Berlin, den 25.06.2025. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der deutschen Bundeskulturverbände, bedankt sich für die Möglichkeit, zu dem „Call for Evidence“ der EU-Kommission Stellung v. 13. Mai 2026 Stellung nehmen zu können. Im nationalen Kontext hat sich der Deutsche Kulturrat in verschiedenen Stellungnahmen zum Thema Künstliche Intelligenz und Urheberrecht positioniert, so zuletzt am 13. Januar 2025[1] und am 19. Januar 2026[2].
Zu den Mitgliedern des Deutschen Kulturrates gehören Verbände und Organisationen aus verschiedenen künstlerischen Sparten (Musik, Darstellende Kunst und Tanz, Literatur, Bildende Kunst, Baukultur und Denkmalpflege, Design, Film, Rundfunk und audiovisuelle Medien, Soziokultur und kulturelle Bildung sowie Fotografie). Das Mitgliederspektrum umfasst dabei sowohl Verbände der Urheberinnen und Urheber sowie ausübenden Künstlerinnen und Künstler als auch Verwerterverbände sowie Zusammenschlüsse von Bildungs- und Kulturinstitutionen.
Zu den im „Call for Evidence“ aufgeworfenen Fragen äußert sich der Deutsche Kulturrat wie folgt:
- Lizenzierung, Kontrolle und Vergütung bei der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken für generative KI
Es ist dringend erforderlich, dass auf europäischer Ebene die Rechte von Urheberinnen und Urhebern sowie von sonstigen Rechtsinhabern in Bezug auf die Nutzung ihrer Werke für KI-Zwecke deutlich gestärkt werden. Der bisherige urheberrechtliche Rahmen und seine Durchsetzung offenbaren hier Defizite. Der Deutsche Kulturrat begrüßt es deshalb, dass auch das Europäische Parlament in seiner Resolution vom 10. März 2026 „Copyright and generative artificial intelligence – opportunities and challenges“ (P10_TA(2026)0066) auf den rechtspolitischen Änderungsbedarf hingewiesen und eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen vorgelegt hat. Diese sollten im weiteren Verfahren sorgfältig geprüft werden.
Im Einzelnen ist mit Blick auf die Herausforderungen durch generative KI folgendes hervorzuheben:
a. Erlaubnispflicht
Die Anwendbarkeit der TDM-Schranken nach Art. 3 und 4 DSM-RL für die Nutzung von geschützten Werken zu KI-Zwecken ist urheberrechtlich umstritten. Möglicherweise wird diese Frage auf der Grundlage des geltenden Rechts durch den EuGH in dem Verfahren Like-Company ./. Google (C-250/25) entschieden. Selbst wenn der EuGH aber die Anwendbarkeit der TDM-Schranken bejahen sollte, so bedeutet dies nicht, dass zukünftig geschützte Werke vergütungsfrei durch kommerzielle Anbieter für KI-Zwecke genutzt werden können.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass zahlreiche Rechtsinhaber Rechtevorbehalte nach Art. 4 Abs. 3 DSM-RL einlegen werden. Zwar bestehen derzeit noch rechtliche Unsicherheiten, unter welchen Voraussetzungen und auf welchem Weg der Rechtevorbehalt wirksam erklärt werden kann. Diese müssen aber in jedem Fall schnellstmöglich beseitigt werden und es muss zukünftig allen Rechtsinhabern in praktikabler Weise möglich sein, von dem Recht nach Art. 4 Abs. 3 DSM-RL effektiv Gebrauch zu machen. Spätestens dann spricht alles dafür, dass die allermeisten Rechtsinhaber – individuell oder über Verwertungsgesellschaften – Rechtevorbehalte erklären werden. Da dies ohnehin bereits sehr häufig der Fall ist, wird die Schrankenregelung deshalb aller Wahrscheinlichkeit nach zukünftig für große Repertoirebereiche ins Leere laufen.
Hinzu kommt, dass die TDM-Schranken nur Vervielfältigungen gesetzlich erlauben, die zum Zwecke des Text und Data Mining vorgenommen werden. Soweit es demnach im weiteren KI-Prozess, bspw. innerhalb des KI-Modells, zu Vervielfältigungen kommt, bei denen dieser Zweck nicht vorliegt, sind sie nicht von der gesetzlichen Erlaubnis abgedeckt. Erst recht ist das der Fall, wenn es sich – wie bspw. beim Output – um öffentliche Zugänglichmachungen handelt, die von vornherein nicht unter die Schrankenregelungen, die lediglich Vervielfältigungen erlauben, fallen.
Es spricht deshalb sehr viel dafür, dass es in jedem Fall erforderlich bleiben wird, für KI-Nutzungen Lizenzen zu erwerben.
Von großer Bedeutung ist auch die Nutzung von publizistischen Medieninhalten durch KI-Plattformen mittels der sog. Retrieval-Augmented Generation (RAG). Die publizistischen Medienquellen werden so zum Rohstoff für einen neuen KI-Informationsmarkt, der die originären Medienquellen substituiert. Auch hier muss sichergestellt sein, dass die Nutzung im Grundsatz der Erlaubnispflicht der betroffenen Rechtsinhaber unterliegt. Hier kommt es zudem darauf an, dass Inhalte in KI-basierten Diensten zutreffend attribuiert, unverfälscht wiedergegeben und in einer Weise eingebunden werden, die Sichtbarkeit und Auffindbarkeit der originären Medienangebote nicht beeinträchtigt.
b. Lizenzlösungen
Lizenzlösungen – individuell oder kollektiv – sollten durch den europäischen Gesetzgeber in geeigneter Weise gefördert und erleichtert werden. Der Deutsche Kulturrat begrüßt es, dass auch die bereits erwähnte Resolution des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 die Bedeutung von Lizenzierungen hervorhebt.
In verschiedenen Bereichen gibt es bereits Lizenzangebote, nicht zuletzt durch Verwertungsgesellschaften. Diese sollten unterstützt und weiter ausgebaut werden. In diesem Zusammenhang sollte dringend geprüft werden, ob KI-Anbieter verpflichtet werden können, zu angemessenen Bedingungen Lizenzverträge abzuschließen. Vergleichbares ist im deutschen Recht in Umsetzung von Art. 17 DSM-RL bereits vorgesehen (vgl. § 4 Abs. 1 UrhDaG).
c. Transparenz
Effektive Lizenzlösungen sind nur möglich, wenn eine hinreichende Transparenz über die Nutzung von geschützten Werken durch KI-Anbieter besteht. Die bisherigen Regelungen in der KI-Verordnung und in den begleitenden Dokumenten sind insoweit keineswegs ausreichend. Sehr sinnvoll wäre es darüber hinaus, in Ergänzung der Transparenzpflichten eine gesetzliche – widerlegliche – Vermutung einzuführen, dass Werke für KI-Zwecke genutzt werden. Auch hier ist zu begrüßen, dass die erwähnte Resolution des Europäischen Parlaments vom 10. März 2026 diesen Vorschlag adressiert hat.
d. Vergütung
Der Deutsche Kulturrat spricht sich mit großem Nachdruck dafür aus, dass Urheberinnen, Urheber und sonstige Rechtsinhaber für die Nutzung ihrer Werke für KI-Zwecke angemessen vergütet werden. Grundlage dafür sollten zunächst Lizenzvereinbarungen zwischen Rechtsinhabern und KI-Anbietern zu angemessenen Bedingungen sein. Daneben sollte geprüft werden, ob in Bezug auf den Output ein neuer gesetzlicher Vergütungsanspruch geschaffen werden kann. Dieser sollte vor allem dann Anwendung finden, wenn der Output keine Ähnlichkeit mehr zu dem Input aufweist. In der Praxis könnte ein solcher pauschaler gesetzlicher Vergütungsanspruch – ähnlich wie die Vergütungsansprüche für private Vervielfältigungen – über Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
- KI-generierte Nachahmungen von persönlichen Merkmalen und Darbietungen ausübender Künstler
Generative KI ermöglicht die massenhafte Auswertung von Medieninhalten und kreativen Leistungen sowie die Erzeugung synthetischer Inhalte. Dadurch entstehen Risiken einer direkten Substitution originärer kultureller und medialer Angebote („synthetische Konkurrenz“) sowie unautorisierter Stimm- und Persönlichkeitsimitationen („Persona Hijacking“). Da das Urheberrecht diese Gefahren nur begrenzt adressiert, spricht sich der Deutsche Kulturrat dafür aus, dass auf EU-Ebene – jenseits urheberrechtlicher Regulierung – ein harmonisierter Schutz gegen Nachahmungen von persönlichen Merkmalen und Darbietungen auf hohem Niveau geschaffen wird, der Deepfakes und Imitationen wirksam verhindert und im Fall von Rechtsverletzungen einen angemessenen Schadensausgleich vorsieht.
- Online-Piraterie
Der Deutsche Kulturrat spricht sich ferner dafür aus, die Rechtsdurchsetzung in Bezug auf Online-Piraterie deutlich zu verbessern. Online-Piraterie verursacht erhebliche wirtschaftliche Schäden für die gesamte Wertschöpfungskette und gefährdet zugleich die Refinanzierung von kreativen Inhalten und die Medienvielfalt insgesamt. Die bestehenden Notice-and-Takedown-Mechanismen reichen in der Praxis nicht aus, da Inhalte häufig zu spät oder gar nicht entfernt werden.
Aus Sicht der Rechteinhaber ist außerdem eine deutlich verbesserte Zusammenarbeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten erforderlich. Diensteanbieter sollten verpflichtet werden, auf ausreichend begründete Hinweise unverzüglich zu reagieren und Maßnahmen zur Verhinderung von Re-Uploads („Stay-down“) umzusetzen. Zudem bedarf es klarer und harmonisierter Vorgaben auf EU-Ebene, um eine schnelle und effektive Entfernung rechtsverletzender Inhalte sowie eine bessere grenzüberschreitende Kooperation sicherzustellen.
Zwar stehen gem. Art. 17 Abs. 9 DSM-RL außergerichtliche Rechtsbehelfs- und Streitbeilegungsverfahren grundsätzlich zur Verfügung, in der Praxis sind diese jedoch mit erheblichem Aufwand und hohen Belastungen für Rechtsinhaber verbunden und bieten daher keine effektive Alternative zur schnellen Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen.
Der Deutsche Kulturrat weist im Übrigen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Umsetzung von Art. 17 DSM-RL ganz generell in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führt. Das gilt insbesondere für die Durchsetzung der im deutschen Recht vorgesehenen gesetzlichen Vergütungsansprüche zugunsten von Urhebern, Urheberinnen und sonstigen Rechtsinhabern. Hier sind in Deutschland eine Vielzahl von Verfahren vor der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) und den Gerichten anhängig; zu Zahlungen seitens der Upload-Plattformen ist es bisher nicht gekommen.
- Fragen der Inländergleichbehandlung und Gegenseitigkeitsvorbehalte bei der Vergütung von Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern
Der Deutsche Kulturrat weist darauf hin, dass bei der Einführung einer verbindlichen Reziprozität in Bezug auf den gesetzlichen Vergütungsanspruch von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern für Sendung und öffentliche Wiedergabe nach Art. 8 Abs. 2 Vermiet- und Verleihrecht-RL sichergestellt sein muss, dass abweichende nationale Regelungen weiterhin möglich sind. Gerade im äußerst komplexen Bereich der Musikrechteklärung sollte der EU-Gesetzgeber nicht eingreifen in historisch gewachsene nationale Rechteklärungsmechanismen, die sich im jeweiligen Mitgliedstaat bewährt haben und in der Praxis funktionieren.
- Wissenschaftsschranke in der InfoSoc-RL und Zweitveröffentlichungsrecht im Wissenschaftsbereich
a. Harmonisierungsbedarf
Art. 5 Abs. 3 lit. a) InfoSoc-RL sieht für die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, Schrankenregelungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Wiedergabe sowie der öffentlichen Zugänglichmachung einzuführen. Hiervon hat Deutschland gem. §§ 60a ff. UrhG Gebrauch gemacht. Ob es darüber hinaus sinnvoll ist, die Schrankenregelung im Wissenschaftsbereich europaweit zu harmonisieren, ist zumindest bisher unklar. Hier sollte zunächst eine sorgfältige Analyse durchgeführt werden, ob tatsächlich ein weitergehender Harmonisierungsbedarf besteht.
b. Zweitveröffentlichungsrecht
- 38 Abs. 4 UrhG sieht ein sog. Zweitveröffentlichungsrecht vor (sog. „Green Road“). Allerdings muss jedenfalls sichergestellt sein, dass es nur ein Veröffentlichungsrecht, aber keine Pflicht der wissenschaftlichen Autorinnen und Autoren gibt, ihre Werke im Wege der Zweitveröffentlichung zugänglich zu machen. Dem Ansatz, eine Veröffentlichungspflicht auf föderaler Landesebene in Deutschland gesetzlich vorzuschreiben, hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 24. März 2026 – 2 BvL 3/18) kürzlich eine Absage erteilt, weil es insoweit an der landesrechtlichen Gesetzgebungskompetenz fehlt.
Der Deutsche Kulturrat weist im Übrigen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bei Veröffentlichungen im Wege des Open Access sichergestellt sein muss, dass gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht unter die einschlägigen Creative-Commons-Lizenzen fallen und deshalb auch die gesetzlichen Vergütungsansprüche hiervon nicht tangiert sind.
[1] Siehe hierzu: https://www.kulturrat.de/positionen/stellungnahme-des-deutschen-kulturrats-zu-urheberrechtlichen-fragen-im-zusammenhang-mit-kuenstlicher-intelligenz/
[2] https://www.kulturrat.de/positionen/stellungnahme-zur-studie-des-bmjv/