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Positionen

"Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts": Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung


Berlin, den 11.04.2016. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, positioniert sich mit dieser Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung des „Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzes“ (Bundestagsdrucksache 18/7456 vom 03.02.2016). Der Deutsche Kulturrat baut dabei auf seinen verabschiedeten Stellungnahmen zur Novellierung des Kulturgutschutzgesetzes auf und ergänzt diese. So hat der Deutsche Kulturrat erstmals am 10.12.2014 zum Fragenkatalog Der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zur Novellierung des Kulturgutschutzes Stellung genommen. Darauf aufbauend hat sich der Deutsche Kulturrat in seiner Stellungnahme vom 30.09.2015 zum „Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzes“ positioniert. In jener Stellungnahme hat der Deutsche Kulturrat ausdrücklich den zusammenführenden Ansatz, die Ein- und Ausfuhr sowie die Rückgabe von Kulturgut in einem Gesetz zu regeln, begrüßt. Der Deutsche Kulturrat hat in jener Stellungnahme unterstrichen, dass bei der Neuregelung des Kulturgutschutzes die unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens wie Kultureinrichtungen, Handel und privates Engagement im Kulturbereich untereinander abgewogen werden müssen.

 

Der Deutsche Kulturrat hebt mit dieser erneuten Stellungnahme hervor, dass es sich bei Kulturgütern um besondere Güter handelt. Sie haben, wie in der UNESCO-Konvention zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen herausgestellt wird, einen ideellen und einen ökonomischen Wert. Gerade mit Blick auf den Kulturgutschutz gilt es, sich nicht von aktuellen Marktgegebenheiten oder eventuell Anlagemöglichkeiten leiten zu lassen, sondern die Bedeutung für das kulturelle Erbe in Deutschland, was das national wertvolle Kulturgut im Inland betrifft oder für die kulturelle Identität anderer Kulturen mit Blick auf die Einfuhr von Kulturgut im Auge zu halten. Der Schutz von Kulturgut ist wie die Denkmalpflege eine Generationenaufgabe.

 

In dieser Stellungnahme präzisiert und ergänzt der Deutsche Kulturrat seine Vorschläge in einigen Aspekten und reagiert auf die seit September 2015 stattgefundene Diskussion um den Kulturgüterschutz. Dabei berücksichtigt der Deutsche Kulturrat auch die zwischenzeitlich stattgefundene Befassung des Bundesrats mit dem Thema und die erste Lesung des Gesetzesentwurfs im Deutschen Bundestag.

 

Im Folgenden wird auf Einzelaspekte eingegangen:

§ 4 Internetportal zum Kulturgutschutz

Der Deutsche Kulturrat begrüßt den zwischenzeitlich erfolgten Ausbau des Internetportals zum Kulturgutschutz (http://www.kulturgutschutz-deutschland.de). Dieses Portal informiert nicht nur über die internationalen, europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen des Kulturgutschutzes einschließlich der Archivgesetze und des Denkmalschutzes, es bietet zugleich Informationen zu von den Ländern als national wertvoll eingetragenem Kulturgut. Weiter führt es zu den Ansprechpartnern in den jeweils zuständigen Landesministerien zu Fragen wie Unterschutzstellung beweglicher Gegenstände, Genehmigung der Eigentumsübertragung von geschützten Gegenständen, Genehmigung von Maßnahmen am geschützten Gut, Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut in Staaten, die nicht der EU angehören, sowie die Rückgabe von Kulturgut, das unrechtmäßig in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht worden ist.

 

Der Deutsche Kulturrat erneuert seine Anregung, dass zusätzlich in dem Portal die Sachverständigen genannt werden, die nach § 14 des Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzes in die Sachverständigenausschüsse der obersten Landesbehörden berufen werden sollen. Die Benennung der Sachverständigen dient der Transparenz.

 

§ 6 Nationales Kulturgut und § 7 Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts

Der Deutsche Kulturrat unterstreicht noch einmal, dass es begrüßenswert ist, dass Kulturgut, welches sich in öffentlichem Eigentum einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung oder in einer Einrichtung, die überwiegend durch Zusagen der öffentlichen Hand finanziert wird, befindet, als nationales Kulturgut betrachtet wird. Ebenso begrüßt der Deutsche Kulturrat noch einmal, dass private Leihgeber von Kulturgut an öffentliche oder überwiegend öffentlich finanzierte Kultureinrichtungen die Möglichkeit bekommen, für die Dauer der Leihgabe das Kulturgut ebenfalls unter Schutz stellen zu lassen. Ebenfalls versichert der Deutsche Kulturrat noch einmal, dass es bedeutsam ist, Werke lebender Urheber nur mit deren Zustimmung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts einzutragen.

 

Der Deutsche Kulturrat betont mit dieser Stellungnahme, dass die Eintragung von national wertvollem Kulturgut der spezifischen deutschen historischen Situation angemessen sein muss. Das gilt insbesondere für deutsches Kulturgut, dass sich kriegsbedingt nach wie vor im Ausland befindet, vom Grundsatz her aber die Anforderungen an die Eintragung als national wertvolles Kulturgut, wie die Bedeutung für das kulturelle Erbe in Deutschland und das herausragende kulturelle Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, erfüllt. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung trägt diesen Besonderheiten Rechnung.

 

Dass Kulturgut, das sich erst kurz in Deutschland befindet, in der Regel keine identitätsstiftende Bedeutung für Deutschland haben kann, sollte auch in den Vorschriften zu § 24 Genehmigungspflichtige Ausfuhr von Kulturgut zum Ausdruck kommen. Hier geht es um die Ausfuhr aus Deutschland in den europäischen Binnenmarkt.

 

Der Deutsche Kulturrat fordert, dass die bereits vorgesehenen kulturgutbezogenen Alters- und Wertgrenzen um eine zeitliche Perspektive ergänzt werden. Hier ist an fünf Jahre zu denken. Das hätte zur Folge, dass bei Werken, die kürzer als fünf Jahre in Deutschland sind, bei der Ausfuhr in den EU-Binnenmarkt die Genehmigungspflicht entfallen würde. Dieses würde eine deutliche bürokratische Erleichterung für den Handel und die Verwaltung bedeuten. Auch würde mit einer solchen Regelung unterstrichen werden, dass der Kulturgutschutz dem Kunsthandel nicht entgegensteht. Eine vergleichbare Regelung (laissez passer) hat sich in Frankreich bereits bewährt.

 

Weiter regt der Deutsche Kulturrat an, über ein bei den obersten Landesbehörden zu beantragendes auszustellendes Negativattest nachzudenken.

 

Ferner gibt der Deutsche Kulturrat zu bedenken, dass für Leihgaben aus dem Ausland, die z.B. durch Museen getätigt werden, das sogenannte kleine freie Geleit gewährt wird.

 

Die Kombination von Aussagen im Kulturgutschutzgesetz zu den Eintragungsvoraussetzungen mit Ergänzungen in den Vorschriften zur genehmigungspflichtigen Ausfuhr sowie der Möglichkeit, ein Negativattest einzuholen, würden unterstreichen, dass es beim Schutz national wertvollen Kulturguts um ausgewählte Arbeiten geht, die eine herausragende Bedeutung für das kulturelle Leben in Deutschland und eine besondere künstlerische oder gestalterische Qualität haben. Die bisherigen Listen national wertvollen Kulturguts, in denen weniger als 3.000 Kulturgüter verzeichnet sind, untermauern, dass es um keinen inflationären Gebrauch gehen kann und darf.

 

§ 12 Steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut, Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage

Der Deutsche Kulturrat wiederholt, dass es aus seiner Sicht richtig ist, dass eine Eintragung von Kulturgut in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts steuer- und erbschaftssteuerrechtliche Privilegierungen zur Folge hat. Ebenfalls hält der Deutsche Kulturrat es nach wie vor für richtig, dass die bestehende Regel aus dem geltenden Kulturgutschutzgesetz übernommen wird, dass ein Eigentümer von national wertvollem Kulturgut, sollte er aus wirtschaftlichen Gründen zum Verkauf gezwungen sein und aufgrund der Eintragung einen geringeren Erlös erzielen, einen billigen Ausgleich beantragen kann.

 

Der Deutsche Kulturrat betont darüber hinaus, dass die steuerliche Begünstigung von national wertvollem Kulturgut und der Ausgleich bei Verkauf infolge wirtschaftlicher Notlage im Kontext der steuerlichen Begünstigung von denkmalgeschützten Immobilien gesehen werden muss. Eigentümern von national wertvollem Kulturgut oder auch von denkmalgeschützten Gebäuden werden bestimmte Pflichten auferlegt, sie erhalten im Gegenzug steuerliche Begünstigungen.

 

Der Deutsche Kulturrat ist der Ansicht, dass Eigentümer von national wertvollem Kulturgut ebenso wenig wie Eigentümer von Denkmalen gezwungen werden können, das geschützte Gut der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

 

Damit national wertvolles Kulturgut in größerem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden kann, sollte die Kulturstiftung der Länder finanziell deutlich besser ausgestattet werden. Sie unterstützt bereits jetzt im Zusammenwirken mit Privaten den Ankauf von wertvollem Kulturgut und könnte dieses noch häufiger tun, wenn entsprechende finanzielle Mittel vorhanden wären.

 

§ 14 Eintragungsverfahren

Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass seine Anregung aus der Stellungnahme vom 30.09.2015, den Sachverstand aus den Kulturverbänden bei der Besetzung der Sachverständigenausschüsse einzubeziehen, aufgenommen wurde.

 

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates sollte noch klargestellt werden, dass zur Eintragung von Kulturgut als national wertvolles Kulturgut ein zustimmendes Votum des Sachverständigenausschusses erforderlich ist. Dieses verstärkt die Relevanz des hinzugezogenen Sachverstands.

 

§ 25 Allgemeine offene Genehmigung

Um den internationalen Leihverkehr von Museen zu erleichtern, können öffentliche und privat finanzierte Museen zukünftig eine allgemeine offene Genehmigung beantragen. Damit entfallen Einzelgenehmigungen im internationalen Leihverkehr, was einen Bürokratieabbau in den Museen und den Landesbehörden nach sich zieht. Die allgemeine offene Genehmigung soll für jeweils fünf Jahre gelten und kann regelmäßig erneuert werden.

 

Ergänzend zu seiner vorliegenden Stellungnahme begrüßt der Deutsche Kulturrat, dass bei der allgemeinen offenen Genehmigung nicht zwischen öffentlichen und privaten Sammlungen unterschieden wird. Dieses wird insbesondere für private Sammlungen Erleichterungen mit sich bringen und unterstreicht die hohe Wertschätzung, die privaten Sammlungen entgegengebracht wird.

 

§ 32 Unrechtmäßige Einfuhr von Kulturgut

Der Deutsche Kulturrat hebt noch einmal hervor, dass es sich bei der unrechtmäßigen Einfuhr von Kulturgut um kein „Kavaliersdelikt“ handelt. Im Gegenteil, oftmals wird die wirtschaftliche Not oder politische Instabilität in Krisengebieten zu Raubgrabungen genutzt. Auch Gegenstände, die auf den ersten Blick nur einen geringen ökonomischen Wert haben, sind für die Wissenschaft im Allgemeinen und für die Archäologie im Besonderen von hohem Wert und größtem Interesse. Dabei kommt es nicht so sehr auf das einzelne Stück als vielmehr auf den Fundzusammenhang an. Dieser wird zerstört, wenn dutzendfach vermeintlich wertlose Grabungsgegenstände entnommen oder größere Artefakte zerstört werden. Der Deutsche Kulturrat unterstreicht daher noch einmal mit Nachdruck, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit Kulturgut mit einer strengen Einfuhrkontrolle einhergehen muss. Dies schließt ein, dass bei den vorzulegenden Ausfuhrgenehmigungen auf das Herkunftsland bzw. sofern dieses nicht zweifelsfrei feststellbar ist, auf das Recht infrage kommender Staaten abgehoben werden muss. Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass im Gesetzesentwurf der Bundesregierung eines „Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzes“ entsprechend strenge Maßstäbe angelegt werden. Mit Blick auf sogenannte „Massenware“ wie etwa römische Münzen sind geeignete, unbürokratische Regelungen zu treffen.

 

§ 40 Verbot des Inverkehrbringens

Ergänzend zu seiner bisherigen Stellungnahme unterstützt der Deutsche Kulturrat die vorgesehenen Regeln des Verbots des Inverkehrbringens bestimmter Kulturgüter. Der Deutsche Kulturrat unterstreicht, dass der wirksame Schutz von archäologischem Kulturgut sich nicht nur auf Bestimmungen zur Einfuhr beschränken darf, sondern genauso den Handel mit Kulturgut im Inland und gegebenenfalls die Ausfuhr in den Blick nehmen muss.

 

§ 41 Allgemeine Sorgfaltspflichten, § 42 Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen, § 43 erleichterte Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Inverkehrbringen

Wie bereits in seiner Stellungnahme vom 30.09.2015 formuliert, sieht es der Deutsche Kulturrat für richtig und notwendig an, die Sorgfaltspflichten abgestuft zu regeln. Von einem gewerblichen Händler können andere Nachweise erwartet und verlangt werden als von Privatpersonen. Abgesehen von den zweifelsfrei erforderlichen Regelungen zu Sorgfaltspflichten sieht der Deutsche Kulturrat das Erfordernis, vermehrter und intensiver als bisher Sorgfaltspflichten zu kommunizieren und das Bewusstsein für Provenienznachweise zu schärfen. Dieses gilt in besonderem Maße für archäologische Kulturgüter. Damit sollte zugleich die Relevanz dieser Kulturgüter für das „Gedächtnis der Menschheit“ unterstrichen werden.

 

Weiter regt der Deutsche Kulturrat an, die geplante Wertgrenze von 100 Euro beim gewerblichen Inverkehrbringen von archäologischem Kulturgut noch einmal zu überdenken, da mit dem Entfallen jeglicher Aufzeichnungspflichten unterhalb der Wertgrenze eine Einhaltung der allgemeinen Sorgfaltspflichten § 41 nicht mehr überprüft werden kann.

 

§ 45 Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten
Wie bereits in der Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zum Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung des Kulturgutschutzes“ ausgeführt, gehen die Aufbewahrungspflichten für den Kunst-und Antiquitätenhandel über die üblichen Aufbewahrungspflichten hinaus. Dieses kann in den Fällen zu Problemen führen, wenn die juristische Person, die Eigentümer des Kunst- oder Antiquitätenhandels ist, also beispielsweise eine GmbH, liquidiert wird und unklar ist, an welchem Ort die aufzubewahrenden Unterlagen gelagert werden können. Der Deutsche Kulturrat ermutigt den Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler offensiv bei seinen Mitgliedern zu werben, das „Zentralarchiv des deutschen und internationalen Kunsthandels“ als neutralen Ort zur Aufbewahrung der Unterlagen zu nutzen.


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