15. August 2015 Kulturrat_Logo_72dpi-01

Kulturpolitisches Alphabet

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Übergangsfinanzierung nach der deutschen Vereinigung

In Art. 35 Abs. 2 des Einigungsvertrags ist festgelegt, dass die kulturelle Substanz im Beitrittsgebiet, also den fünf neuen Ländern, keinen Schaden nehmen darf. Diese Festlegung bildete die Grundlage für die sogenannte Übergangsfinanzierung zu Beginn der 1990er-Jahre. Die Übergangsfinanzierung des Bundes sollte angesichts der Finanzschwäche der neuen Länder dazu dienen, eine Neuausrichtung der Kultureinrichtungen vorzunehmen und bauliche Maßnahmen zu ergreifen. Zur Übergangsfinanzierung zählte das Leuchtturmprogramm, das sich vor allem an Kultureinrichtungen mit einer größeren Ausstrahlung richtete, das Substanzerhaltungsprogramm mit den kulturelle Infrastruktur in der Fläche unterstützt werden konnte, das Denkmalschutzprogramm zum Erhalt von Denkmälern. Die Übergangsfinanzierung endete 1994.

 

Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum

Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums, abgekürzt TRIPS (Agreement on Trade-Related Aspects of Intelletual Property Rights), wurde im Jahr 1994 im Rahmen der Urugay-Runde des GATT geschlossen. Neben Mitgliedstaaten der EU hat auch die EU selbst das Abkommen unterzeichnet. Das TRIPS enthält Vorschriften über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, über Marken und geografische Angaben, über gewerbliche Muster und Modelle, über Patente, über Topografien von integrierten Schaltkreisen, über den Schutz des Know-how und zur Kontrolle wettbewerbswidriger Praktiken in Lizenzverträgen. Durch TRIPS wird kein einheitliches internationales materielles Recht geschaffen, vielmehr werden bestehende internationale Abkommen wie auch im Rahmen der WIPO (World Intellectual Property Organization, Weltorganisation für geistiges Eigentum) geschlossene Abkommen vom TRIPS nicht berührt.

 

Unabhängige Föderalismuskommission

Die Unabhängige Föderalismuskommission (1991–1992) bestand aus Vertretern des Deutschen Bundestags und des Bundesrates. Sie legte z. B. fest, welche Bundesbehörden ihren Sitz in die neuen Länder verlegen sollten. Der Vorschlag wurde vom Deutschen Bundestag angenommen. Im Zuge dieser Föderalismusreform wurde im Übrigen über die Aufnahme eines Staatsziels Kultur in das Grundgesetz debattiert.

 

Unterausschuss Kultur des Innenaus-schusses des Deutschen Bundestages

Bis 1969 gab es im Deutschen Bundestag einen eigenständigen Kulturausschuss. Der wurde im Jahr 1969 abgeschafft. Von 1969 bis 1976 wurden kulturpolitische Fragen im Ausschuss für Bildung und Wissenschaft des Deutschen Bundestags debattiert. Ab 1976 wurde bis 1982 eine Arbeitsgruppe Kunst und Kultur im Innenausschuss des Deutschen Bundestag eingerichtet. Von 1991 bis 1994 arbeitete ein Unterausschuss Kultur des Innenausschusses des Deutschen Bundestags. Erst im Jahr 1998 wurde wieder ein Ausschuss für Kultur und Medien des Deutschen Bundestags etabliert.

 

Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle

Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) ist die freiwillige Selbstkontrolle der Computerspielewirtschaft. Organisiert ist die USK als gemeinnützige GmbH. Gesellschafter sind die Industrieverbände, die in Deutschland Computerspiele entwickeln bzw. vertreiben, der Bundesverband Interaktive Unterhaltungssoftware (BIU) und der Bundesverband der Entwickler von Computerspielen (G.A.M.E.). Die USK ist die verantwortliche Stelle für die Prüfung und Alterskennzeichnung von Computerspielen in Deutschland. Die USK wurde im Jahr 1994 gegründet. Grundlage der Prüfung sind die Grundsätze der USK sowie die Leitkriterien für die Prüfung von Computer- und Videospielen. Beide wurden vom Beirat der USK formuliert. Gesetzliche Grundlagen sind das Jugendschutzgesetz und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Prüfung durch die USK bedeutet, dass ein Spiel von den Prüfern gespielt wird und zusätzliche von den Unternehmen bereitgestellte Materialien genutzt werden. Jedes Spiel darf nur gemäß der Altersfreigabe im Handel angeboten werden.

www.usk.de

 

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist das unveräußerliche Recht der Schöpfer eines Werkes. Das Urheberrecht umfasst das Urheberpersönlichkeitsrecht (droit morale) und das Recht auf eine wirtschaftliche Verwertung künstlerischer Werke. Maßgeblich wird das Urheberrecht im Urheberrechtsgesetz geregelt. Zu geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören: Sprachwerke (Schriftwerke, Reden und Computerprogramme), Werke der Musik, pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst, Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke, Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen. Das Urheberrechtsgesetz erfasst als Werke nur persönliche geistige Schöpfungen.

 

Urheberrechtsgesetz

Das Urheberrechtsgesetz regelt die Rechte der Urheber, hinsichtlich ihrer Persönlichkeitsrechte und der Verwertungsrechte. Weiter finden sich im Urheberrecht Bestimmungen zur Einschränkung der Rechte der Urheber zugunsten von Bildung und Wissenschaft, Behinderter und anderem mehr. Das Urheberrecht enthält Bestimmungen zu den Nutzungsrechten, zum Schutz ausübender Künstler, zum Schutz von Tonträgerherstellern. Das Urhebervertragsrecht ist ein Bestandteil des Urheberrechts.

 

Urhebervertragsrecht

Das Urhebervertragsrecht war ein Desiderat der Neufassung des Urheberrechts in den 1960er-Jahren. Die rot-grüne Bundesregierung (14. Wahlperiode des Deutschen Bundestags 1998–2002) hatte sich als wichtiges kulturpolitisches Vorhaben vorgenommen, die Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern gegenüber den Verwertern künstlerischer Leistungen durch eine gesetzliche Änderung im Urheberrecht zu stärken. Das federführende Bundesministerium der Justiz beauftragte daraufhin ein Team an Professoren, die einen ersten Vorschlag, den sogenannten Professorenvorschlag, machten. Dieser erste Vorschlag stieß bei den Unternehmen der Kulturwirtschaft auf harsche Ablehnung. Nach intensiven kulturpolitischen Diskussionen wurde im März 2002 das „Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern“ verabschiedet und trat im Juli 2002 in Kraft. Kernbestandteile sind die Verankerung des Anspruchs auf angemessene Vergütung der Urheber in § 32 Urheberrechtsgesetz, die Überarbeitung des sogenannten Bestsellerparagraphen zu einem Fairnessausgleich in § 32 a Urheberrechtsgesetz, die Einfügung von Vorschriften zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln in den §§ 36 und 36 a des Urheberrechtsgesetzes.

 

Mehr als 200 Schlüsselwörter der Kulturpolitik hat Olaf Zimmermann in seinem Buch Kulturpolitik auf den Punkt gebracht – Kommentare und Begriffe zusammengetragen. Dieses „kulturpolitische Alphabet“ bildet eine informative Kurzübersicht zur Kulturpolitik und kann hier kostenfrei durchsucht werden.


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