Zur Verwertung von Werken

Das Urhebervertragsrecht

Urheber und ausübende Künstler schließen über die Verwertung ihrer Werke regelmäßig Verträge mit Verwertern, wie Verlagen oder Filmproduzenten, ab. Diese Verträge unterliegen den Regeln des Urhebervertragsrechts. Keine Verwerter im Sinne des Urhebervertragsrechts sind dagegen Verwertungsgesellschaften; für das vertragliche Verhältnis zwischen Kreativen und Verwertungsgesellschaften findet vielmehr das Verwertungsgesellschaftengesetz Anwendung. Im Kern geht es beim Urhebervertragsrecht darum, sicherzustellen, dass die Urheber und ausübenden Künstler eine angemessene Vergütung für die Verwertung ihrer Werke von ihren Vertragspartnern erhalten. Das Urheberrechtsgesetz kennt seit dem Jahr 2002 – und nach heftigen Auseinandersetzungen zwischen Urheber- und Verwerterseite – einige besondere Bestimmungen, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll.

 

Im Mittelpunkt steht dabei der Anspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG). Dieser Anspruch besteht im Verhältnis zwischen Urhebern und Vertragspartnern. Das Gesetz sieht zunächst vor, dass die Urheber die vertragliche Vergütung zu erhalten haben – das ist wenig überraschend. Sollte keinerlei Vergütung vereinbart sein, so ist festgelegt, dass die angemessene Vergütung als vereinbart gilt. Und wenn zwar eine Vergütung vereinbart wurde, diese aber nicht angemessen ist, so haben Urheber einen vertraglichen Korrekturanspruch gegenüber ihren Vertragspartnern. Die zuletzt genannte Regelung ist mit Abstand am wichtigsten. Wann aber ist eine Vergütung angemessen? Das ist eine schwer zu beantwortende Frage, die bereits im römischen Recht bei der Bestimmung des „iustum pretium“, des „gerechten Preises“, eine Rolle spielte.

 

Der deutsche Gesetzgeber hat das Problem im Jahr 2002 gesehen und versucht, es dadurch zu lösen, dass die angemessene Vergütung durch „Gemeinsame Vergütungsregeln“ (GVR) zwischen repräsentativen Urheber- und Verwerterverbänden oder einzelnen Verwertern ausgehandelt wird; Verwertungsgesellschaften sind hier außen vor. Gibt es eine solche GVR, so ist die dort vorgesehene Vergütung unwiderleglich angemessen. Fehlt es dagegen an einer GVR, so ist nach dem Gesetz eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, „was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte, insbesondere nach Dauer, Häufigkeit, Ausmaß und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.“ Im Zweifel muss diese abstrakte Vorgabe durch die Gerichte ausgelegt werden.
Bei der Bestimmung der angemessenen Vergütung in GVRs verhandeln dagegen die Beteiligten unmittelbar miteinander. Das Gesetz sieht dabei detaillierte Regelungen für die Aufstellung von Vergütungsregeln nebst einem Verfahren vor einer Schlichtungsstelle vor (§§ 36, 36a UrhG). Auch wurden mittlerweile Bestimmungen eingeführt, wonach Verbände (§ 36b UrhG) oder individuelle Urheber (§ 36c UrhG) Regelungen in GVRs gegenüber bestimmten Verwertern durchsetzen können. Nachdem es über viele Jahre nur sehr wenige GVRs gab, wurden zwischenzeitlich einige Vergütungsregeln für Autoren und Übersetzer belletristischer Werke, im Pressebereich sowie im Bereich von Film und Fernsehen vereinbart.

 

Wichtig ist, dass von dem Anspruch auf angemessene Vergütung nicht zum Nachteil der Urheber abgewichen werden darf. Eine Ausnahme besteht bei der – vergütungsfreien – Einräumung von Nutzungsrechten für jedermann, wie sie z. B. bei der Vergabe von Creative Commons-Lizenzen vorgesehen ist. Soweit die Vergütung durch Tarifverträge bestimmt ist, findet der Anspruch auf angemessene Vergütung keine Anwendung; es gibt also einen Vorrang von Tarifverträgen.

 

Bei dem beschriebenen Anspruch auf angemessene Vergütung kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Die Regelung wird durch den – ebenfalls unabdingbaren – Anspruch auf „weitere angemessene Beteiligung“ der Urheber (§ 32a UrhG) flankiert, der einen „Fairnessausgleich“ vorsieht und in früheren Gesetzesfassungen unter der Bezeichnung „Bestsellerparagraph“ bekannt war. Die Bestimmung greift ein, wenn eine vertraglich vereinbarte Vergütung zunächst nicht zu beanstanden ist, sich aber später herausstellt, dass sie in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen der Werknutzung steht, weil die Verwertung besonders erfolgreich ist. Und wann liegt ein auffälliges Missverhältnis vor? Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) jedenfalls dann auszugehen, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. In diesem Fall kann der Urheber eine Anpassung des Vertrages verlangen, mit dem ihm eine weitere Vergütung gewährt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vertragspartner diese Entwicklung vorhersehen konnten. Soweit der Vertragspartner die Nutzungsrechte im Rahmen einer „Lizenzkette“ einem anderem Verwerter eingeräumt hat, der seinerseits Erträge erwirtschaftet, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der ursprünglich vereinbarten Vergütung des Urhebers stehen, so hat der Urheber einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Dritten; die Haftung des Vertragspartners entfällt in diesem Fall. Tarifverträge oder gemeinsame Vergütungsregeln, die die weitere angemessene Vergütung regeln, gehen auch hier dem gesetzlichen Anspruch vor.

 

Die Gerichte haben sich mit dem Fairnessausgleich in den letzten Jahren häufiger befasst. Besonders bekannt ist der Fall des Chefkameramannes des Films „Das Boot“, Jost Vacano, der seit vielen Jahren unter anderem gegen die Produktionsfirma des Films klagt. Ganz aktuell ist eine Klage der Drehbuchautorin der Filme „Keinohrhasen“ und „Zweiohrküken“, Anika Decker, die sich ebenfalls auf den Fairnessparagrafen beruft.
Neben dem Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Fairnessausgleich kennt das Gesetz mittlerweile auch einen Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch der Urheber gegenüber ihren Vertragspartnern (§ 32d UrhG) oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch gegenüber anderen Verwertern in der Lizenzkette (§ 32e UrhG). Der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich einmal im Jahr. Er ist aber gänzlich ausgeschlossen, wenn der Urheber lediglich einen nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbracht hat oder die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist. Von den Vorgaben des Gesetzes kann zulasten der Urheber nur aufgrund einer gemeinsamen Vergütungsregel oder eines Tarifvertrages abgewichen werden. Hier zeigt sich erneut deutlich, wie sehr der Gesetzgeber auf kollektive Vereinbarungen setzt.

 

Die im Jahr 2002 erstmals eingeführten Regelungen zum Urhebervertragsrecht wurden im Jahr 2016 in einigen Punkten reformiert. Nunmehr steht im Zusammenhang mit der Umsetzung der EU-Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie) eine erneute Überarbeitung des bestehenden Rechts an. Grundlegende Änderungen des Systems sind aber nicht erforderlich. Das ändert allerdings nichts daran, dass – wenig überraschend – einige Regelungsvorschläge im aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz umstritten sind. Das gilt z. B. für Änderungen beim Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch. Allerdings setzten sich sowohl Vertreter der Urheber als auch der Verwerter dafür ein, dass – wie bisher – von der gesetzlichen Regelung durch kollektive Vereinbarungen abgewichen werden kann. Das ist zu begrüßen und entspricht nicht zuletzt der Auffassung des Deutschen Kulturrates. Die DSM-Richtlinie ist bis Juni 2021 umzusetzen; der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens ist mit Spannung abzuwarten.

 

Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 12/2020-01/2021.

Robert Staats
Robert Staats ist Geschäftsführendes Vorstandsmitglied der VG Wort und Vorsitzender des Fachausschusses Urheberrecht des Deutschen Kulturrates.
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