Raubkunst: Deutschland braucht ein starkes Kulturgutschutzgesetz

Berlin, den 06.08.2015. Heute vor 60 Jahren wurde das „Gesetz zum Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung“ (Kulturgutschutzgesetz) ausgefertigt. Die Bundesrepublik Deutschland muss gegenwärtíg aufgrund der „EU-Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)“ das seit 1955 bestehende und inzwischen mehrfach überarbeitete Kulturgutschutzgesetz novellieren. Diese Novelle bietet die Chance auch das seit 1970 geltende „UNESCO-Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut“ in das Kulturgutschutzgesetz einzuarbeiten. Deutschland hat das UNESCO-Abkommen von 1970 erst im Jahr 2007 ratifiziert.

 

In seiner Stellungnahme „Novellierung des Kulturgutschutzes in Deutschland“ vom 10.12.2014 hat sich der Deutsche Kulturrat auf spartenübergreifende Fragen zum Kulturgutschutz konzentriert. Er hat formuliert, dass er in der „Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes auch eine Chance für einen stärkeren Dialog zwischen Bund und Ländern sowie zwischen den Ländern untereinander zu Fragen des Kulturgutschutzes sieht.“ Der Deutsche Kulturrat hat in der Stellungnahme unterstrichen, dass das Erfordernis besteht, „den Begriff des Kulturgutes zu konkretisieren. Zum Kulturgut zählen nicht nur Denkmäler und ihre Ausstattung, archäologische Funde, Museumsgut und Schriftgut, sondern beispielsweise auch Archivgut, autographe Notenmaterialien, Archivalien, Künstlernachlässe, audiovisuelle Werke, Tonträger und Computerspiele.“

 

Als ein drängendes Problem hat der Deutsche Kulturrat in der Stellungnahme den Schutz archäologischen Kulturgutes benannt. Er formuliert: „Aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Lage in vielen Ländern wächst hier ein grauer und schwarzer Markt von Kulturgut. Folgende Mindestanforderungen sollten für archäologische Kulturgüter gelten: Informationen über Herkunft, Ort und Datum der Ausgrabung oder Entdeckung, Ausfuhrerlaubnis aus dem Herkunftsland sowie überprüfbare Angaben zum früheren oder gegenwärtigen Besitzer.“

 

Der Deutsche Kulturrat hat unterstrichen, dass die Kunsthandelsverbände klare Kriterien für die Mitgliedschaft haben und von ihren Mitgliedern verlangen, dass sie den Ethik-Kodex einhalten. Die Kunsthandelsverbände sollten den Verkauf von Objekten mit eindeutig belasteten Provenienzen ausdrücklich ächten. Eine solche Positionierung kann nach Auffassung des Deutschen Kulturrates zur Stärkung des Kunsthandelsstandorts Deutschland beitragen, da sie Käufern Sicherheit gewährt.

 

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Der Schutz von Kulturgut muss ein zentrales Anliegen von Staaten sein. Welche verheerenden Auswirkungen Bürgerkrieg, Instabilität und wirtschaftliche Not haben, zeigt sich auch mit Blick auf den Kulturgutschutz derzeit im Nahen Osten. Kulturgüter werden illegal ausgegraben, aus Museen gestohlen und verkauft. Diesem illegalen Handel muss ein Riegel vorgeschoben werden. Hierfür brauchen wir ein starkes Kulturgutschutzgesetz. Das ist für den Erhalt von Zeugnissen der Menschheitsgeschichte bedeutsam und gibt Sammlern Sicherheit, dass die von ihnen erworbenen Sammlungsstücke eine legale Herkunft haben.“

 

  • Die Stellungnahme des Deutschen Kulturrates „Novellierung des Kulturgutschutzes in Deutschland“ kann hier abgerufen werden.
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