Beteiligung von Verlagen an gesetzlichen Vergütungsansprüchen: Resolution
Berlin, den 09.12.2015. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, bittet die Bundesregierung, sich bei den zuständigen Organen der EU, insbesondere bei der EU-Kommission, dafür einzusetzen, dass schnellstmöglich im EU-Recht klargestellt wird, dass auch Verlage an den Einnahmen aufgrund von gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt werden können. Der Deutsche Kulturrat begrüßt die Ankündigung von Minister Heiko Maas bei der Konferenz „Zukunft des Urheberrechts“ am 1. Dezember 2015 in Berlin, in diesem Sinne in Brüssel tätig zu werden.
Vor dem Hintergrund von anhängigen Gerichtsverfahren besteht erhebliche rechtliche Unsicherheit, inwieweit Verlage an den Einnahmen aufgrund von Vergütungsansprüchen für gesetzlich erlaubte Nutzungen, wie u.a. für die Privatkopie, partizipieren dürfen. In Deutschland – und in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten – ist vorgesehen, dass neben Autoren oder Leistungsschutzberechtigten auch Verlage Ausschüttungen aufgrund von gesetzlichen Vergütungsansprüchen erhalten. Derartige Vergütungsansprüche werden in der Regel von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen, die in bestimmten Bereichen von jeher Autoren und Verlage gemeinsam vertreten. In Deutschland ist das bei GEMA, VG WORT, VG Bild-Kunst und VG Musikedition der Fall.
Zuletzt hatte sich der EuGH in einer Auseinandersetzung zwischen der belgischen Verwertungsgesellschaft Reprobel und dem Gerätehersteller Hewlett Packard u.a. mit der Frage der Verlegerbeteiligung befasst (Urteil vom 12. November 2015).
Der Deutsche Kulturrat hatte sich bereits in der Vergangenheit mehrfach dafür ausgesprochen, dass Verlage weiterhin an den Ausschüttungen der Verwertungsgesellschaften beteiligt werden können. Ein Ausschluss der Verlage ist schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil auch Verlage einen materiellen Nachteil dadurch erleiden, dass von ihnen verlegte Werke aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen frei genutzt werden können. Vor dem Hintergrund der jüngsten EuGH-Entscheidung ist es allerdings dringend erforderlich, die Zulässigkeit der Verlegerbeteiligung in geeigneter Weise im Europäischen Recht klarzustellen. Unabhängig von den anhängigen Gerichtsverfahren, deren Ausgang weiterhin offen ist, muss in dieser wichtigen Frage schnellstmöglich für Rechtssicherheit gesorgt werden.
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