Olaf Zimmermann - 20. November 2020 Kulturrat_Logo_72dpi-01

Corona vs. Kultur

Infektionsschutzgesetz im Sinne der Kultur geändert


 

Am 18.11.2020 haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat mit der Verabschiedung des Infektionsschutzgesetzes eine wichtige Entscheidung für den Kulturbereich getroffen. Bundespräsident Steinmeier unterzeichnete das Gesetz noch am späten Abend.

 

Anders als zuerst geplant wurde im Infektionsschutzgesetz, das korrekt „Drittes Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ heißt, im § 28a „Besondere Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2“ die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Kultur und der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind nicht mehr in einen Topf geworfen.

 

Wir hatte am 10. November den Deutschen Bundestag aufgefordert, den Kulturbereich im Gesetz als eigenständigen Bereich zu benennen und damit den zuerst vorgelegten Entwurf zu ändern.

 

Kultur, so unsere Forderung, soll nicht mehr unter Freizeit subsumiert werden. Eine Trennung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen wird, so unsere Position, dem besonderen Charakter der Kultureinrichtungen, die eben mehr als Freizeiteinrichtungen sind, besser gerecht.

 

Die Angeordneten des Deutschen Bundestages änderten den Gesetzesvorschlag. Im § 28a Ziffer 7 wurden die Kultureinrichtungen nun eigenständig aufgenommen: „Untersagung oder Beschränkung von Kulturveranstaltungen oder des Betriebs von Kultureinrichtungen“.

 

In der dazugehörigen Begründung heißt es, wie ebenfalls von uns gefordert, nun: „Mit der neuen Nummer 7 wird ein eigenes Regelbeispiel für Beschränkungen im Kulturbereich geschaffen. Die Untersagung und Beschränkung des Betriebs von Kultureinrichtungen oder von Kulturveranstaltungen sind insbesondere grundrechtsrelevant mit Blick auf die Kunstfreiheit nach Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes, der die künstlerische Betätigung selbst („Werkbereich“), aber auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks („Wirkbereich“) umfasst und damit auf Seiten der Veranstalter wie auch der Künstlerinnen und Künstler selbst wirksam wird. Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden. Beschränkungen insbesondere des Wirkbereichs können in einer volatilen Pandemielage mit dem Ziel einer Reduzierung von Infektionszahlen erforderlich sein, um den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit angemessen gewährleisten zu können.“

 

Kultureinrichtungen sind mehr als Freizeiteinrichtungen. Das wird mit der gestrigen Entscheidung des Deutschen Bundestages und des Bundesrates deutlich. Theater, Museen, Bibliotheken, Konzerthäuser, Kinos u.a. sind viel mehr als reine Vergnügungsorte, es sind die Orte, an denen Kunst, die nach unserer Verfassung (GG Art. 5, Abs. 3) unter besonderem Schutz steht, präsentiert wird. In der Begründung steht nun der für uns wichtige Satz:

 

„Bei Untersagungen oder Beschränkungen im Bereich der Kultur muss der Bedeutung der Kunstfreiheit ausreichend Rechnung getragen werden.“

 

Künftige Einschränkungen für Kulturorte wegen der Pandemie müssen auf Grund der neuen Regelungen im Infektionsschutzgesetz von den Regierungen (Bund und Länder) begründet werden. Das ist gut so!

 

 


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