Berlin, den 31.05.2006. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und die Bundesregierung auf, die Rahmenfristregelung für den Bezug des Arbeitslosengeldes I (§ 123 SGB III) für kurzfristig im Film- und Theaterbereich Beschäftigte zu verändern.
Seit dem 01.02.2006 müssen Antragsteller für das Arbeitslosengeld I 360 Tage sozialversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen. Zuvor galten drei Jahre. Die Verkürzung dieser Frist bedeutet für kurzfristig beschäftigte Theater- und Filmschaffende, dass sie de facto vom Bezug des Arbeitslosengeldes I ausgeschlossen werden, da sie die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen können. Die neue Regelung würde für kurzfristig beschäftigte Film- und Theaterschaffende bedeuten, dass sie für jeden zweiten Tag eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen müssten. Dieses können selbst sehr gut Beschäftigte aus diesen Branchen nicht erbringen.
An Theatern und im Filmbereich dominiert die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Mitarbeiter werden aber vielfach für ein bestimmtes Vorhaben, einen Film oder ein Stück, zweckbestimmt beschäftigt. Wenn der Film gedreht ist, endet das Arbeitsverhältnis. Auch bei Unterbrechungen der Filmarbeiten auf Grund ungünstiger Witterungsverhältnisse oder anderer Unwägbarkeiten endet die Beschäftigung. Die in dieser Branche Tätigen sind daher auf das Arbeitslosengeld I zur Überbrückung der Zeit zwischen zwei Beschäftigungen angewiesen.
Der Deutsche Kulturrat fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestags und die Bundesregierung auf, im Rahmen der jetzt anstehenden gesetzgeberischen Fortentwicklung der so genannten Hartz-Gesetze die Rahmenfristregelung für kurzfristig beschäftigte Film- und Theaterschaffende zu verändern.
Der Deutsche Kulturrat schlägt vor, sich bei einer Neuregelung an der gesetzlichen Regelung in der Schweiz zu orientieren. Danach sollten die ersten 30 Tage einer Beschäftigung in diesen Kulturberufen doppelt angerechnet werden, um den unständig Beschäftigten die Möglichkeit einzuräumen, die Anwartschaft von 360 Tagen in zwei Jahren zu erreichen. Diese Regelung sollte für Kulturberufe wie Musiker, Schauspieler, Sänger, Tänzer wie auch freie künstlerische Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film, Film- oder Tontechniker gelten, sofern sie unständig und kurzfristig beschäftigt werden. Diese Beschäftigungsverhältnisse unterliegen der Sozialversicherungspflicht und begründen somit einen Anspruch auf Leistungen, der nicht durch Anspruchsvoraussetzungen ausgeschlossen werden darf, die wegen der berufstypischen Besonderheiten nicht zu erfüllen sind.