Johann Hinrich Claussen - 27. März 2019 Kulturrat_Logo_72dpi-01

70 Jahre Grundgesetz

Ein heiliger Klassiker


Literaturkritik am Grundgesetz

Manchmal hilft es, sich einer großen Sache mit einer einfachen Frage anzunähern. Das Grundgesetz nun – Inbegriff all dessen, was uns als wert- und sinnvoll erscheint – ist sicherlich eine große Sache. Aber seine so oft häufig behauptete Bedeutsamkeit kann auch als Hemmschwelle wirken. Es gilt als „Klassiker“, und dies ist nach allgemeiner Definition ein Buch, dessen Titel jeder kennt, das aber niemand gelesen hat. Hier zeigt sich übrigens eine unbekannte Parallele zwischen dem Grundgesetz und der Bibel: Je größer die Heiligkeit, umso kleiner die Leserschar. Mitten im Weihrauchnebel kann man Buchstaben eben schwer entziffern.

 

Vielleicht kann da eine schlichte Frage weiterhelfen, frische Neugier wecken und dazu anregen, sich dieses kurze Meisterwerk einmal selbst vorzunehmen. Zum Beispiel: Ist das Grundgesetz eigentlich gut geschrieben? So fragen Literaturkritiker, aber auch schlichte Bürger. Wenn eine Verfassung kein juristischer Grundlagentext bleiben soll, der bloß von Experten durchdrungen und genossen werden kann, muss sie auch die Ansprüche eines interessierten Lesepublikums befriedigen. Das heißt, sie sollte verständlich, klar, bündig, wahrhaftig, interessant und irgendwie auch schön und erhebend formuliert sein. Erfüllt das Grundgesetz diese Kriterien?

 

Wenn wir nun einmal Literaturkritiker spielen, fällt uns als Erstes auf, dass es einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Kürze und Würze gibt. Alle Artikel, die aus einfachen Sätzen mit wenigen Wörtern bestehen, überzeugen sofort. Je dichter sie sind, umso einleuchtender wirken sie, desto mehr beindrucken sie und inspirieren sie zum eigenen Nachdenken: „Eigentum verpflichtet“ – „Eine Zensur findet nicht statt“ – „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“.

 

Artikel, an denen offenkundig viel herumdiskutiert wurde, dagegen zeigen schon durch ihre Länge und gewundenen Formulierungen, dass etwas mit ihnen nicht stimmt. Man lese nur Art. 13 GG mit seinen sieben Absätzen über die Unverletzlichkeit der Wohnung, der ein Grundrecht sein soll, aber nicht wirklich ist. Oder Art. 16a GG zum Asylrecht. Dass er aus immerhin fünf Absätzen besteht und mit Fußnoten versehen ist, für den Laien aber kaum verständlich, offenbart, dass er ein Grundrecht proklamiert, über das kein echter Konsens besteht. Da wirkt es fast höhnisch, wenn der erste Absatz erklärt, dass politische Verfolgte in Deutschland Asyl – nun ja: „genießen“.

 

Anstoß könnte man auch an Sätzen nehmen, die unbedingte Geltung beanspruchen, aber so nicht stimmen – z. B. „Die Würde des Menschen ist unantastbar“. Das klingt schlicht und erhebend, wie von Mose mit wenigen Schlägen auf eine Steintafel gemeißelt. Doch jeder weiß natürlich, dass Menschen in ihrem Selbstgefühl, ihrer Ehre, ihrem Schamgefühl, ihrer Einzigartigkeit verletzt werden können. Tagtäglich geschieht dies, auch in Deutschland. Doch wer einen Schritt weiterdenkt, dem geht auf, dass hier eine paradoxe Wahrheit auf das Schönste ausgesprochen ist: Das Kostbarste des Menschen darf nicht verletzt werden, denn es ist unantastbar. Das heißt, es ist, wenn man so will, heilig.

 

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 04/2019.


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