Ab dem 01.07.2024 müssen Honoraruntergrenzen bei der Bezahlung von Künstlerinnen und Künstlern eingehalten werden, wenn ein Projekt oder eine Institution zu mindestens 50 % durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gefördert werden.
Einführende Informationen sind hier zusammengestellt (Stand: 11.06.2024).
Die wirtschaftliche Lage selbstständiger Künstlerinnen und Künstler beschäftigt den Deutschen Kulturrat seit vielen Jahren in Positionspapieren sowie in Studien. Bereits 2015 hat der Deutsche Kulturrat die öffentliche Hand aufgefordert, selbstständige Künstlerinnen und Künstler adäquat zu vergüten. Diese Forderung hat er 2021 noch einmal bekräftigt.
Die Kulturministerkonferenz (Kultur-MK) hat im Oktober 2022 eine Honorarmatrix zur Kenntnis genommen, in der Tätigkeitsfelder benannt sind, in denen bei einer öffentlichen Förderung durch ein Land Honoraruntergrenzen gelten sollten. Die Einführung bzw. die Umsetzung von Honoraruntergrenzen obliegt den Ländern. Sie setzen unterschiedliche Schwerpunkte. Bislang wurden in noch keinem Bundesland für alle in der Honorarmatrix genannten Tätigkeitsfelder Honoraruntergrenzen bei öffentlicher Förderung eingeführt. Einige Länder haben für einzelne Tätigkeitsfelder solche Honoraruntergrenzen etabliert.
Der Bund geht nun bei seiner Kulturförderung mit gutem Beispiel voran. Ab dem 01.07.2024 müssen Honoraruntergrenzen eingehalten werden, wenn ein Projekt oder eine Institution zu mindestens 50 % durch die Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) gefördert werden. Die Honoraruntergrenzen gelten nur für professionelle Künstlerinnen, Künstler und Kreative, die ihrer Tätigkeit erwerbsmäßig nachgehen. D. h. Amateurleistungen sind ausgeschlossen, auch wenn sie auf einem hohen Niveau erbracht werden. Ebenso müssen die Honoraruntergrenzen nicht eingehalten werden, wenn die Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung ausgeübt wird, es sich also um künstlerische Wettbewerbsbeiträge, z. B. zur Nachwuchsförderung, handelt oder wenn die künstlerische Leistung im Rahmen der Mitgliedschaft in einem Künstlerzusammenschluss stattfindet.
Die BKM hat auf der Grundlage der Kultur-MK-Honorarmatrix Tätigkeitsfelder zusammengestellt, für die die Honoraruntergrenzen gelten.
Mit der Honoraruntergrenze soll eine Mindestvergütung gewährleistet werden. Selbstverständlich kann jederzeit mehr gezahlt werden. Zuzüglich zur Honoraruntergrenze fallen ggfs. Umsatzsteuer, die Erstattung von Reisekosten oder andere Kosten an. Diese sind nicht Teil des Honorars.
Die BKM gibt keine Beträge als Honoraruntergrenze vor. Es soll sich vielmehr an Honorarempfehlungen orientiert werden, die die einschlägigen Fach-, Berufs- oder Interessenverbände bzw. Gewerkschaften auf Bundesebene formuliert haben.
Selbstverständlich können sich Zuwendungsempfänger auch in Tätigkeitsbereichen, bei denen eine Anwendung der Honoraruntergrenze nicht zwingend vorgegeben ist, bei der Mindesthonorierung an den Empfehlungen von Fach-, Berufs- oder Interessenverbänden bzw. Gewerkschaften orientieren.