13. Januar 2020 Kulturrat_Logo_72dpi-01

Positionen

Steuerpolitische Vorschläge des Deutschen Kulturrates


Berlin, den 13.01.2020. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, positioniert sich im Folgenden zu ausgewählten steuerpolitischen Themen. Das Steuerrecht ist ein wichtiges Instrument der indirekten Kulturförderung.

 

Umsatzsteuer

 

Der Deutsche Kulturrat fordert die Bundesregierung auf, sich auf der europäischen Ebene – entsprechend des Koalitionsvertrags – für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf den Kunsthandel einzusetzen. Auch für künstlerische Fotografie muss – wie es auch für E-Books erreicht werden konnte – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gelten. Die wiederhergestellte Steuerermäßigung für den Kunsthandel wird die Vielfalt der Kunstlandschaft stärken.

 

Unabhängig davon, sind die Bundesländer gefordert, endlich den Anwendungserlass zur Margenbesteuerung für den Kunsthandel so zu ändern, dass der deutsche Kunsthandel ebenso wie der französische auf Grundlage einer pauschalen Marge berechnen kann. Der Bund hatte seinen Beitrag hierzu bereits als Ausgleich dafür geleistet, dass im Jahr 2014 für den Kunsthandel auf Druck der EU-Kommission die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes abgeschafft worden war. Seither gilt nur noch für den Direktverkauf von bildender Kunst aus dem Atelier der Künstler heraus der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Seit nunmehr sechs Jahren blockieren die Länder den für die pauschale Margenbesteuerung erforderlichen Anwendungserlass. Höchste Zeit, sich zu bewegen und die vom Gesetzgeber gewollte Kompensation für den Kunsthandel zu schaffen.

 

Weiter erinnert der Deutsche Kulturrat an seine Forderung, Kultureinrichtungen ein Optionsrecht einzuräumen, mit dem ihnen der Verzicht auf eine Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Dienstleistungen ermöglicht wird. Bereits die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags „Kultur in Deutschland“ hat in ihrem Schlussbericht (Bundestagsdrucksache 16/7000) ein solches Optionsrecht empfohlen, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sowohl öffentlich-rechtliche als auch privatrechtliche Kultureinrichtungen gibt, die – entgegen dem eigentlichen Sinn und Zweck einer Entlastung der Kosten kultureller Dienstleistungen von der Umsatzsteuer – de facto umsatzsteuerlich belastet werden, weil sie aufgrund einer Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Nach wie vor stehen insbesondere privatwirtschaftliche Kultureinrichtungen vor dem Problem, dass die Finanzbehörden von sich aus für eine Umsatzsteuerbefreiung votieren und die entsprechenden Schritte bei den zuständigen Kulturbehörden einleiten, ohne zuvor mit den Kultureinrichtungen Rücksprache genommen zu haben. Für die Kultureinrichtungen hat dieses Vorgehen negative Auswirkungen, da oftmals in beträchtlichem Umfang bereits erstattete Vorsteuern wieder zurückgezahlt werden müssen.

 

Der Deutsche Kulturrat fordert die Bundesregierung auf, an den Umsatzsteuerbefreiungstatbeständen für Bildungsdienstleistungen festzuhalten und keine Beschränkung auf die berufliche Bildung vorzunehmen. Zwar wurden seinerzeit die geplanten Änderungen im Jahressteuergesetz 2019 noch nicht umgesetzt, jetzt droht aber die Umsetzung von Vorgaben aus der europäischen Rechtsprechung. Der Deutsche Kulturrat appelliert an die Bundesregierung dabei im Blick zu halten, dass die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsdienstleistungen auch jenen Menschen den Zugang zu kultureller Bildung ermöglicht, die über wenig finanzielle Ressourcen verfügen. Auch hält der Deutsche Kulturrat eine unterschiedliche Behandlung beruflicher und allgemeiner Bildungsangebote, darunter auch die der kulturellen Bildung, für nicht zweckmäßig, da die außerberufliche Bildung einen besonderen Stellenwert nicht nur für die individuelle Persönlichkeitsentwicklung, sondern auch für den Zusammenhalt der Gesellschaft hat.

 

Einkommensteuer

 

Aus Sicht des Deutschen Kulturrates haben sich die Regelungen zur Besteuerung ausländischer Künstler, die in Deutschland auftreten, bewährt. Da die Honorare, seit Einführung der vereinfachten Regelungen, gestiegen sind, sollte die Milderungsregel nach § 50a EStG von 250 Euro (Bruttovergütungsvereinbarung) pro Person pro Auftritt auf 400 Euro angehoben werden.

 

Gewerbesteuer

 

Der Deutsche Kulturrat hält es für unangemessen, dass Mietkosten, die Konzert- und Tourneeveranstalter für die Auftritte ihrer Künstler in Stadt- und Mehrzweckhallen zahlen, der Gewerbebesteuer unterliegen. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 8 Nr. 1 lit. e) GewStG, wonach „die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen …. für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen“ dem Gewinn aus dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen sind. Mietverträge für Spielstätten sind regelmäßig gemischte Verträge mit vielfältigen Vertragspflichten, die mit sonstigen Mietverträgen nicht vergleichbar sind. Das Nutzungsrecht an einer angemieteten Veranstaltungsstätte dient nicht längere Zeit dem Unternehmenszweck des Veranstalters, sondern wird im Rahmen des Betriebsprozesses umgesetzt. Es ist nicht nachvollziehbar, dass z.B. die Anmietung der Hamburger Elbphilharmonie für die Durchführung eines Konzertes wie Anlagevermögen des Veranstalters behandelt wird. Im Interesse der Kulturkonsumenten, die letztendlich diese Kostenbelastung mit dem Eintrittsgeld zu tragen haben, fordert der Deutsche Kulturrat, den Erlass zur Vorschrift entsprechend zu ändern.

 

Gemeinnützigkeitsrecht

 

Die Bundesregierung hat einen Vorschlag zur Reform des Gemeinnützigkeitsrechts angekündigt. Sobald dieser Vorschlag vorliegt, wird sich der Deutsche Kulturrat ausführlich damit befassen und Stellung nehmen.

 

Vorab unterstreicht der Deutsche Kulturrat, dass die politische Betätigung zum Selbstverständnis der Zivilgesellschaft gehört und einen wichtigen Beitrag zur lebendigen Demokratie leistet. Politische Betätigung von Vereinen ist Teil ihres Engagements für die Gesellschaft und gehört zu einer offenen Gesellschaft. Deshalb verurteil der Deutsche Kulturrat verurteilt den politisch motivierten Gebrauch des Gemeinnützigkeitsrechts, der dazu dient, zivilgesellschaftliche Akteure mundtot zu machen. Dieses läuft einer offenen Gesellschaft und der Demokratie zuwider.

 

Mit Befremden hat der Deutsche Kulturrat wahrgenommen, dass es offenbar Planungen im Bundesministerium der Finanzen gibt, die Gemeinnützigkeit von Vereinen in Frage zu stellen, in denen nur Männer oder nur Frauen Mitglied werden können. Der Deutsche Kulturrat hält dies für einen massiven Eingriff in das bürgerschaftliche Engagement.

 


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