20. November 2018 Kulturrat_Logo_72dpi-01

Positionen

Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zu den Trilog-Verhandlungen über den Vorschlag für eine Richtlinie zum Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt


Berlin, den 20.11.2018. Der Deutsche Kulturrat ist der Spitzenverband der Bundeskulturverbände. Zu seinen Mitgliedern gehören Verbände aus verschiedenen künstlerischen Sparten (Musik, darstellende Künste, Literatur, bildende Kunst, Baukultur und Denkmalpflege, Design, Film, Rundfunk und audiovisuelle Medien sowie Soziokultur und kulturelle Bildung). Das Mitgliederspektrum umfasst dabei sowohl Verbände der Urheber und ausübenden Künstler als auch Verwerterverbände sowie Zusammenschlüsse von Bildungs- und Kulturinstitutionen.

 

Der Deutsche Kulturrat hat sich bereits in zwei Stellungnahmen zur anstehenden Urheberrechtsreform auf europäischer Ebene positioniert[1].

Er hat mit großer Erleichterung zur Kenntnis genommen, dass das Europäische Parlament am 12. September 2018 den Weg frei gemacht hat, damit die gemeinsamen Trilogverhandlungen mit Rat und Kommission aufgenommen werden können. Die nachfolgende Stellungnahme bezieht sich – vor dem Hintergrund der Mitgliederstruktur des Deutschen Kulturrats – auf einzelne Aspekte des Richtlinienentwurfs und berücksichtigt dabei die unterschiedlichen Vorschläge von Kommission, Rat und Parlament.

 

Insgesamt appelliert der Deutsche Kulturrat dringend an alle beteiligten Institutionen, die Trilogverhandlungen schnell zum Abschluss zu bringen. Eine Verzögerung würde vor dem Hintergrund der im nächsten Jahr anstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament dazu führen, dass der Richtlinienvorschlag möglicherweise nicht mehr in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden könnte. Das wäre für den gesamten Kulturbereich höchst problematisch.

 

Art. 4 Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten

Der Deutsche Kulturrat erinnert an seine Stellungnahme zum Richtlinienentwurf der Kommission. Hier hat er unter Verweis auf den Drei-Stufen-Test deutlich gemacht, dass eine Schranke zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft nicht in den Primärmarkt von Urhebern und Verwertern eingreifen sollte. Der Deutsche Kulturrat begrüßt daher, dass der Rat in seinem Vorschlag zu Erwägungsgrund 16 darauf hinweist, dass in der Regel lediglich die Nutzung von Teilen von Werken erforderlich ist, um die Ziele der Schrankenregelung zu erreichen. Dies sollte in dem abschließenden Richtlinientext (zumindest in den Erwägungsgründen) deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Zu begrüßen ist es auch, dass die Vorschläge von Kommission, Rat und Parlament zu Art. 4 Abs. 2 DSM-RL-E es den Mitgliedstaaten ermöglichen, bestimmte Werkkategorien, wie beispielweise Werke, die speziell für Bildungszwecke geschaffen wurden oder Noten, vom Anwendungsbereich der Schrankenregelung auszunehmen, wenn entsprechende Lizenzangebote – und nur auf Angebote kann es ankommen – vorhanden sind. Sehr zu bedauern ist allerdings, dass sich keine der beteiligten Institutionen dafür ausgesprochen hat, den Vergütungsanspruch nach Art. 4 Abs. 4 DSM-RL-E verbindlich auszugestalten. Hier bittet der Deutsche Kulturrat erneut dringend darum, eine zwingende Vergütungsregelung in den Richtlinientext aufzunehmen.

 

Art. 5 Erhalt des Kulturerbes

Hier erschließt sich nicht, welches Ziel das Parlament mit seinem Vorschlag zu Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSM-RL verfolgt. Eine bloße Vervielfältigung von gemeinfreien Werken in Einrichtungen des Kulturerbes zur Bestandssicherung dürfte bereits nach geltendem Recht in der Regel nicht dazu führen, dass an der Vervielfältigung neue Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte entstehen. Soweit es möglichweise um Rechte von Fotografen für Lichtbilder oder Lichtbildwerke geht, sollte es unschwer möglich sein, dass sich die Einrichtung die erforderlichen Rechte von den Fotografen vertraglich einräumen lässt. Problematisch ist es auch, dass die Vorschläge von Parlament und Rat – anders als der ursprüngliche Vorschlag der Kommission – offenbar die Schrankenregelung nicht auf Nutzungen beschränken wollen, die ausschließlich der Bestandssicherung dienen; hier sollte dem Kommissionsvorschlag gefolgt werden.

 

Art. 6 Gemeinsame Bestimmungen

Der Deutsche Kulturrat hält den Vorschlag des Parlaments zu Art. 6 Abs. 1 DSM-RL-E in seiner Allgemeinheit für problematisch. Das ändert nichts daran, dass sogenannte „Schrankenketten“ zu einem stärkeren Eingriff in den Primärmarkt führen können. Sinnvoll wäre es deshalb, die Zulässigkeit von „Schrankenketten“ im Rahmen der jeweils einschlägigen Schrankenbestimmung zu klären.

 

Art. 7 Vergriffene Werke

Der Deutsche Kulturrat begrüßt die vorgeschlagenen Regeln im Grundsatz. Er plädiert dafür, den ursprünglichen Regelungsvorschlag der Kommission für Art. 7 Abs. 4 DSM-RL-E jedenfalls für den Buchbereich beizubehalten und damit eine Zuständigkeit der Verwertungsgesellschaft mit Sitz im Mitgliedstaat der Erstveröffentlichung des Werkes für die Lizenzvergabe an vergriffenen Werken festzulegen. Der Vorschlag des Rates, wonach die Verwertungsgesellschaft am Sitz der Kultureinrichtung für die Lizenzvergabe zuständig sein soll, dürfte zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten führen. So dürfte es insbesondere für eine nationale Verwertungsgesellschaft nur sehr schwer feststellbar sein, ob ausländische Originalwerke vergriffen sind. Es kommt hinzu, dass eine nationale Verwertungsgesellschaft in aller Regel für ausländische Rechtsinhaber nicht repräsentativ sein wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sie Rechte an ausländischen vergriffenen Werken auf der Grundlage von Gegenseitigkeitsverträgen mit Schwestergesellschaften im Ausland wahrnimmt. Hierauf könnte im Richtlinientext in geeigneter Weise hingewiesen werden.

 

Die vom Parlament in Art. 2 Abs. 4 lit. a) DSM-RL-E und von der Kommission in Art. 7 Abs. 2 vorgeschlagene Definition von vergriffenen Werken erscheint als zu weit gefasst. Hier sollte insbesondere klar sein, dass die Übersetzung eines Werkes „vergriffen“ im Sinne des Gesetzes sein kann, obwohl dies bei dem Originalwerk nicht der Fall ist. Auf der anderen Seite erscheint der Vorschlag des Parlaments für eine Stichtagsregelung in Art. 7 Abs. 2 DSM-RL-E als sehr problematisch. Ob ein Werk vergriffen ist oder nicht, sollte stets – und unabhängig von einem fixen Datum – geprüft werden. Sofern lediglich beabsichtigt ist, dass Mitgliedstaaten eine Stichtagsregelung einführen, wie sie in § 51 Abs. 1 Nr. 1 VGG in Bezug auf die Vermutungsregelung bei der Lizenzierung von vergriffenen Werken vorgesehen ist, sollte dies unmissverständlich klargestellt werden. Insbesondere aus urheberpersönlichkeitsrechtlichen Gründen erscheint es außerdem sehr problematisch, dass das Parlament anscheinend die Nutzung von unveröffentlichten vergriffenen Werken ermöglichen will. Der Deutsche Kulturrat spricht sich ferner dafür aus, an dem Lizenzmodell, wie es der Kommissionsvorschlag vorsieht, festzuhalten und – entgegen dem Vorschlag des Parlaments zu Art. 7 Abs. 1 lit a) DSM-RL-E – keine ersatzweise Einführung einer Schrankenregelung zu ermöglichen.

 

Artikel 9 a Erweiterte kollektive Lizenzen

Der Deutsche Kulturrat sieht in dem Vorschlag des Rates, eine allgemeine Regelung für sogenannte erweiterte kollektive Lizenzen zu schaffen, einen interessanten Ansatz. Derartige Lizenzsysteme bestehen mittlerweile in einer Reihe von Mitgliedstaaten und können – nicht zuletzt im Vergleich mit gesetzlichen Schrankenregelungen – einige Vorteile für Rechtsinhaber und Nutzer haben. Voraussetzung ist allerdings stets, dass die erforderlichen Rechte, die Grundlage für erweiterte kollektive Lizenzen sein können, von den Wahrnehmungsberechtigten der Verwertungsgesellschaften auch tatsächlich eingebracht werden.

 

Artikel 11 Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen
Der Deutsche Kulturrat begrüßt es, dass das Parlament in Art. 11 Abs. 4 lit. a) DSM-RL-E eine angemessene Beteiligung der Urheber an den Einnahmen aufgrund des Presseverlegerleistungsschutzrechts vorgeschlagen hat. Das steht im Einklang mit der Stellungnahme des Deutschen Kulturrats vom 29. Oktober 2016.

 

Artikel 12 Verlegerbeteiligung

Der Deutsche Kulturrat hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass eine Regelung der Verlegerbeteiligung auf europäischer Ebene dringend erforderlich ist, um die gemeinsamen Verwertungsgesellschaften von Urhebern und Verlagen auch in Zukunft zu ermöglichen. Während die Vorschläge von Kommission und Rat zu Art. 12 DSM-RL-E keinen Bedenken begegnen, ist die vom Parlament vorgeschlagene Stichtagsregelung höchst problematisch. Sie würde zu ganz erheblichen Rechtsunsicherheiten führen, unterschiedliche Beteiligungssysteme in den Mitgliedstaaten für immer festlegen und die Gestaltungskompetenz der nationalen Parlamente in diesem Bereich einschränken. Die Stichtagsregelung sollte deshalb zwingend gestrichen werden.

 

Artikel 12a Schutz der Veranstalter von Sportereignissen

Der Deutsche Kulturrat lehnt das vom Parlament in Art. 12a DSM-RL-E vorgeschlagene neue Recht für Veranstalter von Sportereignissen ab. Leistungsschutzrechte – für Kreative oder Verwerter – sollten lediglich im Kontext von künstlerischen Leistungen vorgesehen werden; für einen besonderen Schutz von Veranstaltern im Bereich des Sports besteht im Urheberrecht keinerlei Anlass.

 

Artikel 13

Der Deutsche Kulturrat hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2016 betont, dass das Ungleichgewicht zwischen multinationalen Anbietern von Online-Diensten und Rechteinhabern im Sinne der Urheber und ihrer Partner aufzulösen sind. Schon der Kommissionsvorschlag enthielt mit Art. 13 DSM-RL-E das wichtige Signal, dass der partizipationslose Wertetransfer von Kreativschaffenden zu Plattformbetreibern in Europa nicht länger toleriert werden darf. Allerdings blieb er auf der Ebene des Gesetzestextes noch zu vage. Sowohl Rat als auch Parlament haben dagegen versucht, eine konturiertere Lösung für diese unter dem Schlagwort „Value Gap“ beschriebene Fehlentwicklung zu finden. Der Deutsche Kulturrat begrüßt daher die in beiden Texten vorgesehene Klarstellung, dass die betreffenden Online-Dienste eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vornehmen und sich nicht auf die Haftungsprivilegien für Host Provider berufen dürfen. Ausgehend von der ursprünglichen Intention des Art. 13, den Plattformen mehr Verantwortung und ggf. Pflichten aufzuerlegen, soweit sie dem bestehenden Bedürfnis nach angemessenen Lizenzvereinbarungen nicht nachkommen, erscheinen allerdings beide Texte noch verbesserungswürdig.

 

Als inhaltlich problematisch erachtet der Deutsche Kulturrat insbesondere den Vorschlag des Parlaments zu Art. 13 Abs. 2 lit. a DSM-RL-E. Hier wird letztlich die Absicht konterkariert, die Rechte der Kreativen und ihrer Partner zu stärken, denn durch die dort vorgesehene Zusammenarbeit nach Treu und Glauben werden die Rechteinhaber ihrerseits zu einer umfassenden Mitwirkungshandlung verpflichtet. Zudem führt der Verweis auf „Treu und Glauben“ zu erheblicher Rechtsunsicherheit.

 

Ungeachtet der rechtstechnischen Umsetzung bekräftigt der Deutsche Kulturrat nochmals sein Petitum, dass die Position der Rechtsinhaber dahingehend gestärkt werden muss, dass diese künftig ihre Rechte gegenüber Online-Plattformen besser durchsetzen können, insbesondere, um für die – zustimmungsbedürftige – Nutzung ihrer Werke eine angemessene Vergütung zu erhalten.

 

Artikel 14 – 16 Faire Vergütung
Der Deutsche Kulturrat begrüßt im Grundsatz die Regelungsvorschläge zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation von Urhebern und ausübenden Künstlern.

 


 

[1] Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zur


Copyright: Alle Rechte bei Deutscher Kulturrat

Adresse: https://www.kulturrat.de/positionen/urheberrecht-im-digitalen-binnenmarkt/