Von Weimar und Bonn nach Berlin

100 Jahre Weimarer Reichsverfassung und 70 Jahre Grundgesetz gehören zusammen

In das Jahr 2019 fallen zwei wichtige Gedenktage. Es geht um Ereignisse, die die Demokratie in Deutschland buchstäblich konstituiert haben: 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung und 70 Jahre Grundgesetz. Beide Ereignisse gehören zusammen. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass die Deutschen sich jeweils nach einem verlorenen, nach einem verheerenden Krieg eine neue Verfassung gaben. Beide Male ging es um die Begründung einer demokratischen Republik. 1919 standen der Bruch mit den Monarchien und die vollständige Durchsetzung der Volkssouveränität im Vordergrund. 1949 handelte es sich nach einer weit tieferen Zäsur um einen staatlichen Neuanfang. Es ging um die Neubegründung der Zivilisation im Land, aber auch um die Gewinnung der Einheit in Freiheit.

 

1919 war man nach Weimar ausgewichen, weil in Berlin mit Gewaltakten gegen die demokratisch gewählte Nationalversammlung gerechnet werden musste. Vor einem Jahrhundert standen die Deutschen nicht unter Besatzungsherrschaft. In Bonn dagegen traf sich der Parlamentarische Rat in ungleich friedlicherer Atmosphäre, gerade weil die westlichen Besatzungsmächte das Land kontrollierten. In Bonn war durchaus nicht unumstritten, was man da eigentlich mit dem Grundgesetz neu konstituieren wollte, das Deutsche Reich, einen lockeren Bund deutscher Länder, ein gänzlich neues staatliches Gebilde oder aber die Neuorganisation der staatlichen Einheit Deutschlands, wie sie 1867/1871 Wirklichkeit geworden war. Letztlich hat sich der Parlamentarische Rat – die nach dem Willen der Alliierten verfassungsgebende, demokratisch über die Willensbildung der Länder gebildete Versammlung – im Blick auf die Einheit und die völkerrechtliche Kontinuität für Letzteres entschieden. Das Grundgesetz wurde in die ideellen Traditionslinien der Paulskirchenverfassung von 1849 und der Weimarer Verfassung von 1919 gestellt. Wer die Diskussionen im Grundsatzausschuss des Parlamentarischen Rates liest, der findet einen Vorschlag für die programmatische Präambel: „Erfüllt von dem Willen, auf den Trümmern der in Weimar geschaffenen Republik in diesem Grundgesetz dem staatlichen Leben in einer Bundesrepublik Deutschland eine neue Form zu geben (…)“.

 

Mit der neuen Bonner Verfassung wollte man anknüpfen an den Geist der ersten deutschen Republik, aber alles vermeiden, was erneut eine Demokratie in Trümmer legen könnte. Damit wurde das Grundgesetz nicht im ideellen Kern, wohl aber in der organisationstechnischen Ausgestaltung der Republik auch zu einem Gegenentwurf der Weimarer Verfassung. Wenn man einen wesentlichen Unterschied hervorheben will, dann den, dass das Grundgesetz ganz auf Repräsentativität und auch auf eine konstruktive Rolle der politischen Parteien setzt und deutlich weniger auf eine unmittelbare Beteiligung des Volkes, als dies 1919 der Fall war. Die Weimarer Verfassung kannte nicht nur die direkte Wahl der Abgeordneten des Reichstages mit einem allgemeinen, gleichen und freien Wahlrecht, das endlich auch die Frauen an die Wahlurne rief, es kannte auch die Volkswahl eines Reichspräsidenten, der nicht nur Repräsentationsfigur war. Auch in der Reichsgesetzgebung konnte mit dem Volksbegehren und dem Volksentscheid unmittelbar politische Macht ausgeübt werden. Vergleicht man das mit dem Grundgesetz von 1949, so fällt auf, dass hier der Weg der demokratischen Willensbildung auf der Bundesebene allein über die Wahl der Abgeordneten des Deutschen Bundestages verläuft, erst später trat die Beteiligung an der Wahl zum Europäischen Parlament hinzu. Die Parteien werden in Art. 21 GG in der Wortwahl zwar beinahe beiläufig („Mitwirkung an der politischen Willensbildung“), aber doch in der systematischen Stellung der Norm – direkt nach den Staatsstrukturprinzipien – als tragende Akteure der Demokratie genannt. Die Mütter und Väter des Grundgesetzes, allesamt Zeugen des Zusammenbruchs der Weimarer Republik, hatten den Anteil der Wähler am Scheitern der Demokratie nicht vergessen. Ja, es stimmt und es ist tröstlich, dass die Deutschen in einer freien Wahl den Nationalsozialisten nicht annähernd eine Mehrheit der Stimmen gegeben haben. In der letzten freien Wahl im November 1932 erreichte die NSDAP gerade einmal ein Drittel der abgegebenen Stimmen. Aber wahr ist leider auch, dass die Deutschen sowohl im November 1932 als auch zuvor in der Juliwahl desselben Jahres verfassungsfeindlichen Parteien, die den Reichstag auseinander treiben, die Verfassung außer Kraft setzen oder autoritär umgestalten wollten, eine satte Mehrheit verschafft hatten. NSDAP, KPD und die Hugenbergsche DNVP kamen auf fast 60 Prozent der Stimmen. Damit hatten die Deutschen die Demokratie abgewählt. Hätte der Reichspräsident Paul von Hindenburg am 30. Januar 1933 Adolf Hitler nicht zum Reichskanzler ernannt, sondern weiter mit Präsidialkabinetten operiert – wer hätte stattdessen wohl nach seinem Ableben 1934 die dann fällige Reichspräsidentenwahl gewonnen?

 

Natürlich wussten die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, in welcher Verzweiflung sich die durch die Weltwirtschaftskrise in ihrer Existenz bedrohten Deutschen damals befanden und wie viel Demagogie von den politischen Extremen verbreitet wurde. Sie wussten, wie wenig Anhänger die schwarz-rot-goldene Weimarer Republik auch unter Professoren, Künstlern und Intellektuellen hatte. Erfahrene Politiker und Beobachter der Weimarer Zeit wie Carlo Schmid, Konrad Adenauer oder Theodor Heuss waren entschiedene Demokraten, aber sie waren sich nicht sicher, ob das Volk immer die Reife besitzen würde, die parlamentarische Demokratie und den sozialen Rechtsstaat auch in Krisen zu bewahren. Das ist der tiefere Beweggrund für die Besonderheiten des Grundgesetzes, die letztlich zum Erfolg und zur Stabilität dieser Verfassung ganz erheblich beigetragen haben. Als Erstes hat man die 1919 noch hochgelobte personell-plebiszitäre Legitimation und politische Stellung des Reichspräsidenten beseitigt. Es sollte keine Machtkonkurrenz bei der politischen Führung des Bundes mehr geben, die Bundesregierung sollte so weit wie irgend möglich von einer stabilen Parlamentsmehrheit getragen werden und keine politische Konkurrenz im Amt des Bundespräsidenten finden. Der Bundespräsident wurde auf das Repräsentative und Protokollarische beschränkt. Der Deutsche Bundestag dagegen wird zur Bildung einer parlamentarischen Regierung geradezu genötigt. Kanzlerin oder Kanzler können nur durch ein konstruktives Misstrauensvotum gestürzt werden, also wenn eine neue Mehrheitsregierung an die Stelle der alten gesetzt wird. Das Grundgesetz verzichtet zudem auf Volksbegehren und Volksentscheid, auf eine direkte Mitwirkung des Volkes an der Gesetzgebung des Bundes. Aus den historischen Erfahrungen einer abgewählten Demokratie entstand auch die – für ältere Verfassungen fremde – Vorstellung eines besonderen Schutzes der freiheitlichen Identität der neuen Republik, selbst gegen Mehrheitsentscheidungen. Mit der Ewigkeitsklausel des Art. 79 Abs. 3 GG und vor allem mit der starken Stellung des Bundesverfassungsgerichts als Hüter der Verfassung wurde die Judikative stark gemacht. Auch die besondere Bedeutung und Gewichtung der an den Anfang gestellten Grundrechte sowie das Bekenntnis zur internationalen Öffnung und europäischen Vereinigung sind Leitplanken und Grenzziehungen, damit aus einer punktuellen Mehrheitslage heraus nicht noch einmal in der Mitte Europas ein nationaler, gewalttätiger Furor entsteht.

 

In den vergangenen sieben Jahrzehnten tauchte häufiger die Frage auf, ob die „gebremste“ Demokratie des Grundgesetzes, die alle politische Macht strikt repräsentativ und föderativ organisiert, sie intensiv gerichtlich kontrolliert, international und supranational einbindet, nicht des Guten zu viel sei. Einige Zeit wurde nach Plebisziten gerufen, mitunter auch nach einer Direktwahl des Bundespräsidenten und nach einer Selbstbeschränkung der Gerichtsbarkeit. Doch solche Stimmen sind in letzter Zeit kaum noch hörbar. Schon die Ablehnung des europäischen Verfassungsvertrages durch Plebiszite in Frankreich und den Niederlanden im Jahr 2005 haben zu Sorgen über den Fortgang der europäischen Integration geführt. Das Brexit-Referendum 2016 und populistische Bewegungen, selbst im Gründungsstaat Italien, verändern die Perspektive. Das Vorsichtsprinzip, von dem die Mütter und Väter des Grundgesetzes geleitet waren, wirkt heute wie ein Akt prophetischer Weitsicht. Allerdings sollte eines nicht übersehen werden: Verfassungen beeinflussen mit ihrem Regelwerk das politische Leben, ja, sie können in ihrer grundlegenden Wegweisung eine Art Erziehungsprogramm für den politischen Betrieb darstellen. Aber umgekehrt lebt jede Verfassung auch davon, dass die Menschen im Land die Ideen und Werte einer freiheitlichen Demokratie auch wirklich wollen, bejahen und im praktischen Lebensalltag unterstützen. Hätte die Weimarer Verfassung mehr überzeugte Anhänger besessen, sie würde vermutlich heute noch gelten; die Welt wäre eine andere geworden.

 

Im Jahr 2019 geht es nicht darum, mit großen Gesten die Kämpfe der Weimarer Republik nachzuspielen, und im Nachhinein dasjenige moralisch zu gewinnen, was damals mit so desaströsen Folgen verloren wurde. Heute geht es um die Bewahrung intakter europä­ischer Demokratien und überstaatlicher Organisationen wie der Europäischen Union, mit den institutionellen Fundamenten des Rechtsstaats, der Sozialen Marktwirtschaft, einer Welt des friedlichen Interessenausgleichs mit stabilen, offenen Verfassungsstaaten. Wir sind von Weimar über Bonn zur wiedervereinigten Berliner Republik gelangt. Und hier in der Mitte des Kontinents liegt die Verantwortung, als Anker der Stabilität unseren Beitrag zur Selbstbehauptung Europas zu leisten.

 

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 04/2019.

Udo Di Fabio
Udo Di Fabio ist Staatsrechtsprofessor an der Universität Bonn und ehemaliger Richter des Bundesverfassungsgerichts.
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