- 1. November 2006 Kulturrat_Logo_72dpi-01

Positionen

„Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze“: Stellungnahme des Deutschen Kulturrates


Berlin, den 01.11.2006. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass die Bundesregierung den „Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungs-gesetzes und anderer Gesetze“ vorgelegt hat. Die CDU/CSU- und die SPD-Fraktion des Deutschen Bundestages haben sich im Koalitionsvertrag eindeutig zur Künstlersozialversicherung als einem wichtigen Instrument der Kulturförderung und sozialen Sicherung der Künstlerinnen und Künstler bekannt. Im Koalitionsvertrag ist hierzu ausgeführt:

 

„Es gilt, sie (die Künstlersozialversicherung) – auch im Dialog mit den Vertretern der Künstler und Publizisten sowie der abgabepflichtigen Verwerter – weiter zu stärken. Zur Stabilisierung der Finanzierung sind eine sachgerechte Beschreibung des Kreises der Begünstigten vorzunehmen und die sich aus der Konstruktion ergebenden Verpflichtungen der Beteiligten sicherzustellen.“

 

Der Deutsche Kulturrat begrüßt weiter, dass die Bundesregierung im genannten Referentenentwurf Ergebnisse des gemeinsamen Runden Tisches „Stärkung der Künstlersozialversicherung“ aufgenommen hat. Der Runde Tisch wurde vom Deutschen Kulturrat und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Jahr 2004 initiiert, um mit Vertretern der Verbände der Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen sowie der Verbände der Künstler und Publizisten gemeinsam Strategien zur Stabilisierung der Künstlersozialversicherung zu erarbeiten.

 

Im Deutschen Kulturrat haben sich Verbände aller künstlerischen Sparten und der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens zusammengeschlossen; Mitglieder im Deutschen Kulturrat sind Verbände der Künstler und Publizisten, der Kultureinrichtungen, der Kulturwirtschaft und der Kulturvereine. Im Deutschen Kulturrat sind also sowohl Verbände der in der Künstlersozialversicherung Versicherten als auch Verbände der Künstlersozialabgabepflichtigen versammelt.

 

Die Künstlersozialversicherung ist ein wichtiger kultur- und sozialpolitischer Fortschritt. Seit ihrem Bestehen können sich freiberufliche Künstler und Publizisten im Rahmen der gesetzlichen Sozialversicherung kranken-, pflege- und rentenversichern. Vor der Einführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes hatten viele Künstler und Publizisten keinerlei soziale Absicherung.

 

Die soziale Absicherung im Rahmen der Kranken-, der Pflege- und der Rentenversicherung wird zu 50% von den Versicherten, zu 30% von den Verwertern künstlerischer und publizistischer Leistungen durch die Künstlersozialabgabe und zu 20% durch einen Bundeszuschuss finanziert. Mit dem Bundeszuschuss nimmt der Bund seine kultur- und sozialpolitische Verantwortung für freiberufliche Künstler und Autoren wahr.

 

Unternehmen, Kultureinrichtungen und Vereine, die Leistungen freiberuflicher Künstler und Publizisten in Anspruch nehmen, müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben die Künstlersozialabgabe entrichten. Grundlage für die Künstlersozialabgabe sind die gezahlten Honorare, Gagen, Erlöse aus Kommissionsgeschäften etc. Der Prozentsatz für die Künstlersozialabgabe wird jährlich auf dem Verordnungsweg durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgelegt; er beträgt im Jahr 2007 5,1%. Die Zahlung erfolgt an die Künstlersozialkasse, die die Beiträge an die Sozialversicherungsträger bzw. Krankenkassen weiterleitet.

 

Im Jahr 2000 hat der Bund seinen Zuschuss von 25% auf 20% gesenkt. Neben anderem führte dieses in den letzten Jahren zu einem starken Anstieg der Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Reform des Künstlersozialversicherungsgesetzes im Jahr 2001 wurde die Zweckbestimmung des Bundeszuschusses zur Künstlersozialversicherung im Sinne der Mitverantwortung des Bundes für diesen Bereich neu definiert.

 

Der Deutsche Kulturrat erwartet, dass die nunmehr anstehende Reform dazu beitragen wird, die Künstlersozialversicherung zukunftsfest zu machen und auch die Künstlersozialabgabe auf ein für Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen erträgliches Maß zurückzuführen.

 

Bessere Erfassung der Abgabepflichtigen
Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass durch die Einschaltung der Deutschen Rentenversicherung alle Unternehmen mit Beschäftigten im Rahmen der üblichen Prüfung über die ordnungsgemäße Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge auch geprüft werden, inwiefern Leistungen von freiberuflichen Künstlern und Publizisten in Anspruch genommen wurden und ob die Künstlersozialabgabe ordnungsgemäß abgeführt wurde.

 

Die Künstlersozialabgabe ist keine freiwillige Leistung der Unternehmen, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Genauso wie Unternehmen für ihre Mitarbeiter Sozialversicherungsbeiträge entrichten müssen, sind sie verpflichtet, für Leistungen freiberuflicher Künstler und Publizisten die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Wer sich dieser Pflicht entzieht, handelt gesetzwidrig und verschafft sich einen nicht zu rechtfertigenden Wettbewerbsvorteil.

 

Der Deutsche Kulturrat erwartet, dass durch die unterstützende Prüftätigkeit der Deutschen Rentenversicherung zahlreiche Abgabepflichtige ermittelt werden, die ihren Verpflichtungen bislang nicht nachkommen. Er geht davon aus, dass mittelfristig die Künstlersozialabgabe sinken wird, da sich die Abgabelast auf mehr Schultern verteilt als bisher.

 

Vermehrte Prüfung der Versicherten
Der Deutsche Kulturrat sieht die Notwendigkeit, auch die Versicherten stärker zu prüfen. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist die erwerbsmäßige und dauerhafte Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Künstler oder Publizist. Aufgrund der starken Einkommensschwankungen schätzen Künstler und Publizisten ihr Einkommen für das Folgejahr im Voraus. Diese Einkommensschätzung ist Basis für die Festlegung des Versichertenbeitrags.

 

Der Deutsche Kulturrat schätzt die Absicht, dass jährlich aus dem Kreis der Versicherten eine Stichprobe hinsichtlich ihres tatsächlichen Einkommens der letzten drei Jahre vorgenommen wird, positiv ein. Damit wird die schon bestehende sachgerechte Überprüfung im Rahmen der Beitragsüberwachung durch die Künstlersozialkasse verstärkt und sichergestellt, dass nur der Kreis der tatsächlich Berechtigten Mitglied in der Künstlersozialkasse sein kann.


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