Urheberrechtreform: Notwendiger Einsatz von Uploadfiltern darf Zitate, Parodien oder Satire nicht gefährden

Deutscher Kulturrat äußert sich ausführlich zur Umsetzung der EU-Urheberrechtrichline in deutsche Gesetze

Berlin, den 12.09.2019. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, ist erfreut, dass die „EU-Richtlinie über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt“ (DSM-Richtlinie) im Frühjahr dieses Jahres verabschiedet wurden. Jetzt steht die Umsetzung der EU-Richtlinie in deutsches Recht an.

 

Der Deutsche Kulturrat hat gestern eine umfangreiche Stellungnahme zur Umsetzung der DSM-Richtlinie und der Online-SatCab-Richtlinie verabschiedet. In der ausführlichen Stellungnahme bündelt der Deutsche Kulturrat die gemeinsamen Positionen seiner Mitglieder. Zu seinen 258 Mitgliedern gehören Verbände aus verschiedenen künstlerischen Sparten (Musik, darstellende Künste, Literatur, bildende Kunst, Baukultur und Denkmalpflege, Design, Film, Rundfunk und audiovisuelle Medien sowie Soziokultur und kulturelle Bildung). Das Mitgliederspektrum umfasst dabei sowohl Verbände der Urheber und ausübenden Künstler als auch Verwerterverbände sowie Zusammenschlüsse von Bildungs- und Kulturinstitutionen.

 

In der Stellungnahme wird zu vielen Paragrafen der DSM-Richtlinie Stellung genommen. Hier wird exemplarisch und stark verkürzt nur auf die Beschlüsse des Deutschen Kulturates zu Artikel 17 (Lizenzierung von Plattformnutzungen ) und Artikel 16 (Verlegerbeteiligung) der DSM-Richtlinie eingegangen.

 

Lizenzierung von Plattformnutzungen

 

Besonders Art. 17 der DSM-Richtlinie hat im Zuge der Debatte um die DSM-Richtlinie für engagierte gesellschaftliche Diskussionen gesorgt. Aus Sicht des Deutschen Kulturrates sollte versucht werden, die Umsetzung möglichst unaufgeregt und sachlich zu gestalten.

 

Der Deutsche Kulturrat unterstreicht, dass er die Klarstellung, wonach die einschlägigen Plattformen eine urheberechtlich relevante Handlung vornehmen, begrüßt. Dessen ungeachtet muss im Interesse der Rechtssicherheit bei der Umsetzung klar geregelt werden, welche Plattformen unter Art. 17 DSM-Richtlinie fallen.

 

Zu begrüßen ist auch, dass der Upload durch private Nutzer ohne kommerzielle Interessen im Fall einer vertraglichen Nutzungsrechtseinräumung gegenüber der Plattform durch die Lizenz mit abgedeckt ist.  Durch diesen Kunstgriff wird die Handlung der nicht gewerblichen Nutzer legalisiert, ohne dass diese selbst Lizenzverhandlungen zu führen oder Lizenzvergütungen zu zahlen hätten.

 

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates kommt – nicht zuletzt mit Blick auf die Nutzer – der Lizenzierung von Plattformnutzungen im Sinne des Art. 17 DSM-Richtlinie entscheidende Bedeutung zu. Es ist das zentrale urheberrechtliche Element, um die Plattformangebote weiter zu ermöglichen und gleichzeitig eine Vergütung der Rechtsinhaber sicherzustellen. Der Deutsche Kulturrat erkennt aber auch an, dass für bestimmte Werke, insbesondere wenn es die Nutzung vollständiger Werke betrifft, berechtigte Interessen der Rechtsinhaber bestehen können, eine Lizenzierung ihrer Werke für die Plattformnutzung nicht zu ermöglichen.

 

Um dies zu erreichen, ist es unter bestimmten Voraussetzungen notwendig, Prüftechnologien einzusetzen, um den Upload von geschützten Werken zu verhindern. Geeignete Prüftechnologien stehen in bestimmten Bereichen, wie insbesondere dem Musikmarkt, seit langem zur Verfügung und werden angewandt. Dessen ungeachtet unterstreicht der Deutsche Kulturrat erneut nachdrücklich, dass es neben der Entwicklung und des Einsatzes effektiver technischer Schutzmechanismen vor allem auch darum gehen sollte, Lizenzmöglichkeiten gegenüber den Plattformen zu schaffen.

 

Der Deutsche Kulturrat verweist darauf, dass auch nach geltendem Recht bspw. Zitate, Parodien oder Satire gesetzlich erlaubt sind. Ein sachgerechtes Beschwerdeverfahren ist von erheblicher Bedeutung, um den berechtigten Nutzerinteressen im Rahmen von diesen gesetzlich erlaubten Nutzungen Rechnung tragen zu können. Der Deutsche Kulturrat spricht sich deshalb dafür aus, dass Vertreter von Rechtsinhaber, Plattformen und Nutzern gemeinsam ein faires Verfahren entwickeln, welches schnell und effizient zu angemessenen Ergebnissen kommen kann.

 

Verlegerbeteiligung

 

Der Deutsche Kulturrat spricht sich dafür aus, die besonders eilbedürftige Regelung zur Verlegerbeteiligung (Art. 16 DSM Richtlinie) in einem gesonderten Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Ein weiteres Zuwarten gefährdet den Fortbestand der gemeinsamen Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlegern. Aus gutem Grund haben die Regierungsfraktionen bereits im Koalitionsvertrag festgelegt, dass eine „zeitnahe“ Regelung zur Verlegerbeteiligung unterstützt wird; dem sollte nunmehr auch entsprechend Rechnung getragen werden.

 

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Der Deutsche Kulturrat hat sich jetzt klar zur Umsetzung der EU-Urheberrechtsrichline in deutschen Recht positioniert. Wir erhoffen uns nun eine faire Debatte, auch mit den ausgewiesenen Gegnern der EU-Richtlinie, zu unseren Vorschlägen. Um eine Lizenzierung von Plattformnutzungen der großen multinationalen Player zu erreichen, muss der Einsatz von sogenannten Uploadfiltern möglich sein. Und natürlich muss durch ein intelligentes Beschwerdemanagement sichergestellt werden, dass Zitate, Parodien oder Satire nicht gesperrt werden. Wir schlagen vor, dass Vertreter von Rechtsinhaber, Plattformen und Nutzern gemeinsam hierfür ein faires Verfahren entwickeln. Die Politik fordern wir auf, die eilbedürftige Regelung zur Verlegerbeteiligung in einem vorgezogenen Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Die Existenz der gemeinsamen Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlegern hängt jetzt von schnellem politischem Handeln ab.“

 


 

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