen, dass der Stifterwille zu Lebzeiten des Stifters verändert werden kann. Durch eine klug formulierte Satzung kann die Notwendigkeit vermieden werden, dass der Stifterwille verändert wird.

Der Deutsche Kulturrat schlägt dem Gesetzgeber vor, die Zusammenlegung von Stiftungen zu erleichtern. Der Anstoß hierfür sollte aber von den Stiftungsorganen und nicht der Stiftungsaufsicht ausgehen. Bei neuen Stiftungen können Stifter hierfür bereits in der Satzung den Weg ebnen.

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass Verbrauchsstiftungen mit einem Namenszusatz versehen werden, damit der endliche Charakter dieser Stiftungen sofort ersichtlich ist. Die Umwandlung bestehender Stiftungen in Verbrauchsstiftungen soll nicht ermöglicht werden.

Der Deutsche Kulturrat sieht das Erfordernis zur Einrichtung eines bundesweiten Stiftungsregisters mit Publizitätspflicht. Hier sollten folgende Angaben enthalten sein: Vertretungsberechtigung, Stiftungserrichtung und Tag der Satzungsgenehmigung.

 

Der Deutsche Kulturrat appelliert an potentielle Stifter, im Vorfeld der Stiftungserrichtung insbesondere inhaltlichen Rat mit Blick auf die Formulierung des Stiftungszwecks und der Finanzausstattung der Stiftung zu suchen. Die Finanzausstattung sollte in einem adäquaten Verhältnis zum Stiftungszweck stehen. Dabei sollte die Chance auf ein Anwachsen des Vermögens z.B. durch Zustiftungen realistisch eingeschätzt werden. Der Stiftungszweck sollte so offen formuliert werden, dass die Stiftung tatsächlich ihrem dauerhaften Charakter gerecht werden kann. Er sollte zugleich präzise genug sein, um nicht beliebig zu sein. Stifter sollten bei der Formulierung der Satzung erwägen, ob einer möglichen Zusammenlegung ihrer Stiftung mit einer anderen in der Satzung der Weg geebnet wird.

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