Robert Staats - 30. Juni 2020 Kulturrat_Logo_72dpi-01

Urheberrecht

Wann ist die Änderung des Werkes unzulässig?


Urheberpersönlichkeitsrecht II

Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber nicht zuletzt davor, dass sein Werk entstellt oder in einer Weise beeinträchtigt wird, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. So steht es in Paragraf 14 des Urheberrechtsgesetzes, was bedeutet das aber in der praktischen Anwendung?

 

Ausgangspunkt ist zunächst, dass der Urheber grundsätzlich das Recht hat, dass das von ihm geschaffene Werk der „Mit- und Nachwelt in seiner unveränderten individuellen Gestaltung zugänglich gemacht wird“ (BGH, Urteil vom 1.10.1998 – I ZR 104/96). Das bedeutet aber nicht, dass jede Änderung eines Werkes von vornherein unzulässig wäre. Vielmehr lässt sich bereits der gesetzlichen Regelung entnehmen, dass nur solche Beeinträchtigungen untersagt werden können, die die berechtigten Interessen des Urhebers gefährden.

 

Hinzu kommt, dass urheberrechtlich geschützte Werke in der Regel genutzt werden sollen. Manche Nutzungen sind aber zwangsläufig mit Änderungen des Werkes verbunden. Das Urheberrechtsgesetz lässt es deshalb zu, dass Vereinbarungen über Änderungen des Werkes getroffen werden können; darüber hinaus kann der Urheber auch solche Änderungen nicht verbieten, bei denen er nach Treu und Glauben seine Einwilligung nicht versagen kann. Zu berücksichtigen ist schließlich auch, dass es gesetzlich erlaubte Nutzungen gibt, die zwingend mit einer Änderung des Werkes einhergehen. So sind beispielsweise Änderungen, die für die Herstellung eines barrierefreien Formats für Menschen mit Behinderungen erforderlich sind, explizit zulässig.

 

Wie also entscheidet man, wann eine erlaubte Änderung eines Werkes vorliegt und wann die Grenze zu einer Entstellung oder unzulässigen Beeinträchtigung überschritten ist. Am leichtesten sind die Fälle zu lösen, in denen der Urheber den Änderungen zugestimmt hat. Hier besteht eine Grenze nur dann, wenn es um einen unverzichtbaren Kern des Urheberpersönlichkeitsrechts geht. Liegt keine vertragliche Vereinbarung vor, so läuft es im Kern auf eine Interessenabwägung hinaus. Bei der Abwägung spielt eine wichtige Rolle, wie intensiv die Beeinträchtigung des Werkes ist. Dabei geht es nicht nur um direkte Eingriffe in das Werk, wie Kürzungen, Einfügungen oder Umgestaltungen. Auch indirekte Eingriffe, bei denen das Werk in einen anderen Sinnzusammenhang gestellt wird, können von Bedeutung sein. Bei der Abwägung ist ferner die sogenannte „Schöpfungshöhe“ zu berücksichtigen; ein ganz außergewöhnliches Werk ist anders zu bewerten als alltägliche urheberrechtliche Leistungen. Und natürlich spielt auch der Gebrauchszweck des Werkes eine erhebliche Rolle. Das gilt beispielsweise bei Eingriffen in das Urheberrecht von Architekten; ein Architekt muss stets damit rechnen, dass es wechselnde Bedürfnisse des Eigentümers des Gebäudes gibt. Dennoch ist auch hier nicht alles erlaubt, es kommt vielmehr auf den Einzelfall an.

 

Zwei „Bahnhofsfälle“ mögen das illustrieren: Ein Erbe des Architekten Paul Bonatz, der den Stuttgarter Hauptbahnhof entworfen hatte, wehrte sich vergeblich dagegen, dass wegen „Stuttgart 21“ ein Teilabriss des Bahnhofs vorgenommen wurde (BGH, Beschluss vom 9. 11. 2011 – I ZR 216/10). Das Landgericht Berlin hat dagegen eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des Architekten Meinhard von Gerkan bejaht, der dagegen vorging, dass beim Berliner Hauptbahnhof lediglich eine Flachdecke anstatt einer Kreuzgewölbedecke eingebaut worden war (LG Berlin, Urteil vom 28. 11. 2006 – 16 – O – 240/05).

 

Gerade bei indirekten Eingriffen, bei denen es um die Form und Art der Werkwiedergabe geht, kann die Abwägung schwierig sein. So hat vor einigen Jahren Henry Maske das Chorstück „O Fortuna“ aus der Carmina Burana als Einmarschmusik für seine Boxkämpfe genutzt – Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts von Carl Orff? Auch bei der Verwendung von Musik für Wahlkampfveranstaltungen können sich derartige Fragen stellen. Jedenfalls in einem Fall, in dem es darum ging, dass Stücke der Kölner Musikgruppe Höhner in die Dramaturgie von Wahlkampfauftritten der NPD eingebaut worden waren, haben die Gerichte eine Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts der Band-Mitglieder bejaht (BGH, Beschluss vom 11. 5. 2017 – I ZR 147/16).

 

Fast schon klassisch sind urheberrechtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit modernen Theaterinszenierungen. Hier gibt es zwar einen weiten Modernisierungsspielraum des Regisseurs, der aber an seine Grenzen kommt, wenn das Stück in wesentlichen Zügen verändert wird; hiervon ist beispielsweise das Kammergericht bei einer Aufführung von Gerhart Hauptmanns Stück „Die Weber“ ausgegangen, bei der neue Chorszenen eingefügt worden waren (KG, Beschluss vom 21. 6. 2005 – 5 U 15/05).

 

Spannend ist auch die Frage, wie die vollständige Vernichtung von Werken zu bewerten ist. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass diese urheberpersönlichkeitsrechtlich irrelevant sei, weil es das Werk dann nicht mehr gibt – und das Urheberrecht nicht den Erhalt von Werken schützt. Andere Stimmen halten dagegen eine vollständige Vernichtung für den schwersten Eingriff in das Werk. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Fall, in dem es um die Vernichtung der Rauminstallation „HHOLE (for Mannheim) 2006“ ging, der zuletzt genannten Auffassung angeschlossen (BGH, Urteil vom 21. 2. 2019 – I ZR 98/17). Das bedeutet aber keineswegs, dass die Vernichtung von Werken stets unzulässig wäre; vielmehr kommt es auch hier auf eine Interessenabwägung an, die – wie im erwähnten Fall – bei Werken der Baukunst oder mit Bauwerken verbundenen Kunstwerken vielfach zugunsten des Eigentümers des Gebäudes und zu-
lasten des Urhebers ausgehen wird.

 

Die Liste von Beispielsfällen ließe sich noch länger fortsetzen, aber die fünf Minuten sind längst um … Abschließend deshalb nur noch ein Hinweis: Werkänderungen, die im rein privaten Bereich stattfinden, sind in der Regel erlaubt.

 

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 07-08/2020.


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