Neues Urheberrecht: Filmwirtschaft, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Private Rundfunkanbieter

Positionen zum neuen Urheberrecht

Private Rundfunkanbieter

 

Vertane Chance, doch der Blick geht nach vorn: Die seitens des Gesetzgebers vermeintlich zu lösende „Quadratur des Kreises“ bei der Umsetzung der DSM-Richtlinie in deutsches Recht ist aus Sicht der privaten audiovisuellen Medienunternehmen keineswegs in ein regulatorisches Glanzstück gemündet, das das deutsche Urheberrecht näher an die digitalen Realitäten heranführen wird. Die Chance für eine praxisnahe, an den digitalen Wertschöpfungsketten orientierte Ausgestaltung des Urheberrechts wurde vertan. Doch hiermit gilt es seitens der Kreativwirtschaft nun konstruktiv umzugehen. Der Kelch der Lösung offener Rechtsfragen und des Ausgleichs der Interessen wird indes vom Gesetzgeber an die Gerichte weitergereicht. Der europäische Gesetzgeber wird im Digital Service Act (DSA) und Digital Markets Act (DMA) Antworten auf die Dominanz der marktmächtigen digitalen Plattformen finden müssen, die die Medien-, Kreativ- und Presselandschaft zunehmend dominieren und im neuen Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) keine Einhegung erfahren.

 

Das Positive: Bei aller Kritik sind einige der im parlamentarischen Verfahren vorgenommenen Nachbesserungen im Urhebervertragsrecht und im UrhDaG positiv zu bewerten: So sind Auskünfte nach den §§ 32 d und 32 e unter einen allgemeinen Verhältnismäßigkeitsvorbehalt gestellt. Damit wird im Gesetz und den zugehörigen Materialien aufgezeigt, in welchen Fällen anlasslose Berichtspflichten unverhältnismäßig sind. Zwar wurde die Rückwirkung der proaktiven Berichtspflicht entgegen der auch auf verfassungsrechtlichen Bedenken gestützten Forderungen der Rechtinhaber nicht vollständig gestrichen. Immerhin sieht § 133 Abs. 3 S.2 einen Teilausschluss vor, wonach bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen worden sind, Auskunft über die Nutzung von Filmwerken oder Laufbildern und die filmische Verwertung der zu ihrer Herstellung benutzten Werke nur auf Verlangen des Urhebers zu erteilen ist.

 

Im Hinblick auf Gemeinsame Vergütungsregeln wird die aufgenommene Vermutungsregel in §32 Abs. 3 deren Praxisrelevanz erhalten.

Im Bereich des UrhDaG wurde mit § 7 Abs.2 S. 3 eine für die Exklusiv-Vermarktung wichtige Regel aufgenommen, wonach Übertragungen von Premium-Inhalten für die Dauer der (Live)-Übertragung z. B. von Sportveranstaltungen sowie Serien und Spielfilme bis zum Abschluss der erstmaligen öffentlichen Wiedergabe im Inland nicht unter die Regelungen zu mutmaßlich erlaubten Nutzungen fallen. Hier wäre zusätzlich eine Erweiterung der Ausnahme auf wenige Stunden nach Ende der Live-Übertragung wünschenswert gewesen.

 

Die Defizite: Zahlreiche andere Regelungen – vor allem beim Upload von bis zu 15 Sekunden audiovisueller Inhalte als „mutmaßlich erlaubte Nutzung“ oder beim Direktvergütungsanspruch verkennen aus Sicht des VAUNET dagegen die digitalen Realitäten und negieren etablierte Wertschöpfungsketten.

 

Am Ende werden bei dem neuen Urheberrecht leider unter anderem hohe bürokratische Belastungen für die Dokumentation für die normierten Auskunftspflichten und eine Red-Button-Regelung stehen bleiben, deren praktische Umsetzbarkeit fraglich ist.

 

Christina Oelke ist Senior Legal Counsel im Bereich Recht & Regulierung des VAUNET – Verband privater Medien

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