Für Solo-Selbständige und Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft

Hinweis: Informationen zum
Programm „NEUSTART KULTUR –
Kulturinfrastrukturförderung“
finden Sie hier!

 

Überbrückungshilfe II

 

Die Überbrückungshilfe II kann noch bis zum 31.03.2021 beantragt werden. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler, gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 sowie Umsatzeinbußen von:

 

  • mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten zwischen April und August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten

 

oder

 

  • mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum

 

Das Unternehmen muss vor dem 31. Oktober 2019 gegründet worden und dauerhaft am Markt tätig sein.

 

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

November- und Dezemberhilfe

 

Die November- und Dezemberhilfe kann bis zum 30.04.2021 beantragt werden. Sie richtet sich an

 

  • Direkt betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, deren zeitweise Schließung aufgrund der Corona-Maßnahmen im November 2020 angeordnet wurde. Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
  • Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze mit Unternehmen erzielen, die direkt von Schließungen betroffen sind.
  • Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Maßnahmen betroffenen Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.

 

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Überbrückungshilfe III

 

Die Überbrückungshilfe III richtet sich an Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen. Die Antragsfrist endet am 31.08.2021.

 

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in jedem Monat, für den der Fixkostenzuschuss beantragt wird. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019. Für Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, gelten besondere Vorschriften. Unternehmen, die November- und/ oder Dezemberhilfe erhalten, sind für diese Monate nicht antragsberechtigt.

 

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Da die Überbrückungshilfe III fortlaufend angepasst und präzisiert wird, lohnt es sich Fragen und Antworten kontinuierlich im Blick zu halten.

 

Neustarthilfe für Soloselbständige

 

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Die Neustarthilfe für Solo-Selbständige kann bi zum 31.08.2021 beantragt werden. Alternativ zur Überbrückungshilfe III können Sie einmalig die Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro beantragen. Die Förderhöhe beträgt 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird. Haben die Soloselbständigen im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Andernfalls ist die Neustarthilfe (anteilig) zurückzuzahlen.

 

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Stand 25.03.2021

 


 

Die Überbrückungshilfen III kann nun beantragt werden

 

Nähere Informationen zur Überbrückungshilfe III einschließlich der Neustarthilfe für Soloselbständige im Rahmen der Überbrückungshilfe III finden Sie hier.

 

Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021

 

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent infolge der Corona-Pandemie erlitten haben. Die Mittel müssen für die jeweiligen Monate beantragt werden. Der Referenzmonat ist der jeweilige Monat im Jahr 2019; also für den Dezember 2020 der Dezember 2019, für den Januar 2021 der Januar 2019 usw.
  • Unternehmen, die bereits November- oder Dezemberhilfen beantragt haben, können für die Monate November und Dezember keine Überbrückungshilfe III beantragen.
  • Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis 750 Millionen Euro in Deutschland können die Hilfe beantragen.
  • Die Überbrückungshilfe kann bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat betragen. Hier sind allerdings die beihilferechtlichen Obergrenzen zu beachten.
  • Der Höchstbetrag für Abschlagszahlungen beträgt 100.000 Euro.
  • Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019: bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent Erstattung von 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten, bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent Erstattung von 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten, bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent Erstattung von 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.
  • Es wurde ein Musterkatalog für förderfähige Fixkosten erstellt, in dem diese beispielhaft aufgeführt werden. Zusätzlich können Investitionen in die Digitalisierung bei den Fixkosten berücksichtigt werden. Hier können auch Kosten berücksichtigt werden, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind.

 

Neustarthilfe für Solo-Selbständige für Januar 2021 bis Juni 2021

 

  • Die Neustarthilfe kann von Solo-Selbständigen beantragt werden, die im Jahr 2019 mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet haben. Weiter können unständig Beschäftigte, z.B. Schauspielerinnen und Schauspieler, die Einkommen aus selbständiger Tätiger und unständiger Beschäftigung beziehen, die Neustarthilfe beantragen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit gleichgestellt.
  • Solo-Selbständige können statt Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale ansetzen.
  • Die volle Betriebskostenpauschale erhalten diejenigen, deren Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Januar 2019 bis Juni 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
  • Bei der einmaligen Betriebskostenpauschale, also keiner Einzelerstattung von Betriebskosten, liegt der Referenzumsatz bei 50 Prozent des Gesamtumsatzes des Jahres 2019. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro.
  • Die Betriebskostenpauschale wird als Vorschuss gezahlt. Wird im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 ein höherer Umsatz erzielt, muss der Vorschuss anteilig zurückgezahlt werden.
  • Der Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Sie kann, sofern erforderlich, zusätzlich beantragt werden. Die Grundsicherung bezieht sich auf die privaten Ausgaben. Der Betriebskostenzuschuss ist ein steuerbarer Zuschuss.

 

Stand 20.01.2021

 


 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie informiert hier regelmäßig über die Hilfsprogramme für Unternehmen und Solo-Selbständige. Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums hier.

 

Die Überbrückungshilfe III wird nochmals deutlich ausgeweitet. Die verbesserten Konditionen unterstützen jetzt auch die Unternehmen, Soloselbständigen und Freiberufler, die direkt und indirekt von den Schließungen ab 16. Dezember betroffen sind. Aktuelle Information zu den Überbrückungshilfen des Bundes finden Sie hier.

 

Es gibt zum einen die Novemberhilfe. Sie unterstützt die von den temporären Schließungen direkt, indirekt und mittelbar betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständigen, Vereine und Einrichtungen. Diese Hilfe wird nun – aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 – als Dezemberhilfe für die Dauer der Schließung im Dezember 2020 im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert.

 

Zum anderen gibt es die Überbrückungshilfe III. Sie unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die besonders stark von der Corona-Krise betroffen sind. Dabei handelt es sich um Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Anträge hierfür können rückwirkend bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Das Programm wird nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert.

 

Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern sowie Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Sie erhalten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

 

Weiterhin soll es – außerhalb der Überbrückungshilfe III – einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geben. Zu diesem Sonderfonds werden derzeit die Details erarbeitet.

 

Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum verlängerten und erweiterten KfW-Sonderprogramm finden Sie hier.

 

Stand 06.01.2021

 


 

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III wurde am 13.11.2020 eine spezielle Neustarthilfe für Solo-Selbständige vereinbart. Zusätzlich zur Erstattung von Fixkosten können Solo-Selbständige eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro beantragen. Diese Unterstützungsmaßnahme richtet sich insbesondere an Solo-Selbständige, die nur geringe Fixkosten haben, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche erleiden. Bemessungsgrundlage sind 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019. Der einmalige Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und wird, wenn die Antragsvoraussetzungen stimmen, als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Voraussetzung ist, dass das Einkommen im Referenzzeitraum zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt wurde. Die Höhe der Betriebskostenpauschale richtet sich nach dem Umsatz und dem Verlust gegenüber dem Referenzzeitraum.

 

Weiter wurden die Eckpunkte für die Überbrückungshilfe III vereinbart. Sie soll von Januar 2021 bis Juni 2021 gelten. Hier sind weitere Verbesserungen vorgesehen, so wird die Höhe der maximalen Betriebskostenerstattung von 50.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben. Nähere Details werden noch bekanntgegeben.

 

Außerdem wurden weitere Klarstellungen zur Novemberhilfe vorgenommen. Präzisiert wurde, wer unter mittelbar indirekt Unternehmen zu verstehen sind.

 

Die Novemberhilfen gelten nunmehr für

 

  • direkt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die direkt schließen mussten wie z.B. Theater oder Konzerthäuser,
  • indirekt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit im November geschlossenen Unternehmen machen; hierzu zählen z.B. Veranstaltungsfirmen, die mit Veranstaltungsorten zusammenarbeiten,
  • mittelbar indirekt betroffene Unternehmen, das sind jene Unternehmen, die 80 Prozent ihrer Umsätze mit indirekt betroffenen Unternehmen machen; hierzu zählen also z.B. Tontechnikerinnen und Tontechniker, Beleuchterinnen und Beleuchter und andere, die für Veranstaltungsfirmen arbeiten, die indirekt betroffen sind.

 

Nähere Informationen sind hier zu finden.

 

Stand 14.11.2020

 


 

Novemberhilfen

 

Die Eckpunkte der „Novemberhilfen“ wurden am 05.11.2020 bekannt gegeben. Unternehmen, also privatwirtschaftliche und öffentliche Unternehmen, Vereine und Einrichtungen, die im November aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern ihren Betrieb schließen müssen, sowie Solo-Selbständige können die Novemberhilfen beantragen. Die Regelung gilt auch für Unternehmen, Unternehmer und Solo-Selbständige, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen. Die Zuschüsse können pro Woche der Schließung bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Novembers 2019 betragen. Andere staatliche Leistungen wie Überbrückungshilfen oder Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Die Beantragung muss über einen Steuerberater erfolgen. Sie erfolgt über ein Portal beim Bundeswirtschaftsministerium.

 

Für Solo-Selbständige gelten folgende Sonderregelungen: Wenn die beantragte Fördersumme unter 5.000 Euro liegt, können die Mittel direkt beantragt werden. Die Beantragung durch einen Steuerberater ist nicht erforderlich. Statt des Umsatzes November 2019 kann als Vergleichsmaßstab auch der durchschnittliche Wochenumsatz im Jahr 2019 zugrunde gelegt werden.

 

  • Nähere Informationen finden Sie hier.
  • F & Q’s finden Sie hier.

 

Stand: 05.11.2020

 


 

Die  zweite Phase der Überbrückungshilfen des Bundeswirtschaftsministeriums wurde eingeläutet. Grundsätzlich sind nun Unternehmen aller Größen und Solo-Selbständige aller Branchen antragsberechtigt, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinanderfolgenden Monaten im Zeitraum von April bis August 2020 oder einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich 30 Prozent in den Monaten April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahr zu verzeichnen haben. Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten z. B. einen Steuerberater im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich. Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Das Programm bezieht sich auf die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Der Antrag kann bis zum 31. Dezember 2020 gestellt werden. Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2020.

 

Stand: 22.10.2020

 

 


 

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