Urheberrecht … was ist das?

Die wirtschaftliche Grundlage aller Kreativen

Gelegentlich hat man den Eindruck, das Urheberrecht ist etwa so beliebt wie das Steuerrecht: unverständlich, veraltet, innovationsfeindlich. Das ist ein Jammer. Nichts gegen das Steuerrecht, aber jedenfalls beim Urheberrecht ist diese Einschätzung nicht zutreffend. Natürlich sieht das Urheberrecht teilweise „abstrakte“ Regelungen vor, was schon daran liegt, dass sein Regelungsgegenstand ein geistiges Gut ist. Richtig ist auch, dass die Digitalisierung für dieses Rechtsgebiet eine große Bedeutung hat. Die Grundprinzipien des Urheberrechts sind aber einfach zu verstehen – und sollten eigentlich überall geschätzt und akzeptiert werden.

 

Worum also geht es? Das steht in schöner Klarheit in Paragraph 11 des Urheberrechtsgesetzes: „Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.“ Diese beiden schlichten Sätze fassen zwei unterschiedliche Aspekte des Urheberrechts zusammen, die beide von zentraler Bedeutung sind. Da ist auf der einen Seite die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk. Auf der anderen Seite ist das Urheberrecht aber die wirtschaftliche Grundlage aller Kreativen.

 

Fangen wir mit Letzterem an. Das Urheberrecht geht davon aus, dass die Urheberinnen und Urheber mit den von ihnen geschaffenen Werken Geld verdienen wollen. Ober besser gesagt, das Urheberrecht will ihnen jedenfalls die Möglichkeit dafür eröffnen. Aus diesem Grund ist das Urheberrecht ein Schutzrecht, welches dem Inhaber bestimmte „Verwertungsrechte“, wie das Vervielfältigungsrecht, das Senderecht oder das Recht, ein Werk im Internet zugänglich zu machen, zuordnet. Der Trick dabei ist, dass es sich um Rechte handelt, die es ermöglichen, die Verwertung nicht nur zu erlauben, sondern sie auch zu verbieten. Man nennt sie deshalb »Ausschließlichkeitsrechte«. Das klingt wenig sozial, ist aber in vielen Fällen die Grundlage dafür, mit einem Werk effektiv Geld zu verdienen. Denn für die Zustimmung zur Nutzung kann eine Vergütung verlangt werden und Nutzern, die keine Erlaubnis besitzen, kann die Nutzung untersagt werden.

 

Nun mag man einwenden, dass es vielleicht im Interesse des Urhebers liegt, seine Werke möglichst vielen Nutzern zugänglich zu machen, und eine Vergütung zweitrangig oder nicht einmal gewünscht ist. Diese Interessenlage gibt es natürlich, beispielsweise bei manchem wissenschaftlichen Autor, aber dem steht das Urheberrecht auch nicht entgegen. Vielmehr gibt es die Möglichkeit, Rechte unentgeltlich für jedermann einzuräumen. Am bekanntesten sind die sogenannten Creative-Commons-Lizenzen, kurz CC-Lizenzen, auf die in einem späteren Beitrag noch einzugehen sein wird. Wichtig ist aber, dass es bei der Urheberin oder dem Urheber liegt, zu entscheiden, ob derartige Rechte vergeben werden sollen oder aber auf eine traditionelle Verwertung des Werkes gesetzt wird. Und diese Freiheit sollte den Kreativen auch nicht genommen werden.

 

Daneben gibt es Fälle, bei denen der Gesetzgeber entschieden hat, dass die Nutzung eines Werkes im Interesse der Allgemeinheit oder für Bildungs- und Forschungszwecke auch ohne Erlaubnis des Urhebers zulässig sein soll. Typische Beispiele sind die gesetzliche Erlaubnis von Zitaten, Privatkopien oder der Nutzung von Teilen von Werken in digitalen Semesterapparaten an Universitäten und auf Lernplattformen an Schulen. Das sind die wichtigen „Schranken des Urheberrechts“, sie gehören zum Urheberrecht dazu.

 

Neben dem wirtschaftlichen Aspekt des Urheberrechts gibt es, wie bereits gesagt, die persönliche Beziehung der Kreativen zu ihren Werken, die im „Urheberpersönlichkeitsrecht“ ihren Ausdruck findet. Dieses Recht bedeutet unter anderem, dass Urheber Entstellungen des Werkes untersagen können, als Schöpfer des Werkes anzuerkennen sind oder die Möglichkeit haben, über das Ob und Wie der Erstveröffentlichung zu entscheiden. Die persönliche Beziehung eines Urhebers zu seinem Werk kann natürlich sehr unterschiedlich ausgeprägt sein, das haben persönliche Beziehungen so an sich. Entscheidend ist aber auch hier, dass es stets die Möglichkeit gibt, von den genannten Rechten Gebrauch zu machen. Und auch sie bestehen nicht unbeschränkt, sondern unterliegen einer Abwägung mit den Rechten anderer. Satire oder Parodie knüpfen häufig an fremde Werke an, dagegen kann der Urheber des Originalwerks, auch wenn er die Verfremdung seines Werkes für geschmacklos hält, innerhalb bestimmter Grenzen nichts machen. Fortsetzung folgt.

 

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 02/2020.

Robert Staats
Robert Staats ist Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Wort und Vorsitzender des Fachausschusses Urheberrecht des Deutschen Kulturrates.
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