Keine politische Einflussnahme auf gemeinnützige Organisationen

Der demokratische Staat hat sich selbst zu beschränken, damit er nicht zum Obrigkeitsstaat wird

Berlin, den 13.02.2019. Heute findet im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags eine öffentliche Anhörung zum Thema Gemeinnützigkeit statt. Zu Diskussion steht der Antrag der FDP-Bundestagsfraktion „Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus“ (Drucksache 19/2580). Die FDP-Bundestagsfraktion fordert am Beispiel der Tierschutzorganisation PETA gesetzlich festzulegen, dass Organisationen die Gemeinnützigkeit entzogen werden kann, wenn ihre Repräsentanten gegen geltende Strafgesetze verstoßen. Weiter steht der Antrag der Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen „Gemeinnützigkeit braucht Rechtssicherheit statt politischer Willkür“ (Drucksache 19/7434) zur Debatte. Bündnis 90/Die Grünen wenden sich in ihrem Antrag gegen politische Einflussnahme auf Entscheidungen der Finanzämter zur Gemeinnützigkeit. Ebenso soll der Katalog gemeinnütziger Zwecke modernisiert werden.

 

Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, macht mit Nachdruck deutlich, dass gemeinnützige Organisationen einen wesentlichen Beitrag für das Gemeinwesen und das gelingende Zusammenleben in Deutschland leisten. Vereine und Verbände sind für den Einzelnen wichtig, in dem sie Chancen des Engagements, der Unterstützung und des Austausches bieten. Vereine und andere gemeinnützige Organisationen machen das Leben vor Ort lebenswert. Darüber hinaus sind Vereine und Verbände für das Zusammenleben und die Gestaltung der Gesellschaft unverzichtbar. Hier werden Einzelmeinungen zu Positionen verdichtet und dem gesellschaftlichen Diskurs gestellt. Damit gestalten die Bürgerinnen und Bürger die Gesellschaft mit. Diesen wichtigen Part der Zivilgesellschaft gilt es zu stärken.

 

In Art. 9 Abs. 2 GG ist bereits geregelt, dass Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, verboten sind. Eine zusätzliche Einschränkung durch das Gemeinnützigkeitsrechts ist daher nicht erforderlich und abzulehnen.

 

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Gemeinnützige Organisationen zeichnen sich auch durch Querköpfigkeit und Widerspruchsgeist aus. Damit haben sie einen wesentlichen Anteil am gesellschaftlichen Dialog. Sie machen es möglich, dass auch außerhalb der Parlamente Foren des Austauschs, des Streits und der Diskussion entstehen. Diese Diskursräume gilt es zu schützen und nicht durch Vorschriften im Gemeinnützigkeitsrecht einzuschränken. Der demokratische Staat hat sich bei Regelungen für die Zivilgesellschaft selbst zu beschränken, damit er nicht zum Obrigkeitsstaat wird.“

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