Das Potenzial ist noch nicht ausgeschöpft

Geschlechtergerechtigkeit im Grundgesetz

Die Festlichkeiten zu „100 Jahre Frauenwahlrecht“ klingen ab, während die Feiern zum 70. Jubiläum des Grundgesetzes beginnen. Dies scheint ein guter Zeitpunkt zu sein, um über die Geschlechtergerechtigkeit unserer Verfassung nachzudenken. Im öffentlichen Diskurs wird allerorts über „Parité“ gesprochen, also die gleichberechtigte Repräsentation von Frauen in den Parlamenten. Dies erweckt manchmal den Eindruck, als wäre die Gleichberechtigung im Wesentlichen erreicht und nur der Wahlrechtsgleichheit noch zu echter Wirksamkeit zu verhelfen. Gleichberechtigung ist aber ein höchst umkämpftes Feld und ein Ziel, das oft noch in weiter Ferne zu schweben scheint.

 

Schon das Grundgesetz selbst wäre 1949 beinahe ohne eine klare Regelung der Gleichberechtigung der Geschlechter verabschiedet worden. Der Parlamentarische Rat wollte es gern bei „denselben staatsbürgerlichen Rechten und Pflichten“ wie in der Weimarer Reichsverfassung belassen. Dieses Konzept der formalen Gleichheit im Öffentlichen bei Unterdrückung, Entrechtung und finanzieller Abhängigkeit der Frau im Privaten hatte sich allerdings schon damals nicht bewährt. Doch erst dem beharrlichen Einsatz der vier Mütter des Grundgesetzes Elisabeth Selbert, Helene Weber, Friederike Nadig und Helene Weber und der außerparlamentarischen Mobilisierung zehntausender Frauen war es zu verdanken, dass Art. 3 Abs. 2 GG schließlich festlegte: „Männer und Frauen sind gleichberechtigt.“

 

Die Gleichberechtigung in Art. 3 Abs. 2 GG ist eine Verfassungsnorm mit wechselvoller Geschichte. Ihre Aufnahme ins Grundgesetz musste gegen erhebliche Widerstände durchgesetzt werden, ihre Geltung wurde über Jahre bezweifelt und ihre Wirksamkeit von Gesetzgeber und Verwaltung häufig illegitim beschränkt. Mobilisiert wurde die Norm nicht selten durch Männer, die sich benachteiligt fühlten. Die Durchsetzung der Gleichberechtigung wurde weitgehend dem Bundesverfassungsgericht überlassen; die herrschende juristische Literatur betrieb lieber unsinnige Quotendiskussionen. In vielen Bereichen war es gar nicht das Grundgesetz, welches zur Gleichberechtigung der Geschlechter beitrug, sondern das Recht der Europäischen Union und die Menschenrechte, so insbesondere im Arbeitsleben und beim Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt.

 

1957 musste das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich feststellen, dass Art. 3 Abs. 2 GG eine geltende Verfassungsnorm und entgegenstehendes patriarchales Ehe- und Familienrecht aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900 verfassungswidrig ist. Der Ehemann durfte also den Arbeitsvertrag seiner Frau nicht mehr ohne deren Einwilligung fristlos kündigen und er hatte auch nicht mehr in allen ehelichen Angelegenheiten das letzte Wort sowie das alleinige Vertretungsrecht für die Kinder. Doch erst mit der großen Ehe- und Familienrechtsreform 1977 verabschiedete der Gesetzgeber die Hausfrauenehe als zwingendes Leitbild und schrieb Männern und Frauen nicht mehr vor, wie sie Erwerbs- und Sorgearbeit untereinander zu verteilen haben. Für die Gleichheit in Ehe und Familie spielte das Grundgesetz eine wichtige Rolle. Heute stellen sich allerdings Fragen nach der Gerechtigkeit von Unterhaltsregelungen. Es fehlt an der Gleichstellung für lesbische Elternpaare.

 

Im Bereich des Schutzes gegen geschlechtsspezifische Gewalt kam das Grundgesetz zunächst gar nicht zur Anwendung. Häusliche und sexualisierte Gewalt gehörten lange zum Alltag vieler Frauen. Erst durch die zweite Frauenbewegung wurde diese Gewalt „im Privaten“ öffentlich skandalisiert und als rechtliche Herausforderung formuliert, was übrigens eine Voraussetzung dafür war, dass Jahrzehnte später auch Gewalt gegen Jungen in Einrichtungen, Schulen, Vereinen und Kirchen thematisiert werden konnte. Erst 1997 wurde die Vergewaltigung in der Ehe strafbar. Erst 2002 trat das Gewaltschutzgesetz in Kraft. Erst um 2005 wurde geschlechtsspezifische Gewalt als asylrelevante Verfolgung anerkannt. Das Problem war nicht zuletzt ein Verständnis der Grundrechte nur als Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe, wodurch Rechtsverletzungen durch andere Private, egal wie schwerwiegend, völlig ausgeblendet wurden. Das Bundesverfassungsgericht entwickelte zwar die Idee einer staatlichen Schutzpflicht gegen solche private Rechtsverletzungen, allerdings im wenig überzeugenden Kontext des Schwangerschaftsabbruchs, und griff diese Überlegung in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt nicht mehr auf. Heute setzt die internationale Istanbul-Konvention hier wesentliche Impulse.

 

Auch im Arbeitsleben wurde die Durchsetzung der Gleichberechtigung durch Zweifel darüber behindert, wie der Staat aktiv gegen Diskriminierung tätig werden sollte. Bis heute ist der Arbeitsmarkt in Deutschland sowohl nach Branchen als auch in Bezug auf Arbeitszeiten und Aufstiegsmöglichkeiten klar geschlechtsspezifisch segregiert, die Haus- und Sorgearbeit sehr ungerecht zwischen den Geschlechtern verteilt und der Lohnunterschied groß. Seit mehr als zwei Jahrzehnten liegt der „Gender Pay Gap“ in Deutschland bei über 20 Prozent. Die beliebteste Maßnahme hiergegen ist das Wegrechnen. Doch die Faktoren der „Bereinigung“ – weiblich dominierte Teilzeitarbeit, geschlechtsspezifische Berufswahl, Erwerbsunterbrechungen wegen Kinderbetreuung – sind keine Naturgesetzlichkeiten, sondern selbst Ausdruck der Diskriminierung im Arbeitsleben.

Ulrike Lembke
Ulrike Lembke ist Professorin für Öffentliches Recht und Geschlechterstudien an der Humboldt-Universität zu Berlin.
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