Bevölkerungsschutzgesetz: Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser sind viel mehr als reine Vergnügungsorte

Kulturrat fordert den Bundestag auf, den Kulturbereich im Gesetz als eigenständigen Bereich zu benennen

Berlin, den 10.11.2020. Am 18. November findet im Deutschen Bundestag die zweite und die abschließende dritte Beratung des von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD eingebrachten „Entwurfs eines Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Bevölkerungsschutzgesetz) statt.

 

Im § 28a „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ werden u.a. die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur- oder Freizeitgestaltung zuzurechnen sind und die Untersagung oder Beschränkung von Freizeit-, Kultur- und ähnlichen Veranstaltungen aufgezählt.

 

In der Begründung zum Gesetzestext wird die Kultur nicht mehr genannt, sondern nur noch die Einrichtungen der Freizeitgestaltung: Die Untersagung und Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen, sowie die Untersagung von Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, tragen, so der Gesetzesentwurf, ebenfalls zu einer Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und der derzeit notwendigen Kontaktreduzierung bei.

 

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Der Kulturbereich unterstützt die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie, aber wir sind nicht bereit zu akzeptieren, dass in dem neuen Bevölkerungsschutzgesetz, der Kulturbereich noch nicht einmal als eigenständiger Bereich kenntlich gemacht wird, sondern unter den Freizeitbereich subsumiert wird. Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser sind viel mehr als reine Vergnügungsorte, es sind die Orte, an denen Kunst, die nach unserer Verfassung (GG Art. 5, Abs. 3) unter besonderem Schutz steht, präsentiert wird. Wir erwarten, dass im Gesetzestext diesen Umstand spezifisch gewürdigt wird, wie richtigerweise auch die besondere Aufgabe von Orten der Religionsausübung spezifisch berücksichtigt wird.“

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