21. Januar 2021 Kulturrat_Logo_72dpi-01

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Corona versus Kultur - Newsletter Nr. 31 vom 20.01.2021


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im gestrigen Corona versus Kultur-Newsletter Nr. 30 hatte ich bereits einige Planungen zur Veränderung der Überbrückungshilfe III angekündigt. Inzwischen hat das Bundesfinanzministerium entsprechende Informationen veröffentlicht, die ich hier kurz zusammenfasse.

 

Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021

 

  • Antragsberechtigt sind Unternehmen, die einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent infolge der Corona-Pandemie erlitten haben. Die Mittel müssen für die jeweiligen Monate beantragt werden. Der Referenzmonat ist der jeweilige Monat im Jahr 2019; also für den Dezember 2020 der Dezember 2019, für den Januar 2021 der Januar 2019 usw.
  • Unternehmen, die bereits November- oder Dezemberhilfen beantragt haben, können für die Monate November und Dezember keine Überbrückungshilfe III beantragen.
  • Alle Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis 750 Millionen Euro in Deutschland können die Hilfe beantragen.
  • Die Überbrückungshilfe kann bis zu 1,5 Millionen Euro pro Monat betragen. Hier sind allerdings die beihilferechtlichen Obergrenzen zu beachten.
  • Der Höchstbetrag für Abschlagszahlungen beträgt 100.000 Euro.
  • Die Höhe der Zuschüsse orientiert sich am Umsatzrückgang im Vergleich zum Referenzmonat des Jahres 2019: bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent Erstattung von 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten, bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 Prozent Erstattung von 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten, bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent Erstattung von 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten.
  • Es wurde ein Musterkatalog für förderfähige Fixkosten erstellt, in dem diese beispielhaft aufgeführt werden. Zusätzlich können Investitionen in die Digitalisierung bei den Fixkosten berücksichtigt werden. Hier können auch Kosten berücksichtigt werden, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind.

 

Neustarthilfe für Solo-Selbständige für Januar 2021 bis Juni 2021

 

  • Die Neustarthilfe kann von Solo-Selbständigen beantragt werden, die im Jahr 2019 mindestens 51 Prozent ihres Einkommens aus selbständiger Tätigkeit erwirtschaftet haben. Weiter können unständig Beschäftigte, z.B. Schauspielerinnen und Schauspieler, die Einkommen aus selbständiger Tätiger und unständiger Beschäftigung beziehen, die Neustarthilfe beantragen. Einkünfte aus unständiger Beschäftigung werden Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit gleichgestellt.
  • Solo-Selbständige können statt Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale ansetzen.
  • Die volle Betriebskostenpauschale erhalten diejenigen, deren Umsatz im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Januar 2019 bis Juni 2019 um 60 Prozent oder mehr zurückgegangen ist.
  • Bei der einmaligen Betriebskostenpauschale, also keiner Einzelerstattung von Betriebskosten, liegt der Referenzumsatz bei 50 Prozent des Gesamtumsatzes des Jahres 2019. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro.
  • Die Betriebskostenpauschale wird als Vorschuss gezahlt. Wird im Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 ein höherer Umsatz erzielt, muss der Vorschuss anteilig zurückgezahlt werden.
  • Der Betriebskostenzuschuss wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Sie kann, sofern erforderlich, zusätzlich beantragt werden. Die Grundsicherung bezieht sich auf die privaten Ausgaben. Der Betriebskostenzuschuss ist ein steuerbarer Zuschuss.

 

Weiter sind spezifische Maßnahmen unter anderem für die Kultur und Veranstaltungswirtschaft in Planung. Ferner sind Sonderregelungen für den Einzelhandel vorgesehen, die unter anderem die Buch- oder auch die Modebranche betreffen.

 

Ich freue mich, dass von der Politik einige unserer Vorschläge aufgegriffen wurden und die Wirtschaftshilfen für die Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft sowie für die Solo-Selbständigen aus dem Kultur- und Medienbereich passfähiger werden.

 

Zusätzlich zu den wirtschaftlich ausgerichteten Überbrückungshilfen des Bundes wird mit dem Bundesprogramm NEUSTART KULTUR unter anderem die künstlerische Produktion unterstützt. Nähere Informationen sind hier zu finden.

 

Weiter haben die Länder diverse Förderprogramme aufgelegt. Diese finden Sie hier.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Olaf Zimmermann
Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates
twitter.com/olaf_zimmermann

 


 

AKTUELL: Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern für die Kultur

 

Hier finden Sie gebündelte Informationen über die Maßnahmen des Bundes für Solo-Selbständige sowie kleine und große Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.

 

 

Die Bundesländer haben ebenfalls umfangreiche Hilfsmaßnahmen für Unternehmen und Soloselbständige aus dem Kulturbereich aufgelegt. Ebenso haben verschiedene Bundesländer Maßnahmen für öffentlich geförderte Kultureinrichtungen bzw. Projekte auf den Weg gebracht.

 

Nachfolgend sind die Vorschriften und Maßnahmen der Länder aufgeführt. Die Aufzählung wird fortlaufend aktualisiert. Stand 15.01.2021.

 

 


 

Aktuelle Stellungnahmen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Corona-Krise

 

 


 

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