Berlin, den 23.06.2026. Die von der Bundesregierung Anfang dieses Jahres eingerichtete Alterssicherungskommission (Rentenkommission) hat heute ihre Empfehlungen vorgelegt. In den 32 Empfehlungen wird auf diverse Fragen der Alterssicherung eingegangen. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, wird die Empfehlungen und insbesondere das anstehende Gesetzgebungsverfahren genau prüfen und sich positionieren.
Die erste Einschätzung zeigt, dass für Selbstständige aus dem Kultur- und Medienbereich insbesondere die Empfehlungen 21 und 22 relevant sind, in denen es um die generelle Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung geht. Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind bereits jetzt in der Künstlersozialversicherung pflichtversichert. D.h. sie werden von dieser möglichen Neuregelung nicht betroffen sein. Andere wie z.B. Architektinnen und Architekten sind in Versorgungswerken versichert, auch für sie wird sich durch diese Empfehlungen der Alterssicherungskommission nichts ändern.
Erfasst würden die zahlreichen Selbstständigen aus Kultur und Medien, die weder in der Künstlersozialversicherung noch über Versorgungswerke versichert sind.
Künftige Selbstständige sollen nach den Empfehlungen der Alterssicherungskommission in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sein. Ein Opt-out, also die Möglichkeit herauszuoptieren, soll es nicht geben. Zur Beitragsbemessung werden zwei Vorschläge skizziert, die Orientierung an geltenden Regelungen für pflichtversicherte Handwerker (Regelbeitrag) oder am steuerpflichtigen Einkommen.
Um künftige Gründungen zu erleichtern, soll in den ersten drei Jahren der Selbstständigkeit der halbe Beitragssatz gelten. Wer bereits selbstständig ist, soll ebenfalls in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, aber voraussetzungslos ein Opt-out erklären können. Das schützt die Selbstständigen, die bereits ausreichend für ihr Alter vorsorgen.
Im Kultur- und Medienbereich sind viele hybrid erwerbstätig, d. h. sowohl abhängig beschäftigt als auch selbstständig. Die Tätigkeiten können parallel oder alternierend ausgeübt werden. Durch die generelle Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung können insbesondere künftige Selbstständige durchgehend aus ihren verschiedenen Erwerbstätigkeiten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben. Unklarheiten, wie sie nach dem Herrenberg-Urteil bei selbstständigen Lehrkräften in der kulturellen Bildung entstanden sind, könnten dadurch hoffentlich ebenfalls gelöst werden.
Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Derzeit gibt es verschiedene Systeme der Alterssicherung im Kultur- und Medienbereich. Während die einen beispielsweise durch die Künstlersozialversicherung Ansprüche in der Rentenversicherung erwerben, können andere sich dort nicht versichern und müssen rein privat vorsorgen. Viele Selbstständige im Kulturbereich können aufgrund geringer Einkommen nur unzureichend privat vorsorgen. Sie sind extrem von Altersarmut betroffen. Es ist wichtig, das Problem endlich zu lösen. Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission geben eine Richtung vor, wie sich die Altersvorsorge entwickeln kann. Jetzt ist die Bundesregierung am Zug, die Empfehlungen zu prüfen und in ein Gesetzespaket zu gießen. Der Deutsche Kulturrat wird sich hierzu positionieren und die besondere Situation der Kulturschaffenden deutlich machen.“