Zumutung: Kunstfreiheit?!
Kunst provoziert, irritiert – und ist gerade deshalb essenziell für die Demokratie
Der Deutsche Kulturrat wurde im Jahr 1981 zunächst als lose Arbeitsgemeinschaft gegründet. Erst 1995 hat er sich eine Rechtsform gegeben und agiert seither als eingetragener Verein. Die späte Gründung des Deutschen Kulturrates als Spitzenverband der Bundeskulturverbände war auch eine Folge der Indienstnahme von Kultur und Medien im Nationalsozialismus, der Reichskulturkammer und der in der Bundesrepublik daraus folgenden Zurückhaltung aus dem Kulturbereich, sich in einem Dachverband zusammenzuschließen.
In der Präambel seiner Satzung hat der Deutsche Kulturrat u. a. formuliert: »Gemeinsam treten die im Deutschen Kulturrat zusammengeschlossenen Organisationen für Kunst-, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie den Schutz der Urheberinnen und Urheber ein. Sie machen sich für ein lebendiges kulturelles Leben, das die Vielfalt der Kulturen und kulturellen Ausdrucksformen widerspiegelt, für bestmögliche Rahmenbedingungen für Kunst und Kultur und eine umfassende kulturelle Teilhabe stark.« Das Eintreten für die Kunst, Meinungs- und Informationsfreiheit wird als erster unter den Zwecken des Deutschen Kulturrates in der Satzung genannt. Das zeigt, dass das Eintreten für die Kunstfreiheit eine Kernaufgabe des Deutschen Kulturrates ist.
Publikations- und Meinungsfreiheit
Die Publikations- und Meinungsfreiheit wird in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes normiert: »Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.« In Absatz 2 werden die Schranken der Publikations- und Meinungsfreiheit angeführt: »Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.«
Öffentliche Förderung spielt im Bereich des Rundfunks und der Presse eine untergeordnete Rolle. Der private Rundfunk und die Presse finanzieren sich durch Werbung und/oder Abonnements. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk durch den Rundfunkbeitrag und zu einem kleinen Anteil durch Werbung. Rundfunkräte, deren Mitglieder die Gesellschaft repräsentieren, kontrollieren den öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit Blick auf die Erfüllung des Programmauftrags. Der öffentlich-rechtliche und private Rundfunk sind gemäß Medienstaatsvertrag der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Sie müssen journalistischen Sorgfaltspflichten nachkommen. Beschwerden über das Programm des öffentlich-rechtlichen Rundfunks werden in den gewählten Gremien behandelt. Der Deutsche Presserat ist ein Instrument der Selbstregulierung.
Die Deutsche Welle wird als einziger Rundfunksender in Deutschland öffentlich gefördert. Für sie gelten als Mitglied der ARD die gleichen Maßstäbe der Rundfunkfreiheit und Programmautonomie. Der Rundfunkrat wacht inhaltlich über die Erfüllung des Auftrags. Er beschließt über die Aufgabenplanung.
Meinungen oder Kommentare werden in Rundfunk und Presse üblicherweise kenntlich gemacht, sodass die Nutzerinnen und Nutzer sie von der Berichterstattung unterscheiden können.
Kunstfreiheit
Die Kunstfreiheit wird in Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes normiert: »Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.« Im Unterschied zur Presse- und Meinungsfreiheit wird die Kunstfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt garantiert. Was Kunst ist, bestimmt der Diskurs der Kunst selbst. Die beiden bekanntesten und wegweisenden Urteile des Bundesverfassungsgerichts zur Kunstfreiheit beziehen sich auf den privatwirtschaftlichen Bereich. In beiden Fällen – also dem Roman »Mephisto« von Klaus Mann und dem Roman »Esra« von Maxim Biller – ging es um das Verhältnis von Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrechten. Während der Roman »Mephisto« veröffentlicht und verfilmt wurde, ist der Roman »Esra« nicht erhältlich. Zuletzt ging der Galerist Johann König gegen den Autor Christoph Peters vor, da sich König und seine Ehefrau durch Peters Roman »Innerstädtischer Tod« in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlten. König war mit seinem Vorgehen nicht erfolgreich.
Mit Blick auf öffentliche Kulturförderung ist das versuchte Vorgehen von Innenminister Friedrich Zimmermann (CSU) gegen den Film »Das Gespenst« von Herbert Achternbusch einschlägig. Er versuchte, eine Rate der Filmförderung nicht auszuzahlen, da aus seiner Sicht der Film blasphemisch war. Zimmermann konnte sich nicht durchsetzen, die Filmförderung wurde ausgezahlt.
Blasphemie bzw. der Vorwurf der Blasphemie spielte auch bei der Debatte um die Inszenierung der Mozart-Oper »Idomeneo« von Hans Neuenfels an der Deutschen Oper Berlin eine Rolle. Neuenfels wollte das Gewaltpotenzial von Religionen aufzeigen, in dem er im Epilog die abgeschnittenen Köpfe von Poseidon, Buddha, Jesus und Mohammed zeigt. Nach Warnungen durch den Staatsschutz vor Angriffen auf Vorstellungen setzte die Intendantin der Deutschen Oper Kirsten Harms die Aufführung der Oper aus. Hieraus entstand eine Debatte zum Spannungsfeld von Kunstfreiheit und Religionskritik. Insbesondere Muslimen wurde häufig unterstellt, sie würden die Kunstfreiheit aus religiösen Gründen nicht akzeptieren. Weshalb ab 2015, als viele Flüchtlinge in Deutschland ankamen, insbesondere von konservativer Seite, energisch eingefordert wurde, dass die in Deutschland geltende Kunstfreiheit auch von Geflüchteten anerkannt werden muss und Kunst verletzend oder auch grenzüberschreitend sein kann.
Die Qualität von Kunst oder auch Geschmacksurteile spielen mit Blick auf die Kunstfreiheit keine Rolle.
Kulturförderung
Anders als mit Blick auf die Kunstfreiheit bestehen hinsichtlich der Kulturförderung keine staatlichen Normierungen. Bis auf Hamburg haben zwar alle Länder in ihren Landesverfassungen den Schutz und die Förderung der Kultur verankert, ein unmittelbarer Anspruch auf Kulturförderung ergibt sich daraus nicht. Im Grundgesetz ist das Staatsziel Kultur mit dem von der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages vorgeschlagenen Wortlaut »Der Staat schützt und fördert die Kultur« bis dato nicht verankert.
Hinsichtlich der Kulturförderung ist zunächst festzuhalten, dass die verfassungsrechtlich garantierte Kunstfreiheit sich sowohl auf den Werkbereich, also das Kunstwerk selbst, als auch auf den Wirkbereich, also die Orte, an denen die Werke präsentiert oder verwertet werden, bezieht. Die Intendanzen von Theatern, Museumsleitungen, Kuratorinnen und Kuratoren, Verlagen, Galerien etc. werden vom Wirkbereich erfasst.
Staatsferne Vergabe
In der Bundesrepublik hat sich die staatsferne Vergabe der Kulturförderung etabliert und bewährt. Jurys empfehlen nach fachlichen der jeweiligen Kunstsparte, Ausdrucksform oder Präsentation inhärenten Kriterien die Förderung von Künstlerinnen und Künstlern. In der individuellen Künstlerinnen- und Künstlerförderung geht es um eine Zukunftsentscheidung, d. h. Jurymitglieder wählen anhand bereits vorliegender Werke oder Konzepte aus, welche Künstlerinnen und Künstler für die Schaffung eines Werkes mit einem Stipendium unterstützt werden. In der Regel übersteigt die Zahl der Bewerbungen die Zahl der tatsächlich Geförderten um ein Vielfaches. Teilweise liegen Förderquoten unter zehn Prozent. Entscheidend für die Auswahl dürfen allein künstlerische Kriterien sein, nicht aber die persönliche Meinung oder Haltung der Künstlerinnen und Künstler. Das gilt ebenso für die Jurymitglieder. Die in die Zukunft gerichtete Förderung von Künstlerinnen und Künstlern ist immer mit einem Risiko verbunden, da unklar ist, ob die künstlerische Arbeit gelingt. Anders verhält es sich bei Auszeichnungen, die sich auf die Vergangenheit beziehen, also z. B. Auszeichnungen für ein Lebenswerk, eine besonders gelungene Ausstellung oder das kulturelle Programm von Buchhandlungen. Auch hier ist die jurybasierte Vergabe üblich und gleichfalls liegen bei wettbewerblichen Verfahren in der Regel weitaus mehr Bewerbungen vor als Preise vergeben werden. Die Jury beurteilt nach fachlichen Kriterien ein Werk oder Wirken, das in der Vergangenheit liegt.
Der Deutsche Kulturrat hat in seiner Stellungnahme »Kunstfreiheit achten, Unabhängigkeit von Jurys garantieren« vom 17. März 2026 formuliert: »Die staatsferne Auswahl von Preisträgerinnen und -trägern, Ausgezeichneten und anderen Förderentscheidungen im Kulturbereich ist die Voraussetzung für Kunstfreiheit. Jurys wählen nach fachlichen, inhaltlichen und ästhetischen Grundsätzen aus. Jurymitglieder sind in den jeweiligen Kunstszenen verankert, kennen die Diskurse in den zeitgenössischen Künsten und in den jeweiligen Branchen. Juryentscheidungen staatlicherseits zu hinterfragen, schwächt die Jurys und relativiert die Staatsferne.
Der Deutsche Kulturrat unterstreicht, dass Jurys unabhängig von staatlichen Vorgaben nach rein künstlerischen und auf den jeweiligen Gegenstand bezogenen inhaltlichen Kriterien ihre Entscheidung treffen müssen. Von Jurys kann erwartet werden, dass sie die ihren Entscheidungen zugrundeliegenden Kriterien transparent zugänglich machen.«
Die Staatsferne wird also gerade auch durch unabhängige Juryentscheidungen gewährleistet.
Kunstspezifische Kriterien
Der Wirkbereich der Kunstfreiheit gilt gleichermaßen bei der Präsentation oder Anschaffung von Kunstwerken oder wie der Verfassungsjurist Bodo Pieroth in Politik & Kultur 5/2024 schrieb: »Die Entscheidung über Anschaffung und Präsentation von Kunstwerken muss kunstspezifisch, d. h. allein nach künstlerischen Maßstäben, neutral und nicht-diskriminierend getroffen werden. Sonstigem öffentlichen, heute digital verstärkten Druck, der soziale, politische oder moralische Interessen verfolgt, darf sich die öffentliche Hand grundsätzlich nicht beugen.«
Die Entscheidung über die Präsentation von Kunstwerken treffen die künstlerisch Verantwortlichen in Kultureinrichtungen, die nach fachlichen Kriterien sehr oft unter vorheriger Einschaltung von Findungskommissionen ausgewählt werden. Ähnliches gilt für den Ankauf von Kunstwerken, hier lässt sich die öffentliche Hand, sofern sie überhaupt Kunstwerke kauft, von Ankaufskommissionen beraten, die nach fachlichen, künstlerischen Kriterien ihre Empfehlungen aussprechen.
Förderklauseln oder Verfassungsschutzprüfungen
Verantwortliche in öffentlichen Kultureinrichtungen sind gefordert, den Raum zur Entfaltung von Kunst zu sichern und Diskursräume im Sinne einer streitbaren und pluralen Demokratie zu eröffnen. Selbstverständlich müssen sich Fördermittelnehmer auf dem Boden des Grundgesetzes bewegen, d. h. die Würde des Menschen achten und die allgemeinen Gesetze einhalten. Dies trifft auf alle zu, die sich um öffentliche Fördermittel oder für Auszeichnungen bewerben.
Der Deutsche Kulturrat wendet sich aber entschieden gegen eine Regelanfrage beim Verfassungsschutz in der öffentlichen Kulturförderung, weil dies Ausdruck eines Generalverdachts ist. Ebenso lehnt der Deutsche Kulturrat einen Bekenntniszwang für Kulturverantwortliche ab.
Ebenfalls sieht der Deutsche Kulturrat keinen Ertrag in einer weiteren Konkretisierung der Fördervorgaben, um Antisemitismus, Rassismus oder gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit entgegenzuwirken. Im Gegenteil birgt dies eher die Gefahr, dass zugleich als »Kollateralschaden« der Raum für die freie Kunst und Meinungsäußerung zukünftig in Sorge um entsprechende Äußerungen von vornherein stark eingeschränkt würde und Kulturinstitutionen nicht mehr als grundsätzlich offene Orte wahrgenommen würden. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Konkretisierungen von Fördervorgaben ein Einfallstor für instrumentalisierende Einschränkungen der Kulturförderung z. B. durch extremistische Bewegungen bieten.
Die grundgesetzlich verankerte Kunstfreiheit darf keinesfalls durch Förderbedingungen zusätzlich zu den bestehenden Regelungen und die in ihnen liegende durch Gesetzgebung und Rechtsprechung herausgearbeitete Balance zu anderen durch das Grundgesetz geschützten Rechten und Werten eingeschränkt werden.
Wie weit die Kunstfreiheit bei der staatlichen Kunstförderung reicht, zeigt die öffentliche Förderung der Bayreuther Festspiele durch den Bund und den Freistaat Bayern. Hier wird jährlich unter großer öffentlicher Aufmerksamkeit und in Anwesenheit politischer Prominenz das Werk des bekennenden Antisemiten Richard Wagner aufgeführt. Die Förderung der Bayreuther Festspiele belegt, dass politische Einstellungen von Künstlerinnen und Künstlern bei Förderentscheidungen keine Rolle spielen, sondern allein künstlerische Gesichtspunkte maßgeblich sind.
Bewährt hat sich in der Bundesrepublik die Kontextualisierung und Interpretation von Kunstwerken, sodass auch antisemitische Werke wie z. B. »Der Kaufmann von Venedig« von William Shakespeare aufgeführt werden. Vorbehaltsfilme, also aktuell 40 Filme aus der NS-Zeit, die gemäß Stiftungskuratorium eine explizit rassistische, antisemitische, volksverhetzende und/oder kriegsverherrlichende Botschaft beinhalten, können nur im Zusammenhang mit einem einführenden Vortrag und einer anschließenden Diskussion öffentlich gezeigt werden. Aber sie können gezeigt werden.
Kunstfreiheit ist nicht selten eine Zumutung, sie trotzdem auszuhalten, macht eine funktionierende Demokratie in ihrem Kern aus.
Dieser Text ist zuerst erschienen in Politik & Kultur 5-6/2026
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