Kampf gegen illegalen Handel mit Kulturgut und Zerstörung von Kulturerbe: Europarat verabschiedet neues Übereinkommen

Der Europarat in Straßburg hat eine neue Strafrechtskonvention zur Stärkung des Kulturgutschutzes beschlossen

Berlin, den 08.05.2017. Der Europarat hat vor wenigen Tagen ein neues Strafrechtsübereinkommen verabschiedet, um den illegalen Handel mit Kulturgut und die Zerstörung von Kulturerbe zu verhindern und zu bekämpfen. Das Übereinkommen ist Teil der Maßnahmen des Europarates zur Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen.

 

Das Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut steht jedem Land weltweit zur Zeichnung offen und zielt auch darauf ab, die internationale Zusammenarbeit gegen diese Verbrechen, die das Kulturerbe der Welt zerstören, zu fördern.

 

Der Vertrag wird im Rahmen der 127. Sitzung des Ministerkomitees des Europarates am 19. Mai in Nikosia (Zypern) zur Zeichnung aufgelegt. An der Sitzung nehmen die Außenminister der 47 Mitgliedsstaaten der Organisation teil.

 

Das Übereinkommen befasst sich als erster internationaler Vertrag speziell mit strafrechtlichen Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kulturgut. Es erklärt eine Reihe von Handlungen zu Straftatbeständen, darunter den Diebstahl, Raubgrabungen, das illegale Erwerben und Inverkehrbringen von Kulturgut. Außerdem sind laut dem Übereinkommen die Fälschung von Dokumenten und die Zerstörung oder Beschädigung von Kulturgut mit Strafe zu bewehren, sofern diese Handlungen mit Vorsatz geschehen.

 

Auch Präventionsmaßnahmen legt das neue Übereinkommen fest: Dazu zählen die Einrichtung eines landesweiten, öffentlich zugänglichen Registers für Kulturgüter und die Verpflichtung für Kunst- und Antiquitätenhändler, Auktionshäuser und andere Akteure des Handels mit Kulturgütern, über ihre Transaktionen Aufzeichnungen zu führen.

 

Die Konvention schafft verbindliche Mindeststandards bei Strafrechtsvorschriften in Bezug auf die Zerstörung, Plünderung und den illegalen Handel mit Kulturgut. Die neue Konvention steht im Kontext der Maßnahmen des Europarates, verstärkt gegen internationalen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorzugehen. Das am 6. August 2016 in Kraft getretene neue deutsche Kulturgutschutzgesetz enthält bereits die Regelungen, die nun auch der Europarat in seiner Konvention vorsieht.

 

Die Konvention des Europarates tritt in Kraft, sobald mindestens fünf Staaten die Konvention unterzeichnet haben und ihren Beitritt zur Konvention erklären. Nach Inkrafttreten der Konvention sind die beigetretenen Staaten verpflichtet, die Konvention in nationales Recht umzusetzen. Auch Staaten, die nicht Mitglied des Europarates sind, können nach Zustimmung des Europarates der Konvention ebenfalls beitreten.

 

Die neue Konvention des Europarates vervollständigt somit die bestehenden EU- und völkerrechtlichen Regelungen zum Kulturgutschutz im Bereich des Strafrechts.

 

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die Zerstörung, der Raub und der illegale Handel mit Kulturgut aus dem vorderasiatischen Raum stehen derzeit im Mittelpunkt des Interesses. In Videos verbreitet der »Islamische Staat«, wie bedeutsame Stätten im Irak und in Syrien zerstört werden. Eher still und ohne Bilder verlaufen die alltäglichen Zerstörungen durch Raubgrabungen und die illegale Ausfuhr des antiken Kulturguts aus diesen Gebieten. Doch der Raub und die Ausfuhr sind die eine Seite der Medaille, die andere Seite ist der unersättliche illegale Kunstmarkt in Europa, den USA und zunehmend auch in den Golfstaaten sowie in Südostasien, besonders China. Ohne diese illegalen Kunstmärkte, ohne die Käufer von archäologischem Kulturgut aus zweifelhafter Quelle würde das ganze Geschäft nicht funktionieren. Insofern ist es, wie so oft im richtigen Leben, dass, wer die Raubgräber im Irak, in Syrien, in Ägypten oder anderen Staaten verurteilt, ebenso auch jene in den Blick nehmen sollte, die den illegalen Antikenhandel erst möglich machen. Hier setzt die neue Strafrechtskonvention zur Stärkung des Kulturgutschutzes des Europarates an und ist damit eine gute Ergänzung zum im letzten Sommer in Deutschland in Kraft getretene Kulturgutschutzgesetz.“

 

 

  • Die Konvention (Convention on Offences relating to Cultural Property) ist hier online abrufbar (Englisch)
  • Das Kulturgutschutzgesetz sowie eine im April 2017 veröffentliche Handreichung für die Praxis sind abrufbar hier abrufbar.
  • Das Buch des Deutschen Kulturrates „Altes Zeug: Beiträge zur Diskussion zum nachhaltigen Kulturgutschutz“ kann hier abgerufen werden.
Vorheriger Artikel„Wir wollen Demokratie und Rechtsstaat stärken, wir stehen für Solidarität und Weltoffenheit“
Nächster ArtikelTTIP, CETA & Co.: Europäischer Gerichtshof weist Europäische Kommission in die Schranken