Robert Staats - 1. März 2021 Kulturrat_Logo_72dpi-01

Urheberrecht

Vorgehen bei Urheberrechtsverletzungen


Das Gesetzgebungsverfahren zum Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz wird mit Spannung erwartet

Der Schutz von Werken durch das Urheberrechtsgesetz wäre wenig wert, wenn Urheber oder Rechtsinhaber gegen Rechtsverletzungen nicht effektiv vorgehen könnten. Das Gesetz sieht deshalb in einem besonderen Abschnitt Bestimmungen vor, die das Vorgehen bei Urheberrechtsverletzungen regeln. Urheberrechtsverletzungen gab es immer, sie haben aber in der digitalen Welt eine völlig andere Bedeutung bekommen. Neben den „traditionellen“ Instrumenten zur Durchsetzung des Urheberrechts gegenüber dem unmittelbaren Rechtverletzer geht es dabei vor allem auch um die Frage, inwieweit die Betreiber von digitalen Plattformen in die Verantwortung genommen werden können.

 

Unterlassung und Schadensersatz

 

Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr ein Anspruch auf Unterlassung. Bei einer bereits begangenen Rechtsverletzung wird dabei die Wiederholungsgefahr vermutet. Ferner gibt es auch die Möglichkeit von vorbeugenden Unterlassungsklagen, wenn eine Rechtsverletzung erstmals droht. Vor einer gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs soll dabei der Verletzer zunächst abgemahnt und ihm Gelegenheit gegeben werden, eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

 

Bei schuldhaften Urheberrechtsverletzungen kann außerdem Schadensersatz verlangt werden. Die Höhe des Schadens kann dabei auf drei unterschiedliche Arten berechnet werden: als Ersatz des konkreten Schadens nebst entgangenem Gewinn, im Umfang einer angemessenen Lizenzgebühr oder in Form der Herausgabe des Verletzergewinns. Darüber hinaus wird seit Langem – auch vom Deutschen Kulturrat –  gefordert, dass im Rahmen des Schadensersatzes nicht nur eine einfache Lizenzgebühr, sondern eine doppelte Lizenzgebühr verlangt werden kann. Bei bestimmten Rechtsverletzungen, die von der GEMA geltend gemacht werden, ist dies nach der Rechtsprechung bereits seit Langem der Fall (sog. „GEMA-Zuschlag“).

 

Nachdem der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 klargestellt hat, dass das europäische Recht der Einführung eines solchen Zuschlags nicht entgegensteht, wäre zu wünschen, dass sich auch der deutsche Gesetzgeber endlich mit der Frage eines generellen Zuschlags bei Urheberrechtsverletzungen befasst. In anderen europäischen Mitgliedstaaten, wie Österreich oder Polen, ist eine Verdoppelung oder sogar Verdreifachung der angemessenen Vergütung bei schuldhaften Rechtsverletzungen bereits geltendes Recht.

 

Daneben bestehen auch noch weitere Ansprüche, wie bspw. Vernichtungs-, Rückruf- und Überlassungsansprüche von rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücken. Wichtig sind ferner Auskunftsansprüche, die gegenüber dem Verletzer, aber unter bestimmten Voraussetzungen auch gegenüber Dritten geltend gemacht werden können. Letzteres kann insbesondere bei Urheberrechtsverletzungen im Internet eine Rolle spielen, wenn Auskünfte von Internetprovidern verlangt werden.

 

Haftung von Internetprovidern

 

Umstritten ist seit vielen Jahren, inwieweit Internetprovider für rechtsverletzende Inhalte selbst haften. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, dass die E-Commerce-Richtlinie aus dem Jahr 2000, die mit dem Telemediengesetz in Deutschland umgesetzt wurde, Haftungsprivilegien für Provider vorsieht. Allerdings hat der Bundesgerichtshof (BGH) – trotz dieser Privilegien– bei Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen eine sogenannte „Störer-Haftung“ angenommen, wenn bestimmte Prüfungspflichten seitens der Plattform verletzt wurden.

 

Die Haftung von Internetprovidern ist nunmehr auch Gegenstand des Entwurfs für eine Verordnung über digitale Dienste („Digital Services Act“), den die EU-Kommission im Dezember 2020 vorgelegt hat. Der Verordnungsvorschlag knüpft dabei an die bisherigen Regelungen der E-Commerce-Richtlinie an.

 

Für eine bestimmte Form von Internetplattformen, den sogenannten „Uploadplattformen“ wie bspw. YouTube, hat der Europäische Gesetzgeber dagegen mit der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt vom 17. April 2019 („DSM-Richtlinie“) besondere Haftungsregelungen geschaffen. Die einschlägige Vorschrift, Art. 17 DSM-Richtlinie, war im europäischen Gesetzgebungsverfahren höchst umstritten und steht jetzt in Deutschland zur Umsetzung an. Anfang Februar 2021 hat die Bundesregierung den „Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmark­tes“ verabschiedet, der nunmehr in Bundesrat und Bundestag beraten werden wird. Dabei wird das Ziel verfolgt, dass das Gesetz am 7. Juni 2021, dem Stichtag zur Umsetzung der DSM-Richtlinie, in Kraft treten kann. Teil des Vorschlags ist dabei ein eigenständiges Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG), das sich ausschließlich mit der Verantwortlichkeit der Upload-Plattformen befasst.

 

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

 

Der Entwurf des UrhDaG ist – wenig überraschend – sehr umstritten. Dabei spielt vor allem eine Rolle, dass die Bundesregierung sich nicht darauf beschränkt hat, Art. 17 DSM-Richtlinie 1:1 umzusetzen, sondern ein kompliziertes Regelungssystem vorschlägt, mit dem versucht wird, die Interessen von Urhebern, Verwertern, Plattformen und Nutzern auszubalancieren. Ob dies gelungen ist, wird sehr unterschiedlich bewertet; letztlich sind fast alle Beteiligten mehr oder weniger unzufrieden. Es kommt hinzu, dass das Gesetzgebungsverfahren flankiert wird von einer Klage der Republik Polen gegen Art. 17 DSM-Richtlinie sowie zwei Vorabent­scheidungsverfahren des BGH zum EuGH, die sich auf die Verantwortlichkeit der Plattformen YouTube und Uploaded nach dem bisherigen Recht (vor Inkrafttreten von Art. 17 DSM-Richtlinie) beziehen. – Insgesamt also eine komplexe Ausgangslage.

 

Auf die Regelungsvorschläge des UrhDaG kann im Rahmen dieses Beitrages nur verkürzt eingegangen werden. Grob gesagt, geht es darum, dass Uploadplattformen „bestmögliche“ Anstrengungen unternehmen müssen, um die erforderlichen Nutzungsrechte für die Wiedergabe der urheberrechtlich geschützten Werke zu erhalten. Hierin liegt eine wichtige Klarstellung, weil vor Inkrafttreten von Art. 17 DSM-Richtlinie rechtlich unsicher war, ob Upload-Plattformen unmittelbar für die Wiedergabe von Inhalten verantwortlich sind; die oben erwähnten Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH belegen dies. Die Pflicht, sich um Lizenzen zu bemühen, gilt aber nicht uneingeschränkt, und sie besteht überhaupt nicht, wenn es um gesetzlich erlaubte Nutzungen wie die Verwendung von fremden Werken für Zwecke des Zitats, der Karikatur, Parodie oder des Pastiches geht. Diese „Schranken des Urheberrechts“ werden durch die DSM-Richtlinie zwingend vorgegeben, dürften aber in der Praxis noch zu einigen Auseinandersetzungen führen. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, dass nach wie vor offen ist, was unter einem Pastiche genau zu verstehen ist.

 

Fehlt es an einer Lizenzierung und verlangt der Rechtsinhaber, die Wiedergabe von bestimmten Werke zu blockieren, muss die Plattform dem zwar grundsätzlich nachkommen. Das gilt aber, soweit automatisierte Filter eingesetzt werden, nicht bei „mutmaßlich erlaubten Nutzungen“; hier ist zunächst ein Beschwerdeverfahren durchzuführen, welches höchstens eine Woche dauern darf. Bei Nutzungen, die mutmaßlich erlaubt sind, wird die gesetzliche Erlaubnis („Schranke“) zunächst vermutet, kann aber im Beschwerdeverfahren vom Rechtsinhaber widerlegt werden. Derartige Nutzungen liegen vor, wenn sie im Sinne des Gesetzes geringfügig sind (bis zu 160 Zeichen eines Textes, 15 Sekunden eines Films oder Songs, 125 Kilobyte eines Fotos) oder vom Nutzer als gesetzlich erlaubt „geflaggt“ sind. Außerdem muss es sich stets um „User Generated Content“ handeln, bei dem weniger als die Hälfte eines fremden Werkes genutzt wird und die Werkteile mit anderem Inhalt kombiniert werden. Allerdings können „vertrauenswürdige Rechtsinhaber“ auch bei mutmaßlich erlaubten Nutzungen die sofortige Blockierung verlangen, wenn durch die Wiedergabe während des Beschwerdeverfahrens die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt wird (sog. „Red-Button“).

 

Mit dieser nicht gerade simplen Konstruktion versucht die Bundesregierung u. a. rechtlichen Bedenken zu begegnen, die gegenüber früheren Vorschlägen für eine „Bagatellschranke“ bestanden, wonach Werknutzungen in einem bestimmten Umfang stets gesetzlich erlaubt waren.

 

Bemerkenswert ist ferner, dass für gesetzlich erlaubte oder mutmaßlich erlaubte Nutzungen Vergütungsansprüche vorgesehen sind, die nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden können. Außerdem sieht der Entwurf einen sogenannten „Direktvergütungsanspruch“ des Urhebers gegenüber der Plattform vor, der immer dann besteht, wenn der Upload-Plattform von einem Dritten, wie bspw. dem Filmproduzenten, die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Auch dieser Vergütungsanspruch, mit dem eine angemessene Vergütung der Urheber sichergestellt werden soll, ist verwertungsgesellschaftspflichtig ausgestaltet.

 

Insgesamt ist der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens mit Spannung abzuwarten; viel Zeit für die parlamentarischen Beratungen bleibt dabei nicht.

 

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 3/2021.


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