24. Juni 2004 Kulturrat_Logo_72dpi-01

Positionen

Entwurf des "Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes" (Drucksache 15/3278): Stellungnahme des Deutschen Kulturrates


Berlin, den 24.06.2004. Der Deutsche Kulturrat begrüßt, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf Auftrag und Handlungsfähigkeit der Deutschen Welle auf eine zukunftsfähige Grundlage gestellt werden sollen. In wesentlichen Punkten bedeuten die Neuformulierungen des Gesetzes eine Anpassung an die Erfordernisse, die sich mit den veränderten politischen und z.T. rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben haben. Insbesondere mit der Neuformulierung des Programmauftrages werden die Ziele eines journalistisch unabhängigen Auslandrundfunks definiert, der in einem neu sich findenden Europa, in einer globalisierten Welt zur Verständigung der Kulturen auch durch die Sichtweisen und Darstellungen deutscher Positionen beitragen kann. Gerade wegen ihres besonderen Status als Bundesrundfunkanstalt und der damit verbundenen Finanzierung muss die Stellung der Deutschen Welle als Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes deutlich herausgestellt werden.

 

Der erweiterten Aufgabenstellung entspricht die verpflichtende, in eigener Verantwortung vorzunehmende Aufgabenplanung für einen Zeitraum von jeweils 4 Jahren. Die mit dieser Aufgabenplanung verbundene Formulierung der Ziele, einschließlich ihrer konkreten Umsetzung was Programme, Schwerpunkte und Verbreitungswege anbetrifft, erfordert allerdings auch eine entsprechende Planungssicherheit und Finanzierung über eben diesen Zeitraum. Hier ist der Gesetzentwurf, auch wenn er gegenüber dem status quo schon eine deutliche Verbesserung darstellt, noch korrekturbedürftig.

 

Zu begrüßen ist, dass neben den bisherigen im Gesetz verankerten Verbreitungswegen in Form von Hörfunk und Fernsehen auch der Online-Dienstes mit dem Begriff Telemedien (Teledienste und Mediendienste) ausdrücklich als Aufgabe und Angebot aufgenommen wird.

 

Nachdrücklich begrüßt werden muss im Zusammenhang mit der eigenverantwortlichen Aufgabenplanung das öffentliche Beteiligungsverfahren. Auch wenn es im einzelnen noch Klärungsbedarf hinsichtlich der praktikablen Umsetzung gibt, ist der Ansatz einer offenen Diskussion mit politisch verantwortlichen gesellschaftlichen Gruppen und letztlich auch den Nutzern bzw. Zuschauern grundsätzlich möglich. Dies fördert sowohl die Akzeptanz und ist sicher eine neue Qualität im Dialog zwischen allen Beteiligten. Förderlich dürfte sich dies auch auf den Selbstevaluierungsprozess auswirken zu dem die Deutsche Welle verpflichtet ist.

 

Zu den Neuregelungen im Einzelnen:

 

Ziele (§ 4)

Der längst überholte Auftrag zur Vermittlung eines umfassenden Deutschlandbildes, der auch in der praktischen Rundfunkpolitik der Deutschen Welle in dieser reduzierten Form kaum noch eine Rolle gespielt hatte, ist zu Gunsten der Zielformulierung für ein Angebot das „Verständnis und den Austausch zwischen den Kulturen und den Völkern zur fördern“ hat aufgegeben worden. Die bei aller Dominanz der Vielfalt über deutsche Standpunkte und Entwicklungen eingeforderte Gleichrangigkeit deutscher und anderer Sichtweisen bedeutet einen entscheidenden Schritt voran. Für eine wirklich glaubwürdige und verständliche Darstellung eigener Positionen und Sichtweisen besteht nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn diese in der notwendigen Reflexion und unter Berücksichtigung der Sicht- und Denkweisen auch der Zuhörer, Zuschauer und Nutzer erfolgt. Wie dies je nach Zielgebiet, Zielgruppe und Medium aussehen kann, kann nicht per Gesetz festgelegt werden, sondern muss in der strategischen Aufgabenplanung und journalistischen Umsetzung durch die Deutsche Welle und ihre Beschäftigten immer wieder neu formuliert werden. Den gesetzlichen Rahmen hierfür steckt die in § 4 a formulierte Aufgabenplanung ausreichend ab.

Nachdrücklich begrüßt der Deutsche Kulturrat auch die in der Zielformulierung aufgenommene Förderung der deutschen Sprache.

 

Beteiligungsverfahren (§ 4 b)

Das vorgesehene institutionalisierte Beteiligungsverfahren ist im Grundsatz zu begrüßen, muss aber hinsichtlich der Praktikabilität einer jährlichen Diskussion, gekoppelt an die damit verbundene Finanzierung, kritisch hinterfragt werden. Ebenso wie eine größere Flexibilität hinsichtlich des finanziellen Planungszeitraumes erforderlich ist (siehe dazu die Anmerkungen zu § 44 ff.) erscheint es zumindest fraglich, ob eine jährliche Diskussion der Aufgabenplanung in zeitlich vernünftiger Relation zu einer fundierten, verlässlichen und kalkulierbaren „Sendepolitik“ und praktikabler Beteiligungskultur steht. Geradezu fatal wäre es, wenn die begrüßenswerte Öffnung für eine öffentliche Diskussion u. a. mit Gruppen der Zivilgesellschaft in eine scheindemokratischen Veranstaltung münden würde.

 

Bewertung (§ 4 c)

Die Aufnahme eines Evaluierungsverfahrens in eigener Verantwortung in das Gesetz ist zu begrüßen. Zu überlegen wäre, ob der hierfür vorgesehene Zeitraum mit dem in § 4 b angesprochenen Rhythmus für Beteiligungsverfahren synchronisiert wird.

 

Zusammenarbeit mit Dritten (§ 8)

Die Neuformulierung und Erweiterung bezüglich der Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im „In- und Ausland“ fixiert gesetzlich, was sich in der praktischen Arbeit der Deutschen Welle in Kooperation mit ausländischen Rundfunksendern bereits als vorteilhaft und sinnvoll erwiesen hat. In der Zusammenarbeit mit den Landesrundfunkanstalten der ARD und dem ZDF kann die einschlägige Kompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Deutschen Welle in Bezug auf die von ihnen belieferten Sendegebiete und Regionen gar nicht genug herausgestellt werden. In einem zusammenwachsenden Europa und einer globalisierten Welt muss der Auslandssender Deutsche Welle nicht nur als nach außen wirkendes Medium, sondern auch in seiner Bedeutung für die Kommunikation europäischer und globaler Fragen in seiner Innenwirkung erkannt werden. Dieser wechselseitige Nutzen ist auch in der Kooperation der Deutschen Welle mit den Institutionen zu sehen, die sich mit internationalen Beziehungen in Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen. Eine damit möglicherweise verbundene Einflussnahme auf die Unabhängigkeit der Deutschen Welle muss allerdings ausgeschlossen bleiben.

 

Zusammensetzung der Gremien (§§ 31 und 36)

Die Einführung einer Stellvertreterregelung (Ziff. 4) scheint bei Abwägung aller Gesichtspunkte letztlich nicht förderlich und ist daher abzulehnen.

 

Aufgaben (§ 32)

Die Neuformulierung der Ziff. 2 a muss im Zusammenhang mit der Neuformulierung von Ziff. 1 a § 37 gesehen werden.

 

Durch die in § 37 Ziff. 1 a gefundene Formulierung „Bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates“ wird diesem quasi ein „Veto-Recht“ zugebilligt. Da ohnehin beide Gremien über die Aufgabenplanung abstimmen müssen, wäre es sicher zweckdienlich, dies auch praktisch werden zu lassen. Angeregt wird, darüber nachzudenken, ob nicht beide Gremien in einer gemeinsamen Sitzung über die Aufgabenplanung abschließend beraten und beschließen.

 

Finanzgarantie und- Einnahmen (§§ 44 und 45)

Zu begrüßen ist, dass die Neuformulierungen des Gesetzes einen verlässlichen Planungszeitraum von 4 Jahren ermöglichen. Sinnvoll wäre in diesem Zusammenhang allerdings auch, den Grundsatz einer überjährigen Verfügbarkeit finanzieller Mittel zu ermöglichen.

 

In Anerkenntnis der Besonderheit der Deutschen Welle als Bundesrundfunkanstalt und der damit verbundenen Mittelzuweisung wird angeregt, wie bei den anderen Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks eine unabhängige Kommission über den Finanzbedarf, respektive die Feststellung der Finanzierungshöhe beraten und eine Empfehlung ausarbeiten zu lassen.

 

Entsprechend der Intention des neuen Gesetzes die Unabhängigkeit der Deutschen Welle als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt weitgehend abzusichern, würde auch auf diesem Wege gemäß dem 8. Rundfunkurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 1994 in Bezug auf die Finanzierungsmodalitäten Rechnung getragen.


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