9. Februar 2018 Kulturrat_Logo_72dpi-01

Positionen

Dringender urheberrechtlicher Handlungsbedarf auf europäischer und nationaler Ebene - Stellungnahme des Deutschen Kulturrates


Berlin, den 09.02.2018. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, beteiligt sich kontinuierlich an den Debatten zur Anpassung des Urheberrechts an die digitale Welt. Er bündelt dabei die Positionen aus seiner Mitgliedschaft. Zu den Mitgliedern gehören Verbände aus den verschiedenen künstlerischen Sparten (Musik, darstellende Künste, Literatur, bildende Kunst, Baukultur und Denkmalpflege, Design, Film, Rundfunk und audiovisuelle Medien sowie Soziokultur und kulturelle Bildung). Zum Mitgliederspektrum gehören sowohl Verbände der Urheber und ausübenden Künstler als auch Verwerterverbände sowie Zusammenschlüsse von Bildungs- und Kulturinstitutionen. Der Deutsche Kulturrat konzentriert sich aufgrund des breiten Mitgliederspektrums auf die Aspekte, die von den verschiedenen beteiligten Akteuren getragen werden können. Wenn im Folgenden von Urhebern die Rede ist, sind die ausübenden Künstler eingeschlossen.

 

Der Deutsche Kulturrat richtet diese Stellungnahme zum einen an die für das Urheberrecht Verantwortlichen auf der europäischen Ebene, also Europäisches Parlament, Europäische Kommission und Europäischer Rat. Die Europäische Kommission hat mit ihrem Regelungsvorschlag vom 14.09.2016 einen Diskussionsprozess zur Zukunft des Urheberrechts in Europa angestoßen, zu dem sich der Deutschen Kulturrat bereits am 28.10.2016 mit der „Stellungnahme des Deutschen Kulturrates zur Reform des europäischen Urheberrechts“ positioniert hat. Zum anderen appelliert der Deutsche Kulturrat mit dieser Stellungnahme an die Verantwortlichen, die derzeit Koalitionsverhandlungen führen, damit auf der nationalen Ebene die richtigen Weichen für die Urheberrechtspolitik für die 19. Wahlperiode des Deutschen Bundestags gestellt werden. Mit Blick auf die nationale Ebene konzentriert sich der Deutsche Kulturrat in dieser Stellungnahme auf wenige kurzfristig zu regelnde Aspekte.

 

I. Anstehende europarechtliche Änderungen

 

Verlegerbeteiligung
Der Deutsche Kulturrat erneuert seine Forderung, dass die Verlegerbeteiligung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen einer dringenden Lösung und Klarstellung bedarf und unverzüglich angegangen werden muss. Die in der Richtlinie vorgeschlagene Regelung in Art. 12 des Entwurfs wird vom Deutschen Kulturrat grundsätzlich begrüßt. Allerdings sollte bei der nationalen Umsetzung darauf geachtet werden, dass der Beteiligungsanspruch der Verleger nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden kann, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam vertritt.

 

Schrankenregelungen
Zu den Schrankenregelungen hat der Deutsche Kulturrat in seiner vorgenannten Stellungnahme zum Richtlinienentwurf ausführlich Position bezogen. Er hat unterstrichen, dass Schrankenregelungen sowohl auf der nationalen wie der europäischen Ebene ein wichtiges Thema sind. Es geht um den Ausgleich zwischen den Interessen von Bildungs- und Kultureinrichtungen möglichst viele Inhalte ohne Einwilligung der Urheber digital anbieten zu können und den Interessen der Urheber und sonstiger Rechteinhaber, insbesondere an einer angemessenen Vergütung der Nutzungen. Zu nennen sind hier der Schutz des geistigen Eigentums und seine Sozialbindung im Rahmen des Art. 17 Abs. 2 der GR-Charta der EU und Art. 14 GG.

 

Konkret vermisst der Deutsche Kulturrat im Richtlinienentwurf eine Definition des Begriffs Bildungseinrichtung. Ebenso sollte klargestellt werden, dass entsprechend dem Drei-Stufen-Test eine Schranke zu Gunsten von Bildung und Wissenschaft nicht in den Primärmarkt eingreifen sollte. In diesem Zusammenhang muss beachtet werden, dass es digitale und analoge Werke gibt, die ausdrücklich und ausschließlich für den Bildungsbereich hergestellt werden. Deren Primärmarkt darf durch Schranken nicht beeinträchtigt werden. Von zentraler Bedeutung ist für den Deutschen Kulturrat, dass bei Schrankenregelungen eine angemessene Vergütung der Rechteinhaber sichergestellt wird, die über Verwertungsgesellschaften durchzusetzen ist. Diese angemessene Vergütung ist nicht zuletzt durch eine ausreichende finanzielle Ausstattung der Bildungs- und Kultureinrichtungen zu gewährleisten.

 

Vergriffene Werke
Hier besteht ebenfalls dringender Handlungsbedarf, um klarzustellen, dass die Nutzung von vergriffenen Werken durch Verwertungsgesellschaften auch in Zukunft erlaubt werden kann. Die bestehenden nationalen Regelungen in Deutschland, für die sich der Deutsche Kulturrat stets eingesetzt hatte, werden durch eine Entscheidung des EuGH v. 16.11.2016 (C-301/15) zum französischen Recht möglicherweise in Frage gestellt.

 

Value Gap
Mit der Nutzung urheberrechtlicher Inhalte generieren Internetplattformen erhebliche wirtschaftliche Erlöse. Davon profitieren bisher vor allem Plattformbetreiber, die sich unter Berufung auf rechtliche Schlupflöcher ihrer Verantwortung entziehen, Kreative und ihre Partner angemessen für die Nutzung ihrer Werke zu vergüten. Die auf EU-Ebene angestoßene Modernisierung des Urheberrechts stellt eine Chance dar, diese als Value Gap oder Transfer of Value bezeichnete Fehlentwicklung zu korrigieren und Online-Plattformen endlich in die Verantwortung zu nehmen. Die Bundesregierung sollte sich insbesondere für eine rechtliche Klarstellung einsetzen, dass Plattformen wie z. B. YouTube an der öffentlichen Zugänglichmachung (im urheberrechtlichen Sinne) von Inhalten beteiligt sind und sich nicht hinter den Haftungsprivilegierungen für Host Provider verstecken dürfen, die für rein passive Dienste gedacht sind.

 

Framing
Ferner hält es der Deutsche Kulturrat für dringend erforderlich, die Voraussetzungen der öffentlichen Wiedergabe geschützter Werke unter dem Gesichtspunkt des sogenannten „Framings“, also die Einbindung fremder Inhalte auf eigenen Webseiten oder Angeboten zu klären. Durch die aktuelle Rechtsprechung des EuGH sind die Rechteinhaber weitgehend rechtlos gestellt, wenn ein mit ihrer Zustimmung im Internet zugänglich gemachtes Werk von Dritten beispielsweise mithilfe eines Hyperlinks in einen neuen Zusammenhang auf einer Webseite eingebunden wird. Zugleich sieht der Deutsche Kulturrat die Notwendigkeit der Klarstellung der urheberrechtlichen Zulässigkeit einfacher, verweisender (rein referenzieller) Verlinkung.

 

II. Anstehende Änderungen im nationalen Recht

 

Verlegerbeteiligung
Hier verweist der Deutsche Kulturrat auf die oben bereits angesprochene Lösung im europäischen Recht. Er fordert die Bundesregierung auf, dass sie sich auf der europäischen Ebene intensiv für eine schnellstmögliche Regelung der Verlegerbeteiligung einsetzt und im Nachgang auf der nationalen Ebene unverzüglich eine Anpassung an das europäische Recht vorzunimmt.

 

Durchsetzung des Urheberrechts
Die Durchsetzungs-Richtlinie zum geistigen Eigentum ermöglicht es, dass im Rahmen von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen eine doppelte Lizenzgebühr verlangt werden kann (vgl. auch EuGH v. 24.01.2017 (C-367/15)). Der deutsche Gesetzgeber sollte diesen Ansatz endlich aufgreifen und § 97 UrhG entsprechend ändern.

 

Betreibervergütung
Die bestehenden Regelungen zur Betreibervergütung für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen in Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und Copyshops sehen eine Vergütung nur für Papierkopien vor. Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäß, da Vervielfältigungen zunehmend nicht auf Papier, sondern auf digitalen Speichermedien erfolgen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die neuen Regelungen im Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz, die digitale Abspeicherungen vielfach erlauben. Der Deutsche Kulturrat fordert daher, die Betreibervergütung an die aktuellen rechtlichen und technischen Gegebenheiten anzupassen.

 

Cloud-Nutzung
Derzeit besteht keinerlei gesetzlicher Vergütungsanspruch gegenüber Cloud-Betreibern, die Speicherplatz für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen anbieten. Auch hier sollte – vergleichbar der Betreibervergütung – dringend ein Vergütungsanspruch geschaffen werden.

 

Hinterlegungspflicht für gesetzliche Vergütungsansprüche
Es sollte eine Hinterlegungspflicht für gesetzliche Vergütungsansprüche eingeführt werden. Das ist insbesondere für die Ansprüche der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller für die öffentliche Wiedergabe von Tonträgern von Bedeutung.


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