Selbstständige Tätigkeit im Kultur- und Medienbereich rechtssicher und bürokratiearm gewährleisten – Scheinselbstständigkeit entschieden entgegentreten

Stellungnahme des Deutschen Kulturrates

Berlin, den 15.12.2025. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, unterstreicht, dass selbstständige Tätigkeit im Kultur- und Medienbereich rechtssicher gewährleistet und unbürokratisch umgesetzt werden muss.

 

Die Erwerbsarbeit im Kunst-, Kultur- und Medienbereich zeichnet sich durch selbstständige Arbeit, abhängige Beschäftigung und sogenannte hybride Erwerbstätigkeit, also den Wechsel oder auch die parallele Ausübung von abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit, aus. Alle Erwerbsformen haben ihre Berechtigung und verlangen jeweils eine angemessene Vergütung. Neben der Haupterwerbstätigkeit, in abhängiger Beschäftigung oder Selbstständigkeit, spielt in einigen Feldern des Kunst-, Kultur- und Medienbereiches auch die berufliche Nebentätigkeit eine wichtige Rolle. Die berufliche Nebentätigkeit sollte sich durch die soziale Absicherung im Hauptberuf auszeichnen.

 

Der Deutsche Kulturrat betont, dass Scheinselbstständigkeit im gesamtem Kulturbereich entschieden entgegengetreten werden muss. Er fordert in diesem Zusammenhang, dass Länder und den Bund, bei künftigen Programmen u.a. zur Stärkung der kulturellen Bildung[1] ausreichend Mittel für Personal vorsehen und sie finanziell so unterlegen, dass den sozialversicherungsrechtlichen Aspekten Rechnung getragen werden kann.

 

Die Erwerbsarbeit im Kultur- und Medienbereich ist stark wissensbasiert und teilweise auf die Schöpfung und Verwertung geistigen Eigentums ausgerichtet, also typisch für die moderne Wissens- und Dienstleistungsgesellschaft. Die Selbstständigkeit in diesem Sektor ist durch folgende Merkmale geprägt:

 

  • Selbstständige tragen unternehmerische Verantwortung, das gilt auch für Soloselbstständige.
  • Selbstständige sind in der Regel für mehrere Auftraggeber tätig.
  • Selbstständige üben ihre Tätigkeit an unterschiedlichen Orten aus, z. B. in einer eigenen Betriebsstätte, bei Auftraggebern oder Kunden. Das Fehlen einer eigenen Betriebsstätte ist kein Hindernis für selbstständige Tätigkeit.
  • Selbstständige sind nicht in den Betrieb eingegliedert, können aber Infrastruktur (Räume, Technik, Instrumente usw.) oder Betriebsmittel von Auftraggebern oder Kunden nutzen.
  • Selbstständige sind grundsätzlich weisungsfrei. Bei projektbezogenen Arbeiten im Team können sich in der Praxis dennoch temporär Situationen ergeben, in denen verbindliche Abstimmungen und Weisungen, auch seitens des Auftraggebers, auftreten.
  • Künstlerische Vorgaben oder Weisungen in einem Probenprozess oder bei einer Aufführung gegenüber selbstständigen Mitwirkenden sind nicht mit Weisungen im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gleichzusetzen. Ebenso wenig begründen Weisungen oder künstlerische Vorgaben von Selbstständigen gegenüber abhängig Beschäftigten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.
  • Selbstständige unterliegen teilweise inhaltlichen oder organisatorischen Vorgaben der Auftraggeber, die diese weitergeben müssen. Beispielhaft hierfür stehen Vorgaben von qualitätssichernden Institutionen im Rahmen von Zertifizierungsverfahren oder von prüfenden Behörden zur Gewährleistung bundeseinheitlicher Standards.
  • Eine selbstständige Tätigkeit kann auch nebenberuflich ausgeübt werden. Dies kann neben einer hauptberuflichen abhängigen Beschäftigung, einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit, im Ruhestand oder neben einem Vollzeitstudium erfolgen.

 

Nicht auf jede selbstständige Tätigkeit treffen alle Merkmale gleichermaßen zu.

 

Mit Blick auf die geplante gesetzliche Abgrenzung von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung fordert der Deutsche Kulturrat,

 

  • dass die o.g. Merkmale der Selbstständigkeit im Kultur- und Medienbereich sowie die soziale Absicherung durch die Künstlersozialversicherung ebenso Berücksichtigung finden wie die Schutzbedürftigkeit der Erwerbstätigen. Ebenfalls gilt es, die nebenberufliche Selbstständigkeit adäquat zu berücksichtigen.

 

Mit Blick auf den von der Deutschen Rentenversicherung bis zum 31.12.2025 dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorzulegenden Bericht zum Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) wird der Deutsche Kulturrat anhand von Erfahrungen aus dem Kultur- und Medienbereich insbesondere hinterfragen, ob das Verfahren bürokratiearm, praktikabel und zügig vonstattengeht.

 

Der Deutsche Kulturrat erinnert mit Nachdruck daran, dass die Bundesregierung angetreten ist, Bürokratie abzubauen. Dies muss Maßstab für die gesetzliche Abgrenzung des Status der abhängigen Beschäftigung und der Selbstständigkeit sowie von Statusfeststellungsverfahren und Betriebsprüfungen sein. Abgrenzungskataloge von selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung, die von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und den jeweils zuständigen Verbänden und Gewerkschaften erarbeitet wurden, müssen verbindliche Grundlage von Betriebsprüfungen sein. Bestehende Abgrenzungskataloge wie etwa „für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen tätige Personen“ gilt es zu aktualisieren, fehlende zügig zu erarbeiten. Entscheidende Kriterien müssen Bürokratiearmut, Praxistauglichkeit, Schutzbedürftigkeit der Erwerbstätigen und der Vertragswille der beteiligten Parteien sein. Die Abgrenzungskataloge müssen Auftraggebern Vertrauensschutz gewährleisten, um eine rechtssichere Beauftragung von Selbstständigen zu gewährleisten und Rückforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausschließen.

 

Abschließend unterstreicht der Deutsche Kulturrat noch einmal, dass sowohl die abhängige Beschäftigung, die Selbstständigkeit als auch die hybride Erwerbstätigkeit für den Kultur- und Medienbereich konstitutiv sind. Eine angemessene Vergütung muss für alle Erwerbsformen selbstverständlich sein.

 

 

[1] Rechtssicherheit für Bildungsanbieter und künftige finanzielle Ausstattung kultureller Bildung. Resolution des Deutschen Kulturrates zur Debatte um Honorarkräfte in der Bildungsarbeit vom 06.10.2024 

 

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