Reform des Gemeinnützigkeitsrechts: Licht und Schatten in der Stellungnahme des Bundesrats

Deutscher Kulturrat zur Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements

Berlin, den 27.04.2007. Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass der Bundesrat in weiten Teilen dem Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 14.02.2007 grundsätzlich zugestimmt hat. In einigen Fällen hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 30.03.2007 erfreulicherweise weitere Verbesserungen für bürgerschaftlich Engagierte empfohlen.

 

Der Deutsche Kulturrat begrüßt besonders, dass der Bundesrat empfiehlt

  • von einer abschließenden Liste der gemeinnützigen Zwecke abzusehen, damit auch zukünftig neue Formen des bürgerschaftlichen Engagements berücksichtigt werden können;
  • bei Zuwendungen (Spenden) bis zu einer Summe von 200 Euro als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts ausreichen zu lassen. Dieses ist ein deutlicher Beitrag zum Bürokratieabbau;
  • die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Betätigung von Vereinen von 30.678 Euro auf 40.000 Euro anzuheben (§64 Abs. 3 AO, §67a, Abs. 1 AO, §23 a UStG);
  • den abzugsfähigen Höchstbetrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung auf 1 Million Euro anzuheben.

 

Der Deutsche Kulturrat bedauert hingegen, dass der Bundesrat empfiehlt

  • den neuen § 52 Abs. 2 Nr. 5 enger zu fassen. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung ist vorgesehen, die bestehende Formulierung „Förderung von Kunst und Kultur“ aufrecht zu erhalten. Diese Formulierung hat sich in der Vergangenheit bewährt. Der Bundesrat schlägt nun eine Konkretisierung auf „Förderung der Kunst und der Pflege und der Erhaltung von Kulturwerten“ vor. Diese Eingrenzung widerspricht der Intention des Gesetzes, das bürgerschaftliche Engagement zu stärken. Ebenso sieht der Deutsche Kulturrat nicht das Erfordernis den Begriff der Völkerverständigung, wie vom Bundesrat in § 52 Abs. 2 Nr. 13 vorgeschlagen, enger zu fassen. Der Bundestag sollte bei der von der Bundesregierung vorgeschlagenen Formulierung bleiben;
  • im Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Regelung zur Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen zu Kulturfördervereinen hinreichend klar ist. Der Deutsche Kulturrat ist der Auffassung, dass die im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Regelung die nötige Rechtssicherheit gewährleistet und daher keine weiteren Klarstellungen erforderlich sind;
  • die von der Bundesregierung in § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO vorgeschlagene Aufnahme der „Förderung des bürgerschaftlichen Engagements“ als gemeinnützigen Zweck wieder zu streichen. Gerade dieser Zweck würde die Zielrichtung des Gesetzesentwurfs, das bürgerschaftliche Engagement zu stärken und die Basis zu verbreitern deutlich machen. Es ist daher dringend zu empfehlen den Vorschlag der Bundesregierung umzusetzen.

 

Über die aktuell vorliegenden Vorschläge zur Reform des Gemeinnützigkeits- und Spendenrechts hinaus hält es der Deutsche Kulturrat für erforderlich, folgende weitere Aspekte zu berücksichtigen:

  • die Einführung einer verbindlichen Aussage zur Gemeinnützigkeit einer Organisation nach Prüfung der Satzung durch die Finanzbehörden. Laut geltendem Recht wird ein vorläufiger Bescheid ausgestellt und erst nach Vorlage der Steuerunterlagen des letzten Geschäftsjahres die Gemeinnützigkeit vom Finanzamt im Nachhinein festgestellt. Konkret heißt das, dass eine zivilgesellschaftliche Organisation zwar letztlich immer gemeinnützig gewesen sein mag aber nicht als aktuell gemeinnützig gelten könnte. Dieses führt gerade bei ehrenamtlichen Funktionsträgern zu Problemen;
  • eine Klarstellung, dass Dachverbände auch nicht gemeinnützigen Mitgliedern gegenüber Leistungen erbringen dürfen, ohne dass die eigene Gemeinnützigkeit daran Schaden nimmt;
  • eine Lockerung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht. Hier wäre daran zu denken, dass eine zeitnahe Mittelverwendung auch dann gegeben ist, wenn die Mittel im übernächsten Kalender- oder Wirtschaftsjahr verausgabt werden.

 

Hierzu auch: Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 21.01.2007

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